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Entscheidung 8 Ob 9/25v×

Entscheidung 8 Ob 9/25v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung aus anderen Gründen

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Unterhaltsrecht inkl. UVG, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

8Ob9/25v

Entscheidungsdatum

27.02.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers A*, wider den Antragsgegner A*, wegen Unterhalts, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 14. November 2024, GZ 20 R 159/24t-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                   Der Antragsteller ist der Vater des volljährigen Antragsgegners und titelgemäß verpflichtet, diesem Unterhalt von 944 EUR monatlich zu zahlen. Er beantragte die „Aussetzung“ der Unterhaltszahlungen, weil der Antragsgegner die Matura nicht bestanden habe und nur zögerlich auf Nachfragen seines Vaters geantwortet sowie ihn nicht ausreichend informiert habe.

[2]           Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

[3]                  Das Rekursgericht gab dem vom Antragsteller dagegen erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu. Diese Rekursentscheidung samt Rechtsmittelbelehrung wurde dem Antragsteller am 27. 11. 2024 zugestellt.

[4]                  Der Antragsteller gab am 16. 12. 2024 einen mit 13. 12. 2024 datierten, selbst verfassten und nicht mit Anwaltsunterschrift versehenen „außerordentlichen [richtig: Revisions-] Rekurs“ zur Post, der am 18. 12. 2024 beim Erstgericht einlangte. Er wandte sich darin erkennbar gegen die Rekursentscheidung und gab weiters an, er habe leider noch keinen passenden Rechtsanwalt gefunden und sei noch auf der Suche.

Rechtliche Beurteilung

[5]           Der Revisionsrekurs ist verspätet.

[6] Die Frist für die Erhebung eines Revisionsrekurses beträgt nach Paragraph 65, Absatz eins, AußStrG 14 Tage und endete hier daher mit 11. 12. 2024.

[7] Da das verspätete Rechtsmittel jedenfalls zurückzuweisen ist, kann ein Verbesserungsverfahren in Ansehung des erforderlichen Inhalts des Revisionsrekurses nach Paragraph 65, Absatz 3, AußStrG – insbesondere der fehlenden Anwaltsunterschrift nach Ziffer 5, dieser Bestimmung – unterbleiben vergleiche RS0005946 [T4, T14]).

Textnummer

E144173

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00009.25V.0227.000

Im RIS seit

02.05.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025

Dokumentnummer

JJT_20250227_OGH0002_0080OB00009_25V0000_000