Entscheidung 8 Ob 96/20f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn, den Hofrat Dr. Stefula und die Hofrätin Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L***** K*****, geboren am ***** 2016, vertreten durch, die Mutter Dr. A***** K*****, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters S***** B*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. August 2020, GZ 42 R 169/20v-35, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 11. März 2020, GZ 46 PU 135/19i-26, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).Der Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Text
Begründung:
Das Erstgericht verpflichtete den Vater des minderjährigen Kindes zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen ab 1. 11. 2018 und zur Nachzahlung der rückständigen Beträge abzüglich bereits geleisteter Zahlungen binnen 14 Tagen.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und gab dem Rechtsmittel des Vaters nur hinsichtlich der auf den Rückstand anrechenbaren geleisteten Zahlungen teilweise Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung gerichtete, mangels Zulassung durch das Rekursgericht, außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig.
Das Rechtsmittel geht auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung nicht ein, sondern erschöpft sich in sachfremden Darstellungen, vermengt mit Vorwürfen gegen die Kindesmutter und grob beleidigenden Ausfällen gegenüber den Vorinstanzen.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG wird nicht angesprochen.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG wird nicht angesprochen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0080OB00096.20F.1123.000
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2021
Dokumentnummer
JJT_20201123_OGH0002_0080OB00096_20F0000_000