I. Die Revision geht größtenteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. So negiert sie mit ihren Ausführungen die Feststellungen, mit denen gerade nicht als erwiesen angenommen wird, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Kredit jener Kredit abgedeckt worden sei, für den die Drittbeklagte die Haftung übernommen hatte. Ebenso negiert sie die Feststellungen, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass die Zweit- und Drittbeklagten eine fixe Vorstellung vom Inhalt der von ihnen unterfertigten Vertragserklärungen hatten, die mit deren tatsächlichen (von beiden nicht gelesenen) Inhalt nicht übereinstimmte. Die dazu erstatteten Ausführungen der Revisionswerberin erweisen sich inhaltlich als Bekämpfung der Beweiswürdigung.römisch eins. Die Revision geht größtenteils nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. So negiert sie mit ihren Ausführungen die Feststellungen, mit denen gerade nicht als erwiesen angenommen wird, dass mit dem verfahrensgegenständlichen Kredit jener Kredit abgedeckt worden sei, für den die Drittbeklagte die Haftung übernommen hatte. Ebenso negiert sie die Feststellungen, aus denen unmissverständlich hervorgeht, dass die Zweit- und Drittbeklagten eine fixe Vorstellung vom Inhalt der von ihnen unterfertigten Vertragserklärungen hatten, die mit deren tatsächlichen (von beiden nicht gelesenen) Inhalt nicht übereinstimmte. Die dazu erstatteten Ausführungen der Revisionswerberin erweisen sich inhaltlich als Bekämpfung der Beweiswürdigung.
II. Auch die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin eine unrichtige Beurteilung der Beweislastverteilung geltend macht, erweisen sich inhaltlich als in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge.römisch zwei. Auch die Ausführungen, mit denen die Revisionswerberin eine unrichtige Beurteilung der Beweislastverteilung geltend macht, erweisen sich inhaltlich als in dritter Instanz unzulässige Beweisrüge.
III. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der in vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 112/00k judizierten Grundsätze wird in der Revision ebenso wenig in Frage gestellt, wie die Richtigkeit dieser Entscheidung. Insoweit macht die Revisionswerberin lediglich geltend, kein Eigeninteresse an der gegenständlichen Kreditaufnahme gehabt zu haben. Auch dieser Einwand ist aber durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt, aus denen ersichtlich ist, dass der Vertreter der Klägerin den Zweit- und Drittbeklagten gegenüber ua in der Absicht handelte, eine Neubesicherung der offenen Verbindlichkeiten des Erstbeklagten der Klägerin gegenüber zu erreichen. Dass hiezu keine Veranlassung bestanden habe, trifft ebenfalls nicht zu, wie sich schon aus der Höhe dieser (nach den Feststellungen nur zum Teil gesicherten) Verbindlichkeiten, aber auch aus dem Umstand ergibt, dass nach den der Klägerin vorliegenden Unterlagen über die Bonität des Erstbeklagten die dauerhafte Bedienung dieser Verbindlichkeiten keineswegs sicher erscheinen konnte.römisch drei. Die grundsätzliche Anwendbarkeit der in vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 112/00k judizierten Grundsätze wird in der Revision ebenso wenig in Frage gestellt, wie die Richtigkeit dieser Entscheidung. Insoweit macht die Revisionswerberin lediglich geltend, kein Eigeninteresse an der gegenständlichen Kreditaufnahme gehabt zu haben. Auch dieser Einwand ist aber durch die Feststellungen der Vorinstanzen nicht gedeckt, aus denen ersichtlich ist, dass der Vertreter der Klägerin den Zweit- und Drittbeklagten gegenüber ua in der Absicht handelte, eine Neubesicherung der offenen Verbindlichkeiten des Erstbeklagten der Klägerin gegenüber zu erreichen. Dass hiezu keine Veranlassung bestanden habe, trifft ebenfalls nicht zu, wie sich schon aus der Höhe dieser (nach den Feststellungen nur zum Teil gesicherten) Verbindlichkeiten, aber auch aus dem Umstand ergibt, dass nach den der Klägerin vorliegenden Unterlagen über die Bonität des Erstbeklagten die dauerhafte Bedienung dieser Verbindlichkeiten keineswegs sicher erscheinen konnte.
IV. Sonstige Einwände werden nicht erhoben. Der Revisionswerberin gelingt es daher nicht, eine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.römisch vier. Sonstige Einwände werden nicht erhoben. Der Revisionswerberin gelingt es daher nicht, eine iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.