Aus der Begründung:
§ 29 JWG. regelt die Anordnung der Fürsorgeerziehung, wenn diese zur Beseitigung geistiger, seelischer oder sittlicher Verwahrlosung des Minderjährigen notwendig und die Entfernung des Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung, insbesondere wegen des verderblichen Einflusses der Erziehungsberechtigten oder wegen unzulänglicher oder verfehlter Erziehung erforderlich ist.Paragraph 29, JWG. regelt die Anordnung der Fürsorgeerziehung, wenn diese zur Beseitigung geistiger, seelischer oder sittlicher Verwahrlosung des Minderjährigen notwendig und die Entfernung des Minderjährigen aus seiner bisherigen Umgebung, insbesondere wegen des verderblichen Einflusses der Erziehungsberechtigten oder wegen unzulänglicher oder verfehlter Erziehung erforderlich ist.
Gemäß § 31 JWG. kann in zwei Fällen die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet werden; nämlich bei Gefahr im Verzug (§ 31 (1) JWG.) oder zur Prüfung, ob die Fürsorgeerziehung Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 31 (2) JWG.). Der Revisionsrekurs meint nun, "der Komplex der vorläufigen Fürsorgeerziehung" sei als eine Einheit zu betrachten und daraus ergebe sich der zwingende Schluß, daß auch für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung zur Prüfung der Erfolgsaussicht die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung ausreiche. Die beiden Fälle, in denen die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet werden kann, sind jedoch ihrem Wesen nach verschieden. Nur im ersten Fall, bei Gefahr im Verzug, sagt das Gesetz ausdrücklich, daß die Voraussetzungen für die Fürsorgeerziehung bloß glaubhaft gemacht werden müssen. Es geht daher nicht an, diese Bestimmungen auch auf den anderen Fall anzuwenden. Dieser Ansicht sind auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 30 der Regierungsvorlage gewesen, der dem § 31 des späteren Gesetzes entsprochen hat (Nr. 140 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII. GP.). Dort heißt es ausdrücklich, daß im ersten Fall (Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung bei Gefahr in Verzug) die Anordnung an den Anfang des Verfahrens gesetzt wird und sich das Gericht daher mit der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen begnügen müsse, die vorläufige Fürsorgeerziehung nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren aber auch dann angeordnet werden könne, wenn erst geprüft werden solle, ob Aussicht auf Erfolg bestehe. Daraus ergibt sich, daß auch der Gesetzgeber nicht daran gedacht hat, für den Fall der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung zur Prüfung der Erfolgsaussicht sei die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung ausreichend.Gemäß Paragraph 31, JWG. kann in zwei Fällen die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet werden; nämlich bei Gefahr im Verzug (Paragraph 31, (1) JWG.) oder zur Prüfung, ob die Fürsorgeerziehung Aussicht auf Erfolg verspricht (Paragraph 31, (2) JWG.). Der Revisionsrekurs meint nun, "der Komplex der vorläufigen Fürsorgeerziehung" sei als eine Einheit zu betrachten und daraus ergebe sich der zwingende Schluß, daß auch für die Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung zur Prüfung der Erfolgsaussicht die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung ausreiche. Die beiden Fälle, in denen die vorläufige Fürsorgeerziehung angeordnet werden kann, sind jedoch ihrem Wesen nach verschieden. Nur im ersten Fall, bei Gefahr im Verzug, sagt das Gesetz ausdrücklich, daß die Voraussetzungen für die Fürsorgeerziehung bloß glaubhaft gemacht werden müssen. Es geht daher nicht an, diese Bestimmungen auch auf den anderen Fall anzuwenden. Dieser Ansicht sind auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 30, der Regierungsvorlage gewesen, der dem Paragraph 31, des späteren Gesetzes entsprochen hat (Nr. 140 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch sieben. Gesetzgebungsperiode Dort heißt es ausdrücklich, daß im ersten Fall (Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung bei Gefahr in Verzug) die Anordnung an den Anfang des Verfahrens gesetzt wird und sich das Gericht daher mit der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen begnügen müsse, die vorläufige Fürsorgeerziehung nach einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren aber auch dann angeordnet werden könne, wenn erst geprüft werden solle, ob Aussicht auf Erfolg bestehe. Daraus ergibt sich, daß auch der Gesetzgeber nicht daran gedacht hat, für den Fall der Anordnung der vorläufigen Fürsorgeerziehung zur Prüfung der Erfolgsaussicht sei die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung ausreichend.
Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher, soweit ersichtlich, mit der Frage, ob auch im Falle des § 31 (2) JWG. die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung ausreiche, nicht befaßt. Die vom Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen betreffen ausschließlich die vorläufige Fürsorgeerziehung bei Gefahr in Verzug nach § 31 (1) JWG. Es ist daher nicht richtig, wenn der Revisionsrekurs behauptet, daß die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehe.Der Oberste Gerichtshof hat sich bisher, soweit ersichtlich, mit der Frage, ob auch im Falle des Paragraph 31, (2) JWG. die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen der Fürsorgeerziehung ausreiche, nicht befaßt. Die vom Revisionsrekurs angeführten Entscheidungen betreffen ausschließlich die vorläufige Fürsorgeerziehung bei Gefahr in Verzug nach Paragraph 31, (1) JWG. Es ist daher nicht richtig, wenn der Revisionsrekurs behauptet, daß die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes stehe.
Dem Revisionsrekurs war daher nicht Folge zu geben.