Das Rechtsmittel der Klägerin zeigt weder eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung noch eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf.Das Rechtsmittel der Klägerin zeigt weder eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung noch eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhalts durch die Vorinstanzen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.
1. Ein Mangel des Berufungsverfahrens wegen Nichterledigung einer Beweisrüge liegt nur vor, wenn sich das Berufungsgericht mit den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers überhaupt nicht befasst hat (RIS-Justiz RS0043371). Es ist aber nicht verpflichtet, sich mit jedem einzelnen Beweisergebnis beziehungsweise jedem einzelnen Argument der Berufung auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162).
Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht bei Erledigung der Beweisrüge nachvollziehbare Überlegungen angestellt. Ein Mangel des Berufungsverfahrens liegt damit nicht vor (RIS-Justiz RS0043162 [T4]).
2. Richtig ist, dass die Bestimmungen der §§ 25c und 25d KSchG über die Interzession nach der Rechtsprechung auch dann analog anzuwenden sind, wenn eine Person erkennbar einen formal eigenen Kreditvertrag nur zu Gunsten eines nicht kreditwürdigen Dritten schließt, soweit mit den Kreditmitteln eine materiell fremde Schuld abgedeckt wird (RIS-Justiz RS0119014; RS0124822; RS0119014 [T5]).2. Richtig ist, dass die Bestimmungen der Paragraphen 25 c und 25 d KSchG über die Interzession nach der Rechtsprechung auch dann analog anzuwenden sind, wenn eine Person erkennbar einen formal eigenen Kreditvertrag nur zu Gunsten eines nicht kreditwürdigen Dritten schließt, soweit mit den Kreditmitteln eine materiell fremde Schuld abgedeckt wird (RIS-Justiz RS0119014; RS0124822; RS0119014 [T5]).
Aus dieser Rechtslage ist für den Standpunkt der Revision jedoch schon deswegen nichts zu gewinnen, weil fest steht, dass die Klägerin die strittigen Kreditverpflichtungen auch dann übernommen hätte, wenn sie von der Beklagten vollständig über die (ihr nach den Feststellungen ohnehin bekannte) schlechte wirtschaftliche Lage des materiellen Hauptschuldners aufgeklärt worden wäre.
Aus welchen Gründen die Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar wäre, dass kein Missverhältnis im Sinne des § 25d KSchG zwischen dem regelmäßigen Einkommen der Klägerin und der von ihr übernommenen monatlichen Ratenverpflichtung bestand, begründet die Revision nicht, sodass mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittelgrundes hier eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0043312 insb [T8; T9]).Aus welchen Gründen die Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar wäre, dass kein Missverhältnis im Sinne des Paragraph 25 d, KSchG zwischen dem regelmäßigen Einkommen der Klägerin und der von ihr übernommenen monatlichen Ratenverpflichtung bestand, begründet die Revision nicht, sodass mangels gesetzmäßiger Ausführung des Rechtsmittelgrundes hier eine rechtliche Überprüfung nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0043312 insb [T8; T9]).
Verweisungen in der Revision auf den Inhalt anderer Schriftsätze sind unzulässig und unbeachtlich (RIS-Justiz RS0041691; RS0043579 [T6; T23]).
3. Die Revision setzt auch der Begründung, mit der das Berufungsgericht einen zur Anfechtung der strittigen Vereinbarung berechtigenden Irrtum der Klägerin verneint hat, nur die Wiederholung der Behauptung einer unzureichenden Belehrung durch die Beklagte entgegen. Es steht aber weder fest, dass eine Belehrung tatsächlich nicht stattgefunden hat, noch geht die Revision darauf ein, dass die Klägerin vor Abschluss der Vereinbarung durch einen Rechtsanwalt vertreten und über die Bestimmungen des KSchG informiert war.