Entscheidung 8 Ob 93/22t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.08.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Tarmann-Prentner, Mag. Korn, Dr. Stefula und Dr. Thunhart als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin M* GmbH, *, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Aidin, Rechtsanwältin in Salzburg, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 5. Juli 2022 GZ 3 R 155/22x-126, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit Beschluss des Erstgerichts vom 19. 1. 2022 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Dem dagegen erhobenen Rekurs der Schuldnerin gab das Rekursgericht Folge, hob den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Beschlussfassung an das Erstgericht zurück.
[2] Aufgrund einer Urkundenvorlage der Schuldnerin, in der diese äußerte, es gebe keinen Konkurs und auch keinen Masseverwalter, teile das Erstgericht ihr mit Note vom 30. 3. 2022 mit, dass die Wirkungen der Konkurseröffnung solange aufrecht bleiben, bis nicht eine rechtskräftige Abweisung des Konkurseröffnungsantrags vorliegt.
[3] Den Rekurs der Schuldnerin gegen diese Note wies das Rekursgericht zurück. Gegen eine bloße Mitteilung sei ein Rekurs unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen diesen Beschluss ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zulässig.
[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (RIS-Justiz RS0044501). Eine solche wird jedoch von der Schuldnerin nicht aufgezeigt. [5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd Paragraph 528, ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist. Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (RIS-Justiz RS0044501). Eine solche wird jedoch von der Schuldnerin nicht aufgezeigt.
[6] Diese bestreitet in ihrem Rechtsmittel nicht, dass die Note des Erstgerichts keinen Beschluss darstellt. Sie setzt sich auch nicht mit der Rechtsauffassung des Rekursgerichts auseinander, dass gegen eine solche Note kein Rekurs zulässig ist, sondern erachtet nur die vom Erstgericht in der Note geäußerte Rechtsmeinung für falsch. Damit wird aber eine Unrichtigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung nicht aufgezeigt.
[7] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0080OB00093.22T.0830.000
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20220830_OGH0002_0080OB00093_22T0000_000