In allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist (vgl § 174 Abs 2 KO; vgl etwa OGH 15. 11. 2001 8 Ob 139/01a mwN = ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999/69, ZIK 1999/62; ZIK 1999, 174 ua).In allen Fällen, in denen die öffentliche Bekanntmachung eines Beschlusses vorgeschrieben ist, treten die Folgen der Zustellung an alle Beteiligten bereits mit der öffentlichen Bekanntmachung ein, und zwar unabhängig davon, ob und wann eine besondere Zustellung an die Beteiligten erfolgt ist vergleiche Paragraph 174, Absatz 2, KO; vergleiche etwa OGH 15. 11. 2001 8 Ob 139/01a mwN = ZIK 1998, 205; ZIK 1999, 22; EvBl 1999/69, ZIK 1999/62; ZIK 1999, 174 ua).
Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 200 Abs 3 KO, wonach "Der Beschluss" öffentlich bekanntzumachen ist iVm Abs 1 des § 200 KO, wonach die Beschlussfassung "Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ..." zu erfolgen hat und damit auch die abweisende Beschlussfassung umfasst (vgl OGH 24. 1. 2002 8 Ob 317/01b; in diesem Sinne auch Mohr in Konzecny/Schubert KO § 200 Rz 10; Kodek Privatkonkurs Rz 574).Der Beschluss über die Abweisung des Antrages auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Paragraph 200, Absatz 3, KO, wonach "Der Beschluss" öffentlich bekanntzumachen ist in Verbindung mit Absatz eins, des Paragraph 200, KO, wonach die Beschlussfassung "Über den Antrag auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens ..." zu erfolgen hat und damit auch die abweisende Beschlussfassung umfasst vergleiche OGH 24. 1. 2002 8 Ob 317/01b; in diesem Sinne auch Mohr in Konzecny/Schubert KO Paragraph 200, Rz 10; Kodek Privatkonkurs Rz 574).
Die Abweisung des Antrages auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens wurde bereits am 17. 6. 2004 bekanntgemacht. Daher wurde der Revisionsrekurses mit 5. 7. 2005 außerhalb der 14tägigen Frist (vgl § 176 Abs 1 KO) erhoben und ist verspätet (vgl OGH 24. 1. 2002 8 Ob 317/01b).Die Abweisung des Antrages auf Durchführung des Abschöpfungsverfahrens wurde bereits am 17. 6. 2004 bekanntgemacht. Daher wurde der Revisionsrekurses mit 5. 7. 2005 außerhalb der 14tägigen Frist vergleiche Paragraph 176, Absatz eins, KO) erhoben und ist verspätet vergleiche OGH 24. 1. 2002 8 Ob 317/01b).
Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher schon wegen Verspätung zurückzuweisen.
Im Übrigen zeigt er keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es entfernen sich nämlich die Ausführungen des Gemeinschuldners, wonach sich seine unrichtigen Angaben bei der Kreditgewährung nicht auf den der angemeldeten Konkursforderung zugrundeliegenden Fremdwährungskredit mit der Nr 66951-076-121 bezogen hätten vom festgestellten Sachverhalt.
Soweit sich aber die Rechtsrüge vom konkreten festgestellten Sachverhalt entfernt, kann sie keiner weiteren Behandlung zugeführt werden (vgl Kodek in Rechberger ZPO § 471 Rz 9).Soweit sich aber die Rechtsrüge vom konkreten festgestellten Sachverhalt entfernt, kann sie keiner weiteren Behandlung zugeführt werden vergleiche Kodek in Rechberger ZPO Paragraph 471, Rz 9).