Begründung:
In der Tagsatzung vom 1.9.1993 wurde über den vom Gemeinschuldner angebotenen Zwangsausgleich abgestimmt. Diese Zwangsausgleichstagsatzung war mit Edikt ordnungsgemäß kundgemacht worden; außerdem erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragung in das Handelsregister. Nach dem die Abstimmung nicht die erforderliche gesetzliche Mehrheit ergeben hatte, verbesserte der Gemeinschuldner seinen Ausgleichsantrag und es wurde die Tagsatzung gemäß § 148a KO auf vorerst unbestimmte Zeit erstreckt. Mit Beschluß vom 2.9.1993 beraumte der Konkursrichter eine neue Zwangsausgleichstagsatzung für den 29.9.1993 an. Dieser Beschluß wurde an der Gerichtstafel angeschlagen; die stimmberechtigten Gläubiger wurden ohne Rückscheinbrief, also insoweit nicht nachweislich, verständigt. Am 29.9.1993 wurden dann beide vom Gesetz geforderten Mehrheiten für den Ausgleich erzielt. Nach der Abstimmung stellte der Konkursrichter fest, daß der Konkurs geringfügig ist.In der Tagsatzung vom 1.9.1993 wurde über den vom Gemeinschuldner angebotenen Zwangsausgleich abgestimmt. Diese Zwangsausgleichstagsatzung war mit Edikt ordnungsgemäß kundgemacht worden; außerdem erfolgte eine öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im Zentralblatt für die Eintragung in das Handelsregister. Nach dem die Abstimmung nicht die erforderliche gesetzliche Mehrheit ergeben hatte, verbesserte der Gemeinschuldner seinen Ausgleichsantrag und es wurde die Tagsatzung gemäß Paragraph 148 a, KO auf vorerst unbestimmte Zeit erstreckt. Mit Beschluß vom 2.9.1993 beraumte der Konkursrichter eine neue Zwangsausgleichstagsatzung für den 29.9.1993 an. Dieser Beschluß wurde an der Gerichtstafel angeschlagen; die stimmberechtigten Gläubiger wurden ohne Rückscheinbrief, also insoweit nicht nachweislich, verständigt. Am 29.9.1993 wurden dann beide vom Gesetz geforderten Mehrheiten für den Ausgleich erzielt. Nach der Abstimmung stellte der Konkursrichter fest, daß der Konkurs geringfügig ist.
Mit Beschluß vom 22.11.1993 bestätigte das Konkursgericht den Zwangsausgleich. Dieser Beschluß wurde am 24.11.1993 an der Gerichtstafel angeschlagen.
Am 3.12.1993 erhob die Konkursgläubigerin V***** regGenmbH Rekurs im wesentlichen mit der Begründung, daß die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch zu dessen Verhältnissen stünden und dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widersprächen. Der Gemeinschuldner habe seinen Vermögensverfall absichtlich verursacht, in dem er elf Monate vor Konkurseröffnung eine Liegenschaft seiner Mutter geschenkt und dadurch den Anfechtungstatbestand des § 29 Z 1 KO gesetzt habe, der vom Masseverwalter wahrzunehmen gewesen wäre. Wären diese Umstände bekanntgewesen, so wäre es zum Abschluß des Zwangsausgleiches nicht gekommen.Am 3.12.1993 erhob die Konkursgläubigerin V***** regGenmbH Rekurs im wesentlichen mit der Begründung, daß die dem Gemeinschuldner im Ausgleich gewährten Begünstigungen in Widerspruch zu dessen Verhältnissen stünden und dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widersprächen. Der Gemeinschuldner habe seinen Vermögensverfall absichtlich verursacht, in dem er elf Monate vor Konkurseröffnung eine Liegenschaft seiner Mutter geschenkt und dadurch den Anfechtungstatbestand des Paragraph 29, Ziffer eins, KO gesetzt habe, der vom Masseverwalter wahrzunehmen gewesen wäre. Wären diese Umstände bekanntgewesen, so wäre es zum Abschluß des Zwangsausgleiches nicht gekommen.
Das Rekursgericht stellte auf Grund von Zwischenerhebungen anläßlich der Erledigung des Rekurses fest:
Der Gemeinschuldner schenkte am 6.4.1992 seiner Mutter eine Liegenschaft. Das war bei der Abstimmung über den Zwangsausgleich weder dem Masseverwalter noch dem Konkursgericht bekannt und wurde in der Ausgleichstagsatzung nicht erörtert. Die Rekurswerberin nahm an den Ausgleichstagsatzungen vom 1.9. und 29.9.1993 nicht teil. Sie hat erst durch Ermittlungen eines ihrer Angestellten am 26.11.1993 von dem im Rekurs geltend gemachten Anfechtungstatbestand Kenntnis erlangt.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Konkursgläubigerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend ab, daß es dem von den Gläubigern in der Tagsatzung vom 29.9.1993 angenommenen Zwangsausgleich die Bestätigung versagte; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige, der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei und dieser binnen 14 Tagen ab Anschlag des rekursgerichtlichen Beschlusses an der Gerichtstafel des Konkursgerichtes einzubringen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Rekursgericht im wesentlichen aus:
Die Rekurslegitimation der Konkursgläubigerin ergebe sich aus § 155 KO. Sie mache Gründe im Sinne des § 154 Z 1 und 2 KO geltend, denen zufolge die Bestätigung des Zwangsausgleiches versagt werden könne. Lägen jedoch zwingende Versagungsgründe gemäß § 153 KO vor, dann seien diese anläßlich des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen und es sei nicht mehr zu prüfen, ob die fakultativen Versagungsgründe tatsächlich gegeben seien.Die Rekurslegitimation der Konkursgläubigerin ergebe sich aus Paragraph 155, KO. Sie mache Gründe im Sinne des Paragraph 154, Ziffer eins und 2 KO geltend, denen zufolge die Bestätigung des Zwangsausgleiches versagt werden könne. Lägen jedoch zwingende Versagungsgründe gemäß Paragraph 153, KO vor, dann seien diese anläßlich des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen und es sei nicht mehr zu prüfen, ob die fakultativen Versagungsgründe tatsächlich gegeben seien.
Nach Meinung des Rekursgerichtes läge ein solcher zwingender Versagungsgrund vor. Die Abstimmung über den vom Konkursgericht bestätigten Zwangsausgleich sei in einer gemäß § 148a KO erstreckten Tagsatzung erfolgt. Diese Bestimmung sei durch das IRÄG 1982 eingefügt worden und regle - anders als § 147 Abs 2 KO - nicht, wie die neue Tagsatzung festzusetzen sei, nehme jedoch auf diese Bestimmung ausdrücklich Bezug. Daraus sei zu folgern, daß die Verfahrensvorschriften des § 147 Abs 2 KO auch bei Erstreckung der Ausgleichstagsatzung gemäß § 148a KO gelten. Es müsse angenommen werden, daß die Verletzung des § 147 Abs 2 KO, wonach die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger und demnach auch die Konkurswerberin zur neuen Tagsatzung zu laden gewesen wären, für den Abstimmungsvorgang erheblich gewesen sei. Die anfechtende Konkursgläubigerin hätte sich wohl zumindest an der erstreckten Ausgleichstagsatzung beteiligt und durch Eröffnung des von ihr inzwischen ermittelten Sachverhaltes zu einem anderen Abstimmungsverhalten der Konkursgläubiger beigetragen. Es komme daher darauf an, ob die Rekurswerberin zur erstreckten Ausgleichstagsatzung vorschriftsmäßig geladen worden sei.Nach Meinung des Rekursgerichtes läge ein solcher zwingender Versagungsgrund vor. Die Abstimmung über den vom Konkursgericht bestätigten Zwangsausgleich sei in einer gemäß Paragraph 148 a, KO erstreckten Tagsatzung erfolgt. Diese Bestimmung sei durch das IRÄG 1982 eingefügt worden und regle - anders als Paragraph 147, Absatz 2, KO - nicht, wie die neue Tagsatzung festzusetzen sei, nehme jedoch auf diese Bestimmung ausdrücklich Bezug. Daraus sei zu folgern, daß die Verfahrensvorschriften des Paragraph 147, Absatz 2, KO auch bei Erstreckung der Ausgleichstagsatzung gemäß Paragraph 148 a, KO gelten. Es müsse angenommen werden, daß die Verletzung des Paragraph 147, Absatz 2, KO, wonach die bei der ersten Tagsatzung nicht anwesenden Gläubiger und demnach auch die Konkurswerberin zur neuen Tagsatzung zu laden gewesen wären, für den Abstimmungsvorgang erheblich gewesen sei. Die anfechtende Konkursgläubigerin hätte sich wohl zumindest an der erstreckten Ausgleichstagsatzung beteiligt und durch Eröffnung des von ihr inzwischen ermittelten Sachverhaltes zu einem anderen Abstimmungsverhalten der Konkursgläubiger beigetragen. Es komme daher darauf an, ob die Rekurswerberin zur erstreckten Ausgleichstagsatzung vorschriftsmäßig geladen worden sei.
Das Konkursgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Ladung zur ersten Ausgleichstagsatzung am 1.9.1993 deshalb mit einfacher Post ohne Rückschein an die Rekurswerberin abgefertigt werden konnte, weil § 145 Abs 2 KO eine öffentliche Bekanntmachung der Tagsatzung vorschreibe und diese ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Es habe jedoch übersehen, daß die §§ 147 Abs 2, 148a KO zwar eine Ladung der Gläubiger, nicht aber eine öffentliche Bekanntmachung vorsehen. Wenn aber die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung weder allein noch neben der individuellen Zustellung vorgesehen sei, komme auch § 174 Abs 2 KO nicht zur Anwendung. Die Ladung an die Rekurswerberin zur erstreckten Tagsatzung am 29.9.1993 hätte daher mit Rückscheinbrief zugestellt werden müssen. Da nach den Zwischenerhebungen des Erstgerichtes nicht mehr festgestellt werden könne, ob und wann die Ladung mit einfacher Post der Rekurswerberin zugegangen sei, also eine Heilung in analoger Anwendung des § 153 Abs 2 KO eingetreten sei, führe dies zur Schlußfolgerung, daß das Verfahren über den Abschluß des Ausgleichs nicht beobachtet worden sei, sodaß aus Anlaß des Rekurses ein zwingender Versagungsgrund festzustellen und deshalb die Bestätigung des Zwangsausgleichs in dessen Versagung abzuändern sei.Das Konkursgericht sei zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Ladung zur ersten Ausgleichstagsatzung am 1.9.1993 deshalb mit einfacher Post ohne Rückschein an die Rekurswerberin abgefertigt werden konnte, weil Paragraph 145, Absatz 2, KO eine öffentliche Bekanntmachung der Tagsatzung vorschreibe und diese ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Es habe jedoch übersehen, daß die Paragraphen 147, Absatz 2, 148 a, KO zwar eine Ladung der Gläubiger, nicht aber eine öffentliche Bekanntmachung vorsehen. Wenn aber die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung weder allein noch neben der individuellen Zustellung vorgesehen sei, komme auch Paragraph 174, Absatz 2, KO nicht zur Anwendung. Die Ladung an die Rekurswerberin zur erstreckten Tagsatzung am 29.9.1993 hätte daher mit Rückscheinbrief zugestellt werden müssen. Da nach den Zwischenerhebungen des Erstgerichtes nicht mehr festgestellt werden könne, ob und wann die Ladung mit einfacher Post der Rekurswerberin zugegangen sei, also eine Heilung in analoger Anwendung des Paragraph 153, Absatz 2, KO eingetreten sei, führe dies zur Schlußfolgerung, daß das Verfahren über den Abschluß des Ausgleichs nicht beobachtet worden sei, sodaß aus Anlaß des Rekurses ein zwingender Versagungsgrund festzustellen und deshalb die Bestätigung des Zwangsausgleichs in dessen Versagung abzuändern sei.
Mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der analogen Anwendung des § 147 Abs 2 KO auf den Sonderfall des § 148a KO, der auch im Verhältnis zwischen § 45 und § 42 Abs 2 AO Bedeutung zukomme, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen und durch die Aufnahme einer Rechtsbelehrung in den Spruch hinsichtlich des Beginnes des Fristenlaufes für den vorliegenden Revisionsrekurs auch die seit dem IRÄG 1982 nicht eindeutig geregelte Rechtsfrage zu klären, ob der rekursgerichtliche Versagungsbeschluß gemäß § 152 Abs 2 (§ 174 Abs 2) KO öffentlich bekannt zu machen sei.Mangels oberstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage der analogen Anwendung des Paragraph 147, Absatz 2, KO auf den Sonderfall des Paragraph 148 a, KO, der auch im Verhältnis zwischen Paragraph 45 und Paragraph 42, Absatz 2, AO Bedeutung zukomme, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen und durch die Aufnahme einer Rechtsbelehrung in den Spruch hinsichtlich des Beginnes des Fristenlaufes für den vorliegenden Revisionsrekurs auch die seit dem IRÄG 1982 nicht eindeutig geregelte Rechtsfrage zu klären, ob der rekursgerichtliche Versagungsbeschluß gemäß Paragraph 152, Absatz 2, (Paragraph 174, Absatz 2,) KO öffentlich bekannt zu machen sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß wieder herzustellen, hilfsweise, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht nach Verfahrensergänzung die neuerliche Beschlußfassung aufzutragen.