Entscheidungsgründe:
Am 9. Juli 1983 gegen 22,40 Uhr ereignete sich auf der Phyrnpaßbundesstraße B 138 bei Straßenkilometer 53,020 im Gemeindegebiet St. Pankratz ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker des Motorfahrrades Puch MC 50 mit dem polizeilichen Kennzeichen O 205.157 sowie der Erstbeklagte als Lenker und Halter des PKWs Ford Capri 3,0 mit dem polizeilichen Kennzeichen O 545.459 beteiligt waren. Die zweitbeklagte Partei war der Haftpflichtversicherer des PKWs des Erstbeklagten. Der Kläger wurde verletzt, der PKW beschädigt. Der Erstbeklagte wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Windischgarsten vom 15. Februar 1984, U 298/83-20, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB für schuldig erkannt. Es wurde ihm angelastet, den Kläger dadurch fahrlässig verletzt zu haben, daß er unaufmerksam und mit einer dem Gebot des Fahrens auf Sicht nicht entsprechenden Geschwindigkeit fuhr.Am 9. Juli 1983 gegen 22,40 Uhr ereignete sich auf der Phyrnpaßbundesstraße B 138 bei Straßenkilometer 53,020 im Gemeindegebiet St. Pankratz ein Verkehrsunfall, an welchem der Kläger als Lenker des Motorfahrrades Puch MC 50 mit dem polizeilichen Kennzeichen O 205.157 sowie der Erstbeklagte als Lenker und Halter des PKWs Ford Capri 3,0 mit dem polizeilichen Kennzeichen O 545.459 beteiligt waren. Die zweitbeklagte Partei war der Haftpflichtversicherer des PKWs des Erstbeklagten. Der Kläger wurde verletzt, der PKW beschädigt. Der Erstbeklagte wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Windischgarsten vom 15. Februar 1984, U 298/83-20, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB für schuldig erkannt. Es wurde ihm angelastet, den Kläger dadurch fahrlässig verletzt zu haben, daß er unaufmerksam und mit einer dem Gebot des Fahrens auf Sicht nicht entsprechenden Geschwindigkeit fuhr.
Der Kläger begehrte die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung von S 290.808,-- s.A. sowie die Feststellung ihrer Haftung für alle künftigen Schäden. Der Erstbeklagte habe den Kläger, der sich unter Abgabe eines Handzeichens nach links zur Fahrbahnmitte einzuordnen begann, infolge überhöhter Geschwindigkeit und verspäteter Reaktion niedergestoßen.
Im einzelnen mache er folgende Ansprüche geltend:
Schmerzengeld S 250.000,--
Verunstaltungsentschädigung S 50.000,--
Wärmehandschuhe S 744,--
S 300.744,--
abzüglich Zuspruch im Strafverfahren S 5.000,--
abzüglich Zahlung S 4.936,--
S 290.808,--.
Die Beklagten räumten dem Grunde nach ein Mitverschulden des Erstbeklagten von einem Viertel ein und stellten die Schmerzengeldforderung mit S 240.000,-- sowie die Kosten der Wärmehandschuhe außer Streit. Im übrigen beantragten sie die Abweisung des Klagebegehrens. Der Erstbeklagte habe den Kläger überholen wollen; dieser sei plötzlich und völlig unvermutet ohne Zeichengebung vom äußersten rechten Fahrbahnrand schräg zur Mitte gefahren. Die Schlußleuchte am Moped des Klägers habe nicht funktioniert. Im übrigen werde gegen die Klageforderung eine Gegenforderung von S 27.000,-- aufrechnungsweise eingewendet. Das Erstgericht stellte die Klageforderung mit S 140.436,-- als zu Recht, mit S 150.372,-- als nicht zu Recht bestehend fest, erkannte die Gegenforderung mit S 13.850,-- als berechtigt und verurteilte die Beklagten zur Bezahlung von S 127.286,-- s.A. Dem Feststellungsbegehren wurde mit 50 % stattgegeben. Das Leistungs- und Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen. Nachstehende Feststellungen wurden - zusammengefaßt dargestellt - getroffen:
Die Phyrnpaßbundesstraße führt aus einer Rechtskurve auf die Unfallsstelle zu. Etwa 100 m vor der Unfallsstelle beginnt eine Gerade; von dort an ist die 7,6 m breite Fahrbahn auf mehrere 100 m übersichtlich. Die Schlußleuchte am Moped des Klägers funktionierte nicht. Der Kläger fuhr ca. 30 km/h schnell und leitete sein beabsichtigtes Linkseinbiegen derart ein, daß er das Moped während der letzten rund 20 m vor der Kollision allmählich zur Fahrbahnmitte lenkte. Dabei erreichte er eine Schrägstellung von etwa 10 bis 20 Grad. Diese Fahrweise bringt eine etwas erschwerte Erkennbarkeit des eingeleiteten Linkseinbiegemanövers mit sich. Der Erstbeklagte fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 90 bis 100 km/h. Bevor er das voranfahrende Moped erkannte, blendete er wegen Gegenverkehrs ab. Etwa 2,1 Sekunden vor der Kollision (47 m vor der Kollisionsstelle) leitete er eine Vollbremsung ein; zu diesem Zeitpunkt befand sich der PKW rund 30 m hinter dem Moped. Zum Zeitpunkt der Kollision war das Moped nur in geringer Schrägstellung, die Kollisionsgeschwindigkeit des PKW betrug rund 60 km/h. Die rechte Begrenzung des PKW war zum Zeitpunkt der Kollision ca. 2,5 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt. Der Erstbeklagte erkannte das vor ihm fahrende Moped erstmals aus einer Entfernung von 50 m (3,4 sec. vor der Kollision), zu diesem Zeitpunkt war der PKW noch rund 75 m, das Moped rund 25 m von der Kollisionsstelle entfernt. Ebenfalls zu diesem Zeitpunkt wurde für den Erstbeklagten erkennbar, daß die Schlußleuchte am Moped nicht funktionierte. Bereits zu diesem Zeitpunkt nahm das Moped eine leichte Schrägstellung zur Fahrbahnlängsrichtung ein, auch dies war für den Erstbeklagten bereits erkennbar. Um auf Sicht zu fahren, darf bei Abblendlicht eine Geschwindigkeit nur bis rund 60 km/h eingehalten werden. Der Anhalteweg aus 90/100 km/h beträgt 67/80 m, aus 60 km/h 35 m. Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 60 km/h hätte der Erstbeklagte eine Kollision vermeiden können.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob der Kläger ein Handzeichen gab. Auch konnten weitere Feststellungen zur Veränderung der Fahrlinie des Klägers bis zur Kollision nicht getroffen werden. Da die Höhe des Schmerzengeldes nicht mehr strittig ist, folgen nur mehr Feststellungen zur weiterhin umstrittenen Verunstaltungsentschädigung:
Der Kläger hat im Gesicht eine 3 cm messende Narbe an der linken Nasenseite, eine 1 cm messende Narbe an der Stirne, eine 3 cm messende verzweigte Narbe an der Operlippe links, außerdem sind noch einige Zahnschäden vorhanden. Der Plexusausriß links führte zur Lähmung und Sensibilitätsstörung des linken Armes. Die Sensibilität ist bis zur Mitte des Oberarmes vorhanden, das Schulterheben ist aktiv etwas möglich. Weiter abwärts besteht eine schlaffe Lähmung mit Muskelschwund bei Umfangdifferenzen im Unterarm um 5 cm und im Oberarm von 6 cm. Die linke Hand ist gebrauchsunfähig. Es liegt eine Minderdurchblutung der linken Finger vor. Von dem neurochirurgischen Operationsversuch ist im linken Hals-Schulterbereich eine 14 und 8 cm messende Narbe vorhanden. Vom Unterschenkelbruch her besteht eine 6 cm messende quer verlaufende Narbe bei der Kniescheibe nach der Nagelung. An der eigentlichen Frakturstelle besteht eine 2,5 x 2 cm messende Narbe. Die Kallusbildung ist gut. Das Gangbild ist nahezu normal. Die linke Hand des Klägers ist lähmungsbedingt und bedingt durch die Nervenschädigung eine Fallhand in Verbindung mit einer Krallenhand. Bei einer Fallhand hängt die Hand aus dem Handgelenk schlaff hinunter, bei einer Krallhand besteht eine mehr oder weniger ausgebildete Einwärtskrümmung der Finger. Die Krallhand ist im Sinne einer Krümmung der vorletzten Fingerglieder um etwa 45 Grad ausgebildet. Die Beweglichkeit des linken Armes besteht nur vom Schultergelenk aus. Dem Kläger ist es möglich, den Oberarm vom Schultergelenk aus seitlich anzuheben. Dadurch wird dann zwangsläufig der gelähmte Unterarm aufwärts mitgenommen. Eine aktive Beweglichkeit des Ellenbogens besteht nicht. Wenn der Kläger den linken Unterarm zum Brustbereich anheben oder den linken Unterarm auf einen Tisch legen will, dann hebt er mit der vorgenannten Bewegung aus der Schulter den Unterarm an und erfaßt den Unterarm mit der rechten Hand; die passive Beweglichkeit des linken Armes ist möglich.
Nach dem Unfall hatte der Kläger, der ein geselliger Mensch ist, gesellschaftliche Probleme im wesentlichen wegen der Lähmung des linken Armes. Zunächst schämte er sich wegen dieses Defektzustandes; er versuchte, die Hand zu verstecken. Schließlich fand er sich jedoch damit ab. Manche Mädchen oder Frauen zeigten sich dem Kläger gegenüber wegen des Zustandes der Hand etwas reserviert, andere wieder sind davon nahezu unbeeindruckt. Der Kläger geht nicht mehr so oft wie früher tanzen, weil er nur die rechte Hand gebrauchen kann. Eine ständige Freundin hat der ledige Kläger nicht. Durch die schlaffe Lähmung des linken Armes besteht nicht nur eine funktionelle Beeinträchtigung, sondern auch eine optische Verunstaltung zufolge des Herabhängens des Armes und der Veränderung der Hand im Sinne einer Fall- und zugleich Krallenhand. In rechtlicher Hinsicht warf das Erstgericht dem Erstbeklagten die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit vor, sowie, daß er auf die gegebene bedenkliche Situation verspätet reagierte. Dem Kläger hingegen lastete es an, daß er seine Fahrtrichtung änderte, ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei. Den Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, daß der Kläger die Fahrtrichtungsänderung nicht angezeigt habe. Der Kläger hingegen habe nicht bewiesen, daß der Erstbeklagte trotz dieses Anzeigens versuchte, links zu überholen. Das Fahren mit einem Moped mit nicht funktionierender Schlußleuchte bei Dunkelheit bedeute eine Schutznormverletzung. Der Kläger habe nicht bewiesen, daß sich der Unfall auch bei funktionierender Schlußleuchte in gleicher Weise ereignet hätte.
Eine Verschuldensteilung von 1 : 1 sei gerechtfertigt. Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Teile nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 60.000,-- und S 300.000,-- übersteigt. Rechtlich warf das Berufungsgericht dem Kläger einen Verstoß gegen §§ 11 Abs 1 und 12 Abs 1 StVO vor. Der Kläger sei, ohne sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, im Kreuzungsbereich nach links abgebogen. Auch habe er gegen § 60 Abs 3 StVO verstoßen. Der Erstbeklagte sei wesentlich zu schnell gefahren und habe verspätet reagiert. Die vom Erstgericht mit S 50.000,-- ausgemessene Verunstaltungsentschädigung sei dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.Eine Verschuldensteilung von 1 : 1 sei gerechtfertigt. Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Teile nicht Folge, bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, S 60.000,-- und S 300.000,-- übersteigt. Rechtlich warf das Berufungsgericht dem Kläger einen Verstoß gegen Paragraphen 11, Absatz eins und 12 Absatz eins, StVO vor. Der Kläger sei, ohne sich zur Fahrbahnmitte eingeordnet und ohne sich davon überzeugt zu haben, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, im Kreuzungsbereich nach links abgebogen. Auch habe er gegen Paragraph 60, Absatz 3, StVO verstoßen. Der Erstbeklagte sei wesentlich zu schnell gefahren und habe verspätet reagiert. Die vom Erstgericht mit S 50.000,-- ausgemessene Verunstaltungsentschädigung sei dem Grunde und der Höhe nach berechtigt.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers und der Beklagten je aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO. Der Kläger beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; die Beklagten begehren die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß die Klageforderung mit S 60.250,-- zu Recht und mit S 230.558,-- nicht zu Recht, die Gegenforderung mit S 19.725,-- zu Recht erkannt und die Beklagten verurteilt werden, dem Kläger S 40.525,-- s.A. zu bezahlen. Dem Feststellungsbegehren möge nur zu 1/4 stattgegeben, das Mehrbegehren abgewiesen werden. Hilfsweise werden beiderseits Aufhebungsanträge gestellt.Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Klägers und der Beklagten je aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO. Der Kläger beantragt die Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; die Beklagten begehren die Abänderung des Berufungsurteils dahin, daß die Klageforderung mit S 60.250,-- zu Recht und mit S 230.558,-- nicht zu Recht, die Gegenforderung mit S 19.725,-- zu Recht erkannt und die Beklagten verurteilt werden, dem Kläger S 40.525,-- s.A. zu bezahlen. Dem Feststellungsbegehren möge nur zu 1/4 stattgegeben, das Mehrbegehren abgewiesen werden. Hilfsweise werden beiderseits Aufhebungsanträge gestellt.
In den Revisionsbeantwortungen beantragen die Parteien, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.