Aus der Begründung:
Wohl sagt § 916 ABGB., daß der Testamentsvollstrecker, wenn er das Geschäft übernommen hat, verpflichtet ist, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben. Diese Bestimmung muß aber mit den übrigen gesetzlichen Vorschriften, im vorliegenden Falle mit den Vorschriften der §§ 810 ABGB., 145 AußStrG. in Einklang gebracht werden. Wie erwähnt, ist der erbserklärten Erbin Christine P. mit Beschluß vom 24. September 1966 die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden. Dadurch schließt die Erbin jede andere Person von Verfügungen über den Nachlaß oder über einzelne zum Nachlaß gehörende Gegenstände gegen ihren Willen aus. Deshalb kommt Schell im Klang-Komm.[1] auch zu dem zutreffenden Schluß, daß der Testamentsvollstrecker die Verpflichtung, Anordnungen des Erblassers persönlich zu vollziehen, nur in Ausnahmsfällen erfüllen kann, daß er sich aber dann, wenn ihm nicht auch die Nachlaßverwaltung übertragen wurde, damit begnügen muß, auf den Erben einzuwirken, die Anordnungen des Erblassers zu vollziehen, und entsprechende Verfügungen des Abhandlungsgerichtes zu veranlassen (Schell a. a. O., zu §§ 816, 817 ABGB., Z. 3. S. 824). Die vom Rekursgericht angeführten Stellen aus der zweiten Auflage des Klang-Kommentars sind nicht geeignet, die von der zweiten Instanz vertretene Ansicht zu stützen, da sie nur die Lehre Zeillers wiedergeben. Weiss sagt aber selbst (Klang-Komm.[2] III zu § 816 ABGB., III zweiter Abs., S. 1038), daß der von Zeiller unter Berufung auf den Wortlaut des § 816 ABGB. umschriebene Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers durch die §§ 80, 95, 164 AußStrG. genauer festgelegt worden sei. Das Rekursgericht hat somit dadurch, daß es mit dem angefochtenen Beschluß den Testamentsvollstrecker zu einer Veräußerung von Nachlaßgegenständen ermächtigt hat - wobei es überdies gar nicht gesagt hat, was mit dem Erlös zu geschehen hat -, in unzulässiger Weise in die Rechte der Erbin eingegriffen.Wohl sagt Paragraph 916, ABGB., daß der Testamentsvollstrecker, wenn er das Geschäft übernommen hat, verpflichtet ist, entweder als ein Machthaber die Anordnungen des Erblassers selbst zu vollziehen oder den saumseligen Erben zur Vollziehung derselben zu betreiben. Diese Bestimmung muß aber mit den übrigen gesetzlichen Vorschriften, im vorliegenden Falle mit den Vorschriften der Paragraphen 810, ABGB., 145 AußStrG. in Einklang gebracht werden. Wie erwähnt, ist der erbserklärten Erbin Christine P. mit Beschluß vom 24. September 1966 die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses überlassen worden. Dadurch schließt die Erbin jede andere Person von Verfügungen über den Nachlaß oder über einzelne zum Nachlaß gehörende Gegenstände gegen ihren Willen aus. Deshalb kommt Schell im Klang-Komm.[1] auch zu dem zutreffenden Schluß, daß der Testamentsvollstrecker die Verpflichtung, Anordnungen des Erblassers persönlich zu vollziehen, nur in Ausnahmsfällen erfüllen kann, daß er sich aber dann, wenn ihm nicht auch die Nachlaßverwaltung übertragen wurde, damit begnügen muß, auf den Erben einzuwirken, die Anordnungen des Erblassers zu vollziehen, und entsprechende Verfügungen des Abhandlungsgerichtes zu veranlassen (Schell a. a. O., zu Paragraphen 816, 817, ABGB., Ziffer 3, S. 824). Die vom Rekursgericht angeführten Stellen aus der zweiten Auflage des Klang-Kommentars sind nicht geeignet, die von der zweiten Instanz vertretene Ansicht zu stützen, da sie nur die Lehre Zeillers wiedergeben. Weiss sagt aber selbst (Klang-Komm.[2] römisch drei zu Paragraph 816, ABGB., römisch drei zweiter Abs., S. 1038), daß der von Zeiller unter Berufung auf den Wortlaut des Paragraph 816, ABGB. umschriebene Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers durch die Paragraphen 80, 95, 164, AußStrG. genauer festgelegt worden sei. Das Rekursgericht hat somit dadurch, daß es mit dem angefochtenen Beschluß den Testamentsvollstrecker zu einer Veräußerung von Nachlaßgegenständen ermächtigt hat - wobei es überdies gar nicht gesagt hat, was mit dem Erlös zu geschehen hat -, in unzulässiger Weise in die Rechte der Erbin eingegriffen.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und der erstgerichtliche Beschluß wieder herzustellen.