Rechtstracker.at
Entscheidung 8 Ob 95/02g×

Entscheidung 8 Ob 95/02g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob95/02g

Entscheidungsdatum

08.08.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Michael L*****, geboren 6. 3. 1988, vertreten durch die Kollisionskuratorin Dr. Ingrid Weisz, Rechtsanwältin in Wien, wegen pflegschaftsbehördlicher Genehmigung, im Verfahren über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Mario L*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom 8. März 2002, GZ 37 R 57/02m-190, mit dem der Rekurs des Mario L***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 18. Jänner 2002, GZ 1 P 1623/95v-182, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die beim Obersten Gerichtshof am 13. bzw 15. Mai 2002 eingelangten Rekursbeantwortungen des Minderjährigen sowie der Kindesmutter werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionrekurs wurde bereits mit Beschluss vom 19. April 2002 zurückgewiesen. Die ohne Mitteilung im Sinne des Paragraph 16, Absatz 4, AußstrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstatteten Rekursbeantwortungen waren daher nach Abschluss des Verfahrens schon deshalb nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS Justiz RS0113633).

Anmerkung

E66585 8Ob95.02g-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0080OB00095.02G.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20020808_OGH0002_0080OB00095_02G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006207 Rechtssatz 1968 – zuletzt 08.06.2015Zivilrecht
Wer mit einem Minderjährigen ein der pflegschaftsbehördlichen Genehmigung unterliegendes Rechtsgeschäft schließt, hat keinen Anspruch darauf, dem Genehmigungsverfahren zugezogen zu werden.
RS0006210 Rechtssatz 1972 – zuletzt 19.11.2019Zivilrecht
So wie der Vertragspartner des Minderjährigen kein Recht auf Genehmigung des Vertrages hat, hat er auch kein Recht auf eine Verweigerung dieser Genehmigung, weil die Frage der Genehmigung nur vom Pflegschaftsgericht und nur unter Bedachtnahme auf die Intere …
RS0006212 Rechtssatz 1959 – zuletzt 19.10.2023Zivilrecht
Im Genehmigungsverfahren kommt einem Dritten, der behauptet, dass seine Rechte durch einen mit dem Minderjährigen abgeschlossenen Vertrag verletzt werden, keine Parteistellung zu.
RS0006223 Rechtssatz 1965 – zuletzt 19.04.2002Zivilrecht
Kein Rekursrecht der "Gesellschafterin X", wenn die Eintragung einer OHG mit der "Gesellschafterin X" und der Minderjährigen Y in Ansehung der Minderjährigen pflegschaftsbehördlich genehmigt wird.
RS0006433 Rechtssatz 1965 – zuletzt 22.10.2020Zivilrecht
In besonders gelagerten Fällen, wenn es im Interesse des Pflegebefohlenen notwendig ist, muss den nächsten Angehörigen ein Rekursrecht zugebilligt werden.
RS0049181 Rechtssatz 1972 – zuletzt 26.02.2026Zivilrecht
Die Genehmigung ist Wirksamkeitsvoraussetzung, aber nicht Bestandteil des Vertrages. Ihre Wirkung besteht darin, dass der wegen der Notwendigkeit, die Zustimmung des zur Wahrung der Interessen des Pflegebefohlenen berufenen Gerichtes einzuholen, vorerst noc …
RS0113633 Rechtssatz 2000 – zuletzt 25.03.2026Zivilrecht
Die ohne (Abwarten einer) Mitteilung im Sinn des § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung ist nicht nur zur Rechtsverfolgung nicht notwendig (§ 508a Abs 2 zweiter Satz ZPO), sondern nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln.