Aus der Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz leitet aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, EvBl. 1958 Nr. 311 S. 526, den Mangel der Rekursberechtigung eines beschränkt entmundigten ehelichen Vaters zu Unrecht ab. Diese Entscheidung verneint bloß die Berechtigung des Entmundigten, selbständig Rechtsmittel einzubringen. Im Außerstreitverfahren hat jeder Beteiligte das Recht zur Anfechtung einer Entscheidung, wenn dadurch seine rechtliche Interessensphäre berührt wurde und ihm daher die Entscheidung zuzustellen war (SZ. XXIII 5). Gerade dem Vater ist demgemäß ein weitgehendes Rekursrecht einzuräumen. Durch die Bestimmungen des § 176 ABGB. und § 6 EntmO. tritt zwar, sobald die beschränkte Entmündigung ausgesprochen worden ist, die väterliche Gewalt ipso iure außer Kraft, sodaß sich der Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung bloß auf die Vormundbestellung zu beschränken hatte, aber in der Begründung darauf einzugehen war, ob die Voraussetzungen für das Außerkrafttreten der väterlichen Gewalt gegeben sind (Klang-Komm.[2] I/2, 238, zu § 176). Die väterliche Gewalt ruht von Rechts wegen (Ehrenzweig, Familienrecht[2] II/2, § 459 Punkt II S. 260).Das Gericht zweiter Instanz leitet aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, EvBl. 1958 Nr. 311 S. 526, den Mangel der Rekursberechtigung eines beschränkt entmundigten ehelichen Vaters zu Unrecht ab. Diese Entscheidung verneint bloß die Berechtigung des Entmundigten, selbständig Rechtsmittel einzubringen. Im Außerstreitverfahren hat jeder Beteiligte das Recht zur Anfechtung einer Entscheidung, wenn dadurch seine rechtliche Interessensphäre berührt wurde und ihm daher die Entscheidung zuzustellen war (SZ. römisch 23 5). Gerade dem Vater ist demgemäß ein weitgehendes Rekursrecht einzuräumen. Durch die Bestimmungen des Paragraph 176, ABGB. und Paragraph 6, EntmO. tritt zwar, sobald die beschränkte Entmündigung ausgesprochen worden ist, die väterliche Gewalt ipso iure außer Kraft, sodaß sich der Spruch der erstgerichtlichen Entscheidung bloß auf die Vormundbestellung zu beschränken hatte, aber in der Begründung darauf einzugehen war, ob die Voraussetzungen für das Außerkrafttreten der väterlichen Gewalt gegeben sind (Klang-Komm.[2] I/2, 238, zu Paragraph 176,). Die väterliche Gewalt ruht von Rechts wegen (Ehrenzweig, Familienrecht[2] II/2, Paragraph 459, Punkt römisch zwei S. 260).
Der Rekurswerber bekämpft durch seinen gesetzlichen Vertreter den erstgerichtlichen Beschluß mit der Begründung, eine beschränkte Entmündigung biete überhaupt keine Grundlage für die Bestellung eines Vormundes und die Bestellung seiner Frau als Vormund widerspreche seinen Interessen als Vater der Kinder. Wenn auch durch das Außerkrafttreten seiner väterlichen Gewalt Leopold L. die daraus erwachsenden Rechte auf Erziehung, auf Vermögensverwaltung und Vertretung der ehelichen Kinder nicht mehr ausüben kann, so muß ihm immerhin das Rekursrecht, allerdings vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Beistand, hinsichtlich der seine Rechte als Vater berührenden Frage der Zulässigkeit der Bestellung eines Vormundes und auch hinsichtlich der Eignung des an seine Stelle tretenden Vormundes zugebilligt werden. Aus diesem Gründe war die Zurückweisung des Rekurses durch die zweite Instanz unbegrundet.
Dies führt aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. Im Sinne seiner wiederholten Rechtsprechung (SZ. XXXIV 56, SZ. XXIII 87, 390 u. a.) konnte der Oberste Gerichtshof über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß in der Sache selbst entscheiden.Dies führt aber nicht zur Aufhebung der Entscheidung zweiter Instanz und Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht. Im Sinne seiner wiederholten Rechtsprechung (SZ. römisch 34 56, SZ. römisch 23 87, 390 u. a.) konnte der Oberste Gerichtshof über den Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß in der Sache selbst entscheiden.
Nach dem vorhandenen Sachverhalt war dieser Rekurs sachlich unbegrundet und der erstgerichtliche Beschluß zu bestätigen.
Im Rekurs gegen die Entscheidung der ersten Instanz wendet sich der eheliche Vater zu Unrecht gegen die Notwendigkeit der Bestellung eines Vormundes für die Minderjährigen. Da der Vater gemäß § 176 ABGB, und § 6 EntmO. seine väterliche Gewalt nicht mehr ausüben kann, bedürfen die mj. Kinder eines gesetzlichen Vertreters, der an Stelle des Vaters ihre Interessen wahrzunehmen hat. Soweit sich der Rekurs gegen die Bestellung der Mutter zum Vormund richtet, vermag die darin aufgestellte Behauptung, der Vater lebe mit der Mutter, die ihm die Kinder entfremden könnte, in Feindschaft, den die Bestellung der Mutter zum Vormund überzeugend rechtfertigenden Bericht des Bezirksjugendamtes für den 3. Bezirk nicht zu entkräften.Im Rekurs gegen die Entscheidung der ersten Instanz wendet sich der eheliche Vater zu Unrecht gegen die Notwendigkeit der Bestellung eines Vormundes für die Minderjährigen. Da der Vater gemäß Paragraph 176, ABGB, und Paragraph 6, EntmO. seine väterliche Gewalt nicht mehr ausüben kann, bedürfen die mj. Kinder eines gesetzlichen Vertreters, der an Stelle des Vaters ihre Interessen wahrzunehmen hat. Soweit sich der Rekurs gegen die Bestellung der Mutter zum Vormund richtet, vermag die darin aufgestellte Behauptung, der Vater lebe mit der Mutter, die ihm die Kinder entfremden könnte, in Feindschaft, den die Bestellung der Mutter zum Vormund überzeugend rechtfertigenden Bericht des Bezirksjugendamtes für den 3. Bezirk nicht zu entkräften.
Es war sohin dem Rekurs Folge zu geben und der Beschluß des Rekursgerichtes dahin abzuändern, daß dem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß sachlich keine Folge gegeben wurde.