Entscheidung 8 Ob 97/06g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.09.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzenden, sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurssache der H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, Masseverwalter Dr. Florian Gehmacher, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs" der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20. Juni 2006, GZ 28 R 85/06k-18, womit über Rekurs der Gemeinschuldnerin der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 11. April 2006, GZ 4 S 64/06y-1, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht eröffnete mit Beschluss vom 11. 4. 2006 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin den Konkurs.
Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Gemeinschuldnerin erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist jedenfalls unzulässig.
Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 171 KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva).Rekurse gegen konforme Beschlüsse sind auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 171, KO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101; 8 Ob 10/06p uva).
Anmerkung
E82061
8Ob97.06g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0080OB00097.06G.0921.000
Dokumentnummer
JJT_20060921_OGH0002_0080OB00097_06G0000_000