Entscheidung 8 Ob 90/06b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden und gefährdeten Partei Dr. Peter S*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, wider die Antragsgegnerin und Gegnerin der gefährdeten Partei Renate S*****, vertreten durch Dr. Riedl & Dr. Ludwig, Rechtsanwälte GmbH in St. Pölten, wegen Aufteilung (hier: wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechssachen Graz als Rekursgericht vom 15. Mai 2006, GZ 2 R 132/06f-13, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gefährdete Partei zog ihren außerordentlichen Revisionsrekurs am 11. 8. 2006 zurück. Die Zurückziehung ist mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen.
Anmerkung
E82058
8Ob90.06b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00090.06B.0921.000
Dokumentnummer
JJT_20060921_OGH0002_0080OB00090_06B0000_000