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Entscheidung 8 Ob 93/03i×

Entscheidung 8 Ob 93/03i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob93/03i

Entscheidungsdatum

28.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer, Dr. Spenling, Dr. Kuras und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek als weitere Richter in der Schuldenregulierungssache Franz H*****, vertreten durch Dax, Klepeisz & Partner Rechtsanwaltspartnerschaft GmbH in Güssing, wegen Einleitung des Abschöpfungsverfahrens, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. Mai 2003, GZ 4 R 343/02v-65, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 526, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Erstgerichtes, mit welchem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wurde, mit der Begründung zurück, dass die vom Erstgericht bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rekursfrist wegen des Ausschlusses der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Paragraph 175, Absatz 4, KO unwirksam sei.

Ein Eingehen auf die ausschließlich die inhaltliche Unrichtigkeit des erstgerichtlichen Beschlusses behauptenden Ausführungen im Revisionsrekurs ist nicht möglich, weil es hier nur um die formelle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rekurses durch das Rekursgericht geht, die vom Revisionsrekurs nicht einmal ansatzweise in Zweifel gezogen wird.

Anmerkung

E70604 8Ob93.03i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0080OB00093.03I.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20030828_OGH0002_0080OB00093_03I0000_000