Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zwar zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
§ 98 Abs. 2 EheG verlangt vom Gläubiger - vorbehaltlich des § 1356 ABGB - die Vornahme bestimmter Verfahrensschritte, ehe er den Ausfallsbürgen belangen darf. Der Gläubiger muß einen Exekutionstitel erwirken und dann Fahrnis- oder Gehaltsexekution und Exekution auf eine ihm bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, führen und Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwerten. Der Hinweis des Gesetzes auf die Bestimmung des § 1356 ABGB bedeutet - wie dem Gesetzeswortlaut klar und unzweideutig zu entnehmen ist - daß der Ausfallsbürge vor dem Hauptschuldner belangt werden kann, wenn dieser im Konkurs oder im Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist und der Gläubiger nicht "nachlässig" war (Pichler in Rummel ABGB2 § 98 EheG RdZ 7). Abgesehen von dieser Ausnahme kann der Ausfallsbürge nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch die im Gesetz genannten Schritte Zahlung durch den Hauptschuldner nicht in angemessener Frist bewirkt werden konnte. Diese Formulierung des Gesetzgebers läßt in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Ausfallsbürgschaft (RZ 1963, 197) ohne weiteres den Schluß zu, daß der Gläubiger nicht verpflichtet ist, Hereinbringungshandlungen zu setzen, die von vornherein aussichtslos sind. Nur so kann eine allzu schematische Wertung des Subsidiaritätsfalles vermieden werden (vgl Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach § 98 EheG, RdW 1987, 183, hier: 189).Paragraph 98, Absatz 2, EheG verlangt vom Gläubiger - vorbehaltlich des Paragraph 1356, ABGB - die Vornahme bestimmter Verfahrensschritte, ehe er den Ausfallsbürgen belangen darf. Der Gläubiger muß einen Exekutionstitel erwirken und dann Fahrnis- oder Gehaltsexekution und Exekution auf eine ihm bekannte Liegenschaft des Hauptschuldners, die offensichtlich für die Forderung Deckung bietet, führen und Sicherheiten, die ihm zur Verfügung stehen, verwerten. Der Hinweis des Gesetzes auf die Bestimmung des Paragraph 1356, ABGB bedeutet - wie dem Gesetzeswortlaut klar und unzweideutig zu entnehmen ist - daß der Ausfallsbürge vor dem Hauptschuldner belangt werden kann, wenn dieser im Konkurs oder im Zahlungszeitpunkt unbekannten Aufenthaltes ist und der Gläubiger nicht "nachlässig" war (Pichler in Rummel ABGB2 Paragraph 98, EheG RdZ 7). Abgesehen von dieser Ausnahme kann der Ausfallsbürge nur dann in Anspruch genommen werden, wenn durch die im Gesetz genannten Schritte Zahlung durch den Hauptschuldner nicht in angemessener Frist bewirkt werden konnte. Diese Formulierung des Gesetzgebers läßt in Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung zur Ausfallsbürgschaft (RZ 1963, 197) ohne weiteres den Schluß zu, daß der Gläubiger nicht verpflichtet ist, Hereinbringungshandlungen zu setzen, die von vornherein aussichtslos sind. Nur so kann eine allzu schematische Wertung des Subsidiaritätsfalles vermieden werden vergleiche Gamerith, Die Kreditmithaftung geschiedener Ehegatten nach Paragraph 98, EheG, RdW 1987, 183, hier: 189).
Die Rechtsstellung des Ausfallsbürgen entspricht weitgehend der (als "Einrede der Vorausklage" bezeichneten) Konstruktion des § 771 BGB (Gamerith in Rummel ABGB2 § 1356 Rdz 5). Diese Einrede ist gemäß § 773 Abs. 1 Z 4 BGB dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. Hiezu wird gelehrt, daß es in einem derartigen Fall für den Bürgen darauf ankommen könne, einen für den Gläubiger sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (Pecher in Münch.Kommentar2 § 773 Rdz 7). Ob der Anscheinsbeweis auch in den Fällen des § 98 Abs. 2 Z 1 bis 3 EheG ausreichend sein könnte, muß hier nicht abschließend geklärt werden. Hat der Gläubiger - wie im gegenständlichen Fall - Exekution geführt und Sicherheiten verwertet, ist es Sache des Ausfallsbürgen, (substantiiert) zu behaupten, daß weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären. Da der geschiedene Ehegatte im allgemeinen über das Vorhandensein bisher nicht verwerteten Vermögens besser Bescheid wissen wird als der Gläubiger (vgl Gamerith aaO 189), kann von ihm verlangt werden, konkret anzugeben, durch welche Eintreibungsmaßnahmen noch auf weitere Vermögensobjekte hätte gegriffen werden können.Die Rechtsstellung des Ausfallsbürgen entspricht weitgehend der (als "Einrede der Vorausklage" bezeichneten) Konstruktion des Paragraph 771, BGB (Gamerith in Rummel ABGB2 Paragraph 1356, Rdz 5). Diese Einrede ist gemäß Paragraph 773, Absatz eins, Ziffer 4, BGB dann ausgeschlossen, wenn anzunehmen ist, daß die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Hauptschuldners nicht zur Befriedigung des Gläubigers führen wird. Hiezu wird gelehrt, daß es in einem derartigen Fall für den Bürgen darauf ankommen könne, einen für den Gläubiger sprechenden Anscheinsbeweis zu erschüttern (Pecher in Münch.Kommentar2 Paragraph 773, Rdz 7). Ob der Anscheinsbeweis auch in den Fällen des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 EheG ausreichend sein könnte, muß hier nicht abschließend geklärt werden. Hat der Gläubiger - wie im gegenständlichen Fall - Exekution geführt und Sicherheiten verwertet, ist es Sache des Ausfallsbürgen, (substantiiert) zu behaupten, daß weitere Exekutionsschritte sinnvoll und erfolgversprechend gewesen wären. Da der geschiedene Ehegatte im allgemeinen über das Vorhandensein bisher nicht verwerteten Vermögens besser Bescheid wissen wird als der Gläubiger vergleiche Gamerith aaO 189), kann von ihm verlangt werden, konkret anzugeben, durch welche Eintreibungsmaßnahmen noch auf weitere Vermögensobjekte hätte gegriffen werden können.
Die Beklagte hat derartige konkrete Behauptungen im Verfahren nicht aufgestellt. Wenn vom Kläger alle nach der Lebenserfahrung zur Einbringlichmachung der Schuld geeigneten Schritte unternommen wurden, wie die Führung der Fahrnisexekution am Wohnsitz des Schuldners und der Versuch der Pfändung von dem Schuldner zustehenden Forderungen, vermag der bloße Hinweis, es sei die Ablegung des Offenbarungseides bzw nun Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses (§ 47 Abs 2 EO idF der EO-Nov 1991) unterblieben, nicht auszureichen, um das Fehlen einer der vom Gesetz normierten Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen darzutun. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten gewesen, konkret zu behaupten, daß im seinerzeitigen Eidesverfahren weitere bisher nicht in Exekution gezogene Vermögensstücke bekannt geworden wären. Der Klägerin kann auch nicht schaden, daß sie auf Grund der Geltendmachung von Eigentumsansprüchen durch Dritte hinsichtlich eines Teiles der gepfändeten Fahrnisse die Exekution einstellte. In Anbetracht der vorgelegten Urkunden hätte nicht erwartet werden können, in einem Verfahren nach § 37 EO in angemessener Frist zu obsiegen und so aus diesen Gegenständen Befriedigung zu erlangen.Die Beklagte hat derartige konkrete Behauptungen im Verfahren nicht aufgestellt. Wenn vom Kläger alle nach der Lebenserfahrung zur Einbringlichmachung der Schuld geeigneten Schritte unternommen wurden, wie die Führung der Fahrnisexekution am Wohnsitz des Schuldners und der Versuch der Pfändung von dem Schuldner zustehenden Forderungen, vermag der bloße Hinweis, es sei die Ablegung des Offenbarungseides bzw nun Unterfertigung des Vermögensverzeichnisses (Paragraph 47, Absatz 2, EO in der Fassung der EO-Nov 1991) unterblieben, nicht auszureichen, um das Fehlen einer der vom Gesetz normierten Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Ausfallsbürgen darzutun. Es wäre vielmehr Sache der Beklagten gewesen, konkret zu behaupten, daß im seinerzeitigen Eidesverfahren weitere bisher nicht in Exekution gezogene Vermögensstücke bekannt geworden wären. Der Klägerin kann auch nicht schaden, daß sie auf Grund der Geltendmachung von Eigentumsansprüchen durch Dritte hinsichtlich eines Teiles der gepfändeten Fahrnisse die Exekution einstellte. In Anbetracht der vorgelegten Urkunden hätte nicht erwartet werden können, in einem Verfahren nach Paragraph 37, EO in angemessener Frist zu obsiegen und so aus diesen Gegenständen Befriedigung zu erlangen.
§ 98 EheG erfaßt auch Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten, solange der Wechsel nicht an einen gutgläubigen Dritten weitergegeben wurde (Koziol, Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruches, RdW 1986, 5, hier: 6). Die Wechselgläubigerin kann daher ihre Wechselforderung nur nach Maßgabe der kraft Richterspruches gemäß § 98 EheG erfolgten Veränderung der Haftung der beklagten Wechselschuldnerin für die der Aufteilung nach §§ 81 ff EheG unterliegende Kreditverbindlichkeit der Ehegatten geltend machen (SZ 61/243). Der zur Ausfallsbürgschaft veränderte Haftungsumfang bedeutet aber nicht, daß die Beklagte rückwirkend ab Eingehen der Verbindlichkeiten als Bürgin zu betrachten wäre, die unter anderem die Bestimmung des § 1353 ABGB, wonach die Bürgschaftsverpflichtung nicht über die ausdrückliche Bürgschaftserklärung ausgedehnt werden darf, für sich in Anspruch nehmen könnte. Im Zeitpunkt des Eingehens der Kreditverbindlichkeit war die Beklagte Kreditnehmerin (und nicht Bürgin) und konnte die Wechselwidmungserklärung jedenfalls nur dahin verstehen, daß der von ihr akzeptierte Blanco-Wechsel zur Sicherung für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Forderungen aus dem Kreditkonto dienen sollte. Sie hat daher zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung gemäß § 98 EheG am 21.7.1989 für den gesamten aushaftenden Kredit - allerdings als Ausfallsbürgin nur subsidiär - einzustehen. Ob dies auch für die Zeit von der Beschlußfassung bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung uneingeschränkt zu gelten hat, bedarf in Anbetracht der Höhe des im Zeitpunkt des Scheidungsbeschlusses aushaftenden Kreditbetrages keiner weiteren Erörterung:Paragraph 98, EheG erfaßt auch Wechselverbindlichkeiten der Ehegatten, solange der Wechsel nicht an einen gutgläubigen Dritten weitergegeben wurde (Koziol, Die Ausfallsbürgschaft des geschiedenen Ehegatten kraft Richterspruches, RdW 1986, 5, hier: 6). Die Wechselgläubigerin kann daher ihre Wechselforderung nur nach Maßgabe der kraft Richterspruches gemäß Paragraph 98, EheG erfolgten Veränderung der Haftung der beklagten Wechselschuldnerin für die der Aufteilung nach Paragraphen 81, ff EheG unterliegende Kreditverbindlichkeit der Ehegatten geltend machen (SZ 61/243). Der zur Ausfallsbürgschaft veränderte Haftungsumfang bedeutet aber nicht, daß die Beklagte rückwirkend ab Eingehen der Verbindlichkeiten als Bürgin zu betrachten wäre, die unter anderem die Bestimmung des Paragraph 1353, ABGB, wonach die Bürgschaftsverpflichtung nicht über die ausdrückliche Bürgschaftserklärung ausgedehnt werden darf, für sich in Anspruch nehmen könnte. Im Zeitpunkt des Eingehens der Kreditverbindlichkeit war die Beklagte Kreditnehmerin (und nicht Bürgin) und konnte die Wechselwidmungserklärung jedenfalls nur dahin verstehen, daß der von ihr akzeptierte Blanco-Wechsel zur Sicherung für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Forderungen aus dem Kreditkonto dienen sollte. Sie hat daher zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung gemäß Paragraph 98, EheG am 21.7.1989 für den gesamten aushaftenden Kredit - allerdings als Ausfallsbürgin nur subsidiär - einzustehen. Ob dies auch für die Zeit von der Beschlußfassung bis zur Beendigung der Geschäftsverbindung uneingeschränkt zu gelten hat, bedarf in Anbetracht der Höhe des im Zeitpunkt des Scheidungsbeschlusses aushaftenden Kreditbetrages keiner weiteren Erörterung:
Im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe betrug der Debetsaldo S 2,282.287,96. Selbst unter Berücksichtigung aller einbringlich gemachter Beträge von rund S 900.000 haftet daher eine den Klagebetrag wesentlich übersteigende Summe aus, in welcher auch noch die Judikatschuld des Bürgen Hubert U***** über S 200.000 Deckung findet. Hat aber die Klägerin den Klagebetrag bereits um diese noch nicht realisierte Sicherheit vermindert geltend gemacht, kann der Betrag nicht neuerlich zu Gunsten der Beklagten abgezogen werden. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz auch in diesem Punkte beizupflichten, ohne daß es erforderlich wäre, darauf näher einzugehen, ob die Bestimmung des § 98 Abs. 2 Z 3 EheG unter "Sicherheiten" auch Bürgschaften versteht.Im Zeitpunkt der Scheidung der Ehe betrug der Debetsaldo S 2,282.287,96. Selbst unter Berücksichtigung aller einbringlich gemachter Beträge von rund S 900.000 haftet daher eine den Klagebetrag wesentlich übersteigende Summe aus, in welcher auch noch die Judikatschuld des Bürgen Hubert U***** über S 200.000 Deckung findet. Hat aber die Klägerin den Klagebetrag bereits um diese noch nicht realisierte Sicherheit vermindert geltend gemacht, kann der Betrag nicht neuerlich zu Gunsten der Beklagten abgezogen werden. Es ist daher dem Gericht zweiter Instanz auch in diesem Punkte beizupflichten, ohne daß es erforderlich wäre, darauf näher einzugehen, ob die Bestimmung des Paragraph 98, Absatz 2, Ziffer 3, EheG unter "Sicherheiten" auch Bürgschaften versteht.
Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.