Entscheidung 8 Ob 93/99f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.09.1999
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** AG, *****, vertreten durch Boller, Langhammer, Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Franz R*****, vertreten durch Dr. Paul Friedl, Rechtsanwalt in Eibiswald, wegen S 326.443,87 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 28. Jänner 1999, GZ 3 R 264/98p-15, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Daß der Klägerin die - erstmals in der Revision behauptete - Zahlungsunfähigkeit des Beklagten bekannt gewesen wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Mangels konkreter Kenntnis der Ursache der Nichtzahlung der Rechnungen muß der Klägerin ein nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilender Beobachtungszeitraum zugebilligt werden, der unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Beklagte mehrfach gemahnt wurde, mit etwas mehr als einem halben Jahr nicht unangemessen hoch ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0080OB00093.99F.0909.000
Dokumentnummer
JJT_19990909_OGH0002_0080OB00093_99F0000_000