[3] Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin spricht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO an. [3] Die gegen die Berufungsentscheidung erhobene außerordentliche Revision der Klägerin spricht keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO an.
[4] 1. Aktenwidrigkeit haftet einer Entscheidung nur dann an, wenn die für die richterliche Willensbildung bestimmenden Verfahrenserklärungen oder Beweisergebnisse in der Begründung der Entscheidung in Abweichung vom Inhalt der Niederschriften, Eingaben oder Beilagen dargestellt wurden (RIS-Justiz RS0043397). Ein solcher Mangel wird in der Revision entgegen der gewählten Bezeichnung des Revisionsgrundes nicht dargestellt.
[5] Das in der Revision zitierte vorangegangene Verfahren der Klägerin gegen den Arbeitgeber des Beklagten, an dem dieser weder als Partei noch als Nebenintervenient beteiligt war, entfaltet im vorliegenden Prozess keinerlei Bindungswirkung. Die Verweise der Revision auf Vorbringen und Passagen einer Urteilsbegründung in jenem Verfahren gehen damit ins Leere.
[6] 2. Die Frage des Eintritts der kurzen Verjährung ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0034327 [T23] ua).
[7] Die Revisionsausführungen zum Kenntnisstand der Klägerin darüber, welche Person die Bindung auf den Unfallskiern montiert hat, übergehen deren eigenes Vorbringen, wonach sie diese Skier ohne Bindung gezielt dem Beklagten wegen seiner bekannten besonderen Fachkenntnis zur Montage übergeben habe und auch er es gewesen sei, der ihr die Skier im fertigen Zustand, zusammen mit einer handgeschriebenen Grußbotschaft, zurückgestellt habe.
[8] Dass sich an diesem bereits vor dem Unfall – und daher auch im Unfallszeitpunkt – bestehenden Wissensstand der Klägerin nachträglich insoweit konkret etwas geändert hat, insbesondere dass zusätzliche Hinweise auf eine Verantwortung des Beklagten für die Bindungsmontage hinzugetreten wären, die sie zur gegenständlichen Klage bewogen haben, wurde nicht behauptet.
[9] Davon ausgehend ist aber die Schlussfolgerung der Vorinstanzen, dass die Informationen, die letztlich zur Erhebung der vorliegenden Klage Anlass gaben, der Klägerin bereits unmittelbar nach dem Unfall zur Verfügung standen, nicht zu beanstanden.
[10] 3. Wenn der Geschädigte die für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe in Erfahrung bringen kann, gilt die Kenntnisnahme schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie ihm bei angemessener Erkundigung zuteil geworden wäre (RS0034327). In diesem Sinne wäre es der Klägerin möglich und auch naheliegend gewesen, den Beklagten, dessen Arbeitsplatz am Standort des von der Familie der Klägerin betriebenen Hotels etabliert ist, in dem sie auch selbst arbeitete, nach dem Unfall einfach zu fragen, ob er die Skibindung selbst montiert hat.
[11] 4. Der Umstand, dass sich die Klägerin in dem zunächst gegen den Arbeitgeber des Beklagten geführten, mit Klagsabweisung beendeten Verfahren noch nicht konkret auf seine Person bezogen hatte, sondern nur auf „Mitarbeiter“ dieses Unternehmens, die die unsachgemäße Montage zu verantworten hätten, ändert daran nichts.
[12] 5. Auf Sittenwidrigkeit des Verjährungseinwands hat sich die Klägerin in erster Instanz so nicht berufen. Ihre diesbezüglichen Einlassungen in der Revision verstoßen daher gegen das Neuerungsverbot. Davon abgesehen wären taugliche Gründe für den Einwand den Revisionsausführungen auch nicht entnehmbar.
[13] 6. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen. [13] 6. Mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO war die außerordentliche Revision zurückzuweisen.