Soweit es der Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG releviert, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich des Erfordernisses einer zukunftsbezogenen Rechtsgestaltung auf Grund einer aktuellen Sachverhaltsgrundlage abgewichen wäre, entfernt er sich von den konkret getroffenen Feststellungen, wonach die Minderjährige zu ihrer Kindesmutter eine innige Beziehung hat und diese auch kompetent ist, eine entsprechende Erziehung ihrer Tochter zu gewährleisten.Soweit es der Revisionsrekurs als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG releviert, dass das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich des Erfordernisses einer zukunftsbezogenen Rechtsgestaltung auf Grund einer aktuellen Sachverhaltsgrundlage abgewichen wäre, entfernt er sich von den konkret getroffenen Feststellungen, wonach die Minderjährige zu ihrer Kindesmutter eine innige Beziehung hat und diese auch kompetent ist, eine entsprechende Erziehung ihrer Tochter zu gewährleisten.
Soweit im Revisionsrekurs releviert wird, dass eine weitere Gutachtenserörterung und die Einholung weiterer Gutachten erforderlich gewesen wäre und insofern das Verfahren mangelhaft sei, ist darauf zu verweisen, dass bereits das Rekursgericht einen dahingehenden Mangel verneint hat. § 66 Abs 1 AußStrG 2005 zählt nun die Revisionsrekursgründe taxativ auf (vgl dazu Fucik/Kloiber, AußStrG § 66 Rz 1). Z 2 des § 66 Abs 1 AußStrG 2005 stellt aber ausdrücklich auf Mängel des Rekursverfahrens ab, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet waren. Dies entspricht der ständigen Judikatur, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl dazu Fucik/Kloiber aaO § 66 Rz 3; RIS-Justiz RS0050037 mwN; OGH 4 Ob 135/05i). Inwieweit eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohles weiter aufrechtzuerhalten ist (vgl dazu Fucik/Kloiber aaO; ebenso OGH 4 Ob 135/05i) bedarf keiner weiteren Erörterung, da konkrete Gründe des Kindeswohles, die dafür sprechen, ohnehin nicht ersichtlich sind. Die im Revisionsrekurs genannten psychischen Erkrankungen der Kindesmutter waren bereits wiederholt Gegenstand von einschlägigen Begutachtungen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass entgegen dem langjährigen Beobachtungszeitraum gerade jetzt Änderungen eingetreten wären. Auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens (vgl ON 144) ergaben sich aus der einholten Stellungnahme (ON 221) keinerlei Anhaltspunkte für Veränderungen, die eine aktuelle Beeinträchtigung des Kindeswohles nachweisen könnten.Soweit im Revisionsrekurs releviert wird, dass eine weitere Gutachtenserörterung und die Einholung weiterer Gutachten erforderlich gewesen wäre und insofern das Verfahren mangelhaft sei, ist darauf zu verweisen, dass bereits das Rekursgericht einen dahingehenden Mangel verneint hat. Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG 2005 zählt nun die Revisionsrekursgründe taxativ auf vergleiche dazu Fucik/Kloiber, AußStrG Paragraph 66, Rz 1). Ziffer 2, des Paragraph 66, Absatz eins, AußStrG 2005 stellt aber ausdrücklich auf Mängel des Rekursverfahrens ab, die eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern geeignet waren. Dies entspricht der ständigen Judikatur, wonach Mängel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsrekurs grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche dazu Fucik/Kloiber aaO Paragraph 66, Rz 3; RIS-Justiz RS0050037 mwN; OGH 4 Ob 135/05i). Inwieweit eine Durchbrechung dieses Grundsatzes aus Gründen des Kindeswohles weiter aufrechtzuerhalten ist vergleiche dazu Fucik/Kloiber aaO; ebenso OGH 4 Ob 135/05i) bedarf keiner weiteren Erörterung, da konkrete Gründe des Kindeswohles, die dafür sprechen, ohnehin nicht ersichtlich sind. Die im Revisionsrekurs genannten psychischen Erkrankungen der Kindesmutter waren bereits wiederholt Gegenstand von einschlägigen Begutachtungen, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden waren, dass entgegen dem langjährigen Beobachtungszeitraum gerade jetzt Änderungen eingetreten wären. Auch nach Abschluss des Scheidungsverfahrens vergleiche ON 144) ergaben sich aus der einholten Stellungnahme (ON 221) keinerlei Anhaltspunkte für Veränderungen, die eine aktuelle Beeinträchtigung des Kindeswohles nachweisen könnten.
Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.Insgesamt vermag es der Rekurs jedenfalls nicht, eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG aufzuzeigen.