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Entscheidung 8 Ob 97/09m×

Entscheidung 8 Ob 97/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob97/09m

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Brenn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, gegen die beklagten Parteien 1. E***** T***** (mittlerweile aus dem Verfahren ausgeschieden), 2. J***** F***** und 3. D***** T*****, beide vertreten durch Dr. Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wegen 146.562,30 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 11. September 2008, GZ 6 R 100/08k-55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Die Revision geht größtenteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. So negiert sie mit ihren Ausführungen die Feststellungen, mit denen gerade nicht als erwiesen angenommen wird, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Kredit jener Kredit abgedeckt worden sei, für den die Drittbeklagte die Haftung übernommen hatte. Ebenso negiert sie die Feststellungen, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass die Zweit- und Drittbeklagten eine fixe Vorstellung vom Inhalt der von ihnen unterfertigten Vertragserklärungen hatten, die mit deren tatsächlichen (von beiden nicht gelesenen) Inhalt nicht übereinstimmte. Die dazu erstatteten Ausführungen der Revisionswerberin erweisen sich inhaltlich als Bekämpfung der Beweiswürdigung.

römisch zwei. Auch die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin eine unrichtige Beurteilung der Beweislastverteilung geltend macht, erweisen sich inhaltlich als in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge.

römisch drei. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der in vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 112/00k judizierten Grundsätze wird in der Revision ebenso wenig in Frage gestellt, wie die Richtigkeit dieser Entscheidung. Insoweit macht die Revisionswerberin lediglich geltend, kein Eigeninteresse an der gegenständlichen Kreditaufnahme gehabt zu haben. Auch dieser Einwand ist aber durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt, aus denen ersichtlich ist, dass der Vertreter der Klägerin den Zweit- und Drittbeklagten gegenüber ua in der Absicht handelte, eine Neubesicherung der offenen Verbindlichkeiten des Erstbeklagten der Klägerin gegenüber zu erreichen. Dass hiezu keine Veranlassung bestanden habe, trifft ebenfalls nicht zu, wie sich schon aus der Höhe dieser (nach den Feststellungen nur zum Teil gesicherten) Verbindlichkeiten, aber auch aus dem Umstand ergibt, dass nach den der Klägerin vorliegenden Unterlagen über die Bonität des Erstbeklagten die dauerhafte Bedienung dieser Verbindlichkeiten keineswegs sicher erscheinen konnte.

römisch vier. Sonstige Einwände werden nicht erhoben. Der Revisionswerberin gelingt es daher nicht, eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Textnummer

E93296

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0080OB00097.09M.0218.000

Im RIS seit

28.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2010

Dokumentnummer

JJT_20100218_OGH0002_0080OB00097_09M0000_000