Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Masseverwalters mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, daß der erstgerichtliche Beschluß wiederhergestellt und die Forderungsanmeldung der 213 Konkursgläubiger in einem Schriftsatz als unzulässig zurückgewiesen werde.
Gleichzeitig mit dem Antrag auf Zustellung einer Ausfertigung des Revisionsrekurses bringen die 213 Konkursgläubiger einen als Revisionsrekursbeantwortung bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie beantragen, den Revisionsrekurs des Masseverwalters als unzulässig zurück-, in eventu als unbegründet abzuweisen.
Dem Rechtsmittelgericht ist zwar zuzugeben, daß es sich bei der Frage, ob eine Forderungsanmeldung mehrerer Gläubiger in einem einzigen Schriftsatz zulässig ist, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der §§ 171 KO, § 528 Abs 1 ZPO handelt. Dennoch ist der ausdrücklich zugelassene Revisionsrekurs des Masseverwalters gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, gegen dessen Inhalt wohl keine Bedenken bestünden, zurückzuweisen.Dem Rechtsmittelgericht ist zwar zuzugeben, daß es sich bei der Frage, ob eine Forderungsanmeldung mehrerer Gläubiger in einem einzigen Schriftsatz zulässig ist, um eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn der Paragraphen 171, KO, Paragraph 528, Absatz eins, ZPO handelt. Dennoch ist der ausdrücklich zugelassene Revisionsrekurs des Masseverwalters gegen den rekursgerichtlichen Beschluß, gegen dessen Inhalt wohl keine Bedenken bestünden, zurückzuweisen.
Soweit die Forderungsanmeldung einzelner Gläubiger betreffend eine einzelne Serie den Betrag von S 50.000 nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs schon aus den Gründen der §§ 171 KO, § 528 Abs 2 Z 1 iVm § 500 Abs 3 ZPO unzulässig, weil hinsichtlich der gemeinsamen Forderungsanmeldung keine Zusammenrechnung der Ansprüche stattfindet. Es stehen weder die einzelnen von einem Gläubiger gegen die Masse erhobenen Ansprüche in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang noch liegt zwischen den Gläubigern eine materielle Streitgenossenschaft iS des § 11 Z 1 ZPO vor (§ 55 Abs 1 JN iVm § 57 JN). Es handelt sich vielmehr nur um eine kumulative Antragshäufung (vgl Fasching, Lb Rz 1138) und eine formelle Streitgenossenschaft (§ 11 Z 2 ZPO). Insoweit ist der Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes verfehlt. Im übrigen ist der Revisionsrekurs des Masseverwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.Soweit die Forderungsanmeldung einzelner Gläubiger betreffend eine einzelne Serie den Betrag von S 50.000 nicht übersteigt, ist der Revisionsrekurs schon aus den Gründen der Paragraphen 171, KO, Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 3, ZPO unzulässig, weil hinsichtlich der gemeinsamen Forderungsanmeldung keine Zusammenrechnung der Ansprüche stattfindet. Es stehen weder die einzelnen von einem Gläubiger gegen die Masse erhobenen Ansprüche in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang noch liegt zwischen den Gläubigern eine materielle Streitgenossenschaft iS des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO vor (Paragraph 55, Absatz eins, JN in Verbindung mit Paragraph 57, JN). Es handelt sich vielmehr nur um eine kumulative Antragshäufung vergleiche Fasching, Lb Rz 1138) und eine formelle Streitgenossenschaft (Paragraph 11, Ziffer 2, ZPO). Insoweit ist der Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes verfehlt. Im übrigen ist der Revisionsrekurs des Masseverwalters mangels Rechtsmittellegitimation zurückzuweisen.
Die Überprüfung der Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Forderungsanmeldung gehört zu den Amtspflichten des Konkursgerichts. Es hat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Anträge, insbesondere solche, die eine zielführende Erklärung des Masseverwalters bzw der Konkursgläubiger, ob sie die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderungen bestreiten (§ 105 Abs 3 und 5 KO), nicht zuzulassen, zur Verbesserung zurückzustellen, gegebenenfalls nach erfolglosen Verbesserungsversuchen zurückzuweisen (Petschek-Reimer-Schiemer 559 ff, insb 564 ff, Bartsch-Pollak I 481; zum deutschen Recht vgl Kühn-Uhlenbruck, Komm KO10, 1535 mwN).Die Überprüfung der Einhaltung der formellen Voraussetzungen einer Forderungsanmeldung gehört zu den Amtspflichten des Konkursgerichts. Es hat zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung ungeeignete Anträge, insbesondere solche, die eine zielführende Erklärung des Masseverwalters bzw der Konkursgläubiger, ob sie die Richtigkeit und Rangordnung der angemeldeten Forderungen bestreiten (Paragraph 105, Absatz 3 und 5 KO), nicht zuzulassen, zur Verbesserung zurückzustellen, gegebenenfalls nach erfolglosen Verbesserungsversuchen zurückzuweisen (Petschek-Reimer-Schiemer 559 ff, insb 564 ff, Bartsch-Pollak römisch eins 481; zum deutschen Recht vergleiche Kühn-Uhlenbruck, Komm KO10, 1535 mwN).
Die Frage, ob der Masseverwalter berechtigt ist, die Zurückweisung einer Forderungsanmeldung zu beantragen bzw ein Rechtsmittel gegen die Nichtzurückweisung zu erheben, wurde - soweit ersichtlich - bisher weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung erörtert. Der Masseverwalter kann wohl - wie auch sonst im Konkursverfahren - Anregungen an das Konkursgericht herantragen. Er hat jedoch im vorliegenden Fall keinen Erledigungsanspruch. Dies folgt schon daraus, daß sonst auch den einzelnen Gläubigern ein solches Rekursrecht eingeräumt werden müßte, was schon aus rein organisatorisch-technischen Gründen (Zustellung der Anmeldung an jeden einzelnen Gläubiger) verneint werden muß. Es wäre nämlich nicht einzusehen, warum einzelnen Gläubigern zwar in der Prüfungsverhandlung ebenso wie dem Masseverwalter ein Recht auf Bestreitung der Forderung zukommen sollte (§ 105 Abs 5 KO), sie aber im Gegensatz zum Masseverwalter die Forderungsanmeldung wegen formeller Mängel nicht bekämpfen könnten.Die Frage, ob der Masseverwalter berechtigt ist, die Zurückweisung einer Forderungsanmeldung zu beantragen bzw ein Rechtsmittel gegen die Nichtzurückweisung zu erheben, wurde - soweit ersichtlich - bisher weder in der Lehre noch in der Rechtsprechung erörtert. Der Masseverwalter kann wohl - wie auch sonst im Konkursverfahren - Anregungen an das Konkursgericht herantragen. Er hat jedoch im vorliegenden Fall keinen Erledigungsanspruch. Dies folgt schon daraus, daß sonst auch den einzelnen Gläubigern ein solches Rekursrecht eingeräumt werden müßte, was schon aus rein organisatorisch-technischen Gründen (Zustellung der Anmeldung an jeden einzelnen Gläubiger) verneint werden muß. Es wäre nämlich nicht einzusehen, warum einzelnen Gläubigern zwar in der Prüfungsverhandlung ebenso wie dem Masseverwalter ein Recht auf Bestreitung der Forderung zukommen sollte (Paragraph 105, Absatz 5, KO), sie aber im Gegensatz zum Masseverwalter die Forderungsanmeldung wegen formeller Mängel nicht bekämpfen könnten.
Steht dem Masseverwalter nicht das Recht zu, die formellen Voraussetzungen der Forderungsanmeldung zu bekämpfen, kann ihm auch im Rechtsmittelverfahren keine Rechtsmittellegitimation zukommen. Er kann daher keinen Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erheben, auch wenn das Rekursgericht einen solchen zuließ. Ein solch unzulässiger Rekurs ist wie jeder andere unzulässige Rekurs zurückzuweisen.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist ebenfalls zurückzuweisen. Das Rechtsmittelverfahren im Konkursverfahren ist grundsätzlich einseitig: Die Bestimmungen über zweiseitige Rechtsmittel sind auf das zivilgerichtliche Verfahren und auf sonstige Zweipersonenverfahren zugeschnitten; ihre sinngemäße Anwendung auf das Konkursverfahren verbietet sich, weil es sich bei diesem um ein Mehrparteienverfahren handelt.