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Entscheidung 8 Ob 94/19k×

Entscheidung 8 Ob 94/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob94/19k

Entscheidungsdatum

24.09.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R***** OG, *****, vertreten durch Dr. Johannes Eltz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ablehnung von Richtern, über den Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. August 2019, GZ 2 Nc 12/19i-1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Verfahren über den Rekurs wird bis zur Erledigung des von der Schuldnerin erhobenen Parteienantrags auf Normenkontrolle (VfGH G 199 aus 2019,, G 201 aus 2019,) unterbrochen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 8. 8. 2019 als Erstgericht, mit dem ihrem Antrag auf Ablehnung dreier Richterinnen dieses Gerichts abgewiesen wurde, erhob die Schuldnerin rechtzeitig Rekurs an den Obersten Gerichtshof.

Mit Verständigung vom 29. 8. 2019 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass die Schuldnerin einen auf Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, B-VG gestützten Antrag (Parteienantrag auf Normenkontrolle) gestellt hat.

Nach Paragraph 62 a, Absatz 6, VfGG darf das Rechtsmittelgericht bis zur Verkündung bzw Zustellung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs über die aus Anlass eines rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittels erhobene Gesetzesbeschwerde nur solche Handlungen, Anordnungen und Entscheidungen treffen, die durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.

Der Antrag an den Verfassungsgerichtshof betrifft (unter anderem) die Paragraphen 19, Absatz 2, 21, Absatz 2, sowie 22 Absatz 2 und Absatz 3, JN, die im Ablehnungsverfahren anzuwenden und daher präjudiziell sind.

Das Rekursverfahren ist daher bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag zu unterbrechen vergleiche 4 Ob 53/16x).

Textnummer

E127418

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0080OB00094.19K.0924.000

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Dokumentnummer

JJT_20190924_OGH0002_0080OB00094_19K0000_000