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Entscheidung 8 Ob 92/05w×

Entscheidung 8 Ob 92/05w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob92/05w

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der Gemeinschuldnerin B***** GesmbH, *****, vertreten durch Mag. Ulrich Nemec, Rechtsanwalt in Klagenfurt, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 9. März 2005, GZ 3 R 25/05d und 3 R 26/05a-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der „außerordentliche" Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. März 2005, GZ 3 R 25/05d-49 Punkt römisch zwei., wird zurückgewiesen.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 9. März 2005, GZ 3 R 25/05d-49 Punkt römisch eins., wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

zu 1.

Das Erstgericht genehmigte mit Beschluss vom 31. 1. 2005 einen von der Masseverwalterin geschlossenen Kaufvertrag. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der Schuldnerin erhobene „außerordentliche Revisionsrekurs" ist unzulässig: Gegen bestätigende Beschlüsse ist im Konkursverfahren gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO generell ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101).

zu 2.

Die Auffassung des Rekursgerichtes, der Beschluss über die Versagung der Bestätigung des Zwangsausgleichs sei öffentlich bekannt zu machen; die Zustellwirkung trete mit der öffentliche Bekanntmachung und nicht mit der individuellen Zustellung an die Beteiligten ein, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf: Durch die InsNov 2002 wurde Paragraph 152, Absatz 2, KO, der in seinem 2. Satz vorsah, dass der den Ausgleich bestätigende Beschluss öffentlich bekannt zu machen ist, dahin geändert, dass nunmehr gemäß Paragraph 152, Absatz 3, KO in der Fassung der InsNov 2002 die Entscheidung über die Bestätigung öffentlich bekannt zu machen ist. Dieser Änderung lag die erklärte Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, dass wegen des großen Interesses der Gläubiger aus der Insolvenzdatei auch ersichtlich sein sollte, ob dem Ausgleich die Bestätigung versagt wurde (s. dazu die Materialen zu Paragraph 152, Absatz 3, KO, abgedruckt bei Mohr, Insolvenzrecht 2002, 196). Ist aber - wie hier - die gesetzliche Regelung eindeutig, liegt trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes keine erhebliche Rechtsfrage vor (RIS-Justiz RS0042656).

Die Beurteilung des Rekursgerichtes bezüglich des Laufes der Rekursfrist bei gesetzlich angeordneter öffentlicher Bekanntmachungspflicht entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0036582). Dem Einwand im Revisionsrekurs, tatsächliche Kenntnis vom Inhalt einer Bekanntmachung sei erst mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag möglich, ist mit dem klaren Wortlaut des Paragraph 174, Absatz 2, KO zu begegnen, wonach nur die öffentliche Bekanntmachung für die Auslösung der Zustellfolgen maßgeblich ist. Darüber hinaus sind die in die Insolvenzdatei aufgenommenen Beschlüsse im Regelfall bereis am Tag der Bekanntmachung ab 23 Uhr abrufbar (Mohr, Insolvenzdatei bereits abrufbar, ZIK 1999, 156).

Textnummer

E78677

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00092.05W.1006.000

Im RIS seit

05.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2012

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_0080OB00092_05W0000_000