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Entscheidung 8 Ob 96/20f×

Entscheidung 8 Ob 96/20f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob96/20f

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** K*****, geboren am ***** 2016, vertreten durch, die Mutter Dr. A***** K*****, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2020, GZ 42 R 169/20v-35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 11. März 2020, GZ 46 PU 135/19i-26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Text

Begründung:

Das Erstgericht verpflichtete den Vater des minderjährigen Kindes zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. 11. 2018 und zur Nachzahlung der rückständigen Beträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen binnen 14 Tagen.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und gab dem Rechtsmittel des Vaters nur hinsichtlich der auf den Rückstand anrechenbaren geleisteten Zahlungen teilweise Folge.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete, mangels Zulassung durch das Rekursgericht, außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.

Das Rechtsmittel geht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ein, sondern erschöpft sich in sachfremden Darstellungen, vermengt mit Vorwürfen gegen die Kindesmutter und grob beleidigenden Ausfällen gegenüber den Vorinstanzen.

Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird nicht angesprochen.

Textnummer

E130129

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00096.20F.1123.000

Im RIS seit

09.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20201123_OGH0002_0080OB00096_20F0000_000