[1] 1. Eine Prozesspartei hat nach ständiger Rechtsprechung keinen verfahrensrechtlichen Anspruch, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu beantragen (RS0058452 [insb T4, T5, T16, T21, T25]). Der darauf gerichtete Antrag der Beklagten ist daher zurückzuweisen.
[2] 2. Es besteht aus folgenden Erwägungen auch kein Anlass, den EuGH von Amts wegen zu befassen:
[3] 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum (14. 6. 2018 bis 26. 6. 2022) nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl jüngst etwa 1 Ob 82/26d Rz 8 mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. 2.1. Der Oberste Gerichtshof hat – im Einklang mit der Rechtsprechung der beiden anderen österreichischen Höchstgerichte – auf Basis der einschlägigen Judikatur des EuGH wiederholt festgehalten, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen einschließlich der Werbemaßnahmen der Konzessionäre im hier relevanten Zeitraum (14. 6. 2018 bis 26. 6. 2022) nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben entspricht und nicht gegen Unionsrecht verstößt vergleiche jüngst etwa 1 Ob 82/26d Rz 8 mwN). Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
[4] 2.2. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor. Dieser hat wiederholt dargelegt, dass der Verbraucherschutz und der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf im Spiel- und Wettbereich erlassene nationale Regelungen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können, woran er gerade auch in der von der Revision angesprochenen, unlängst ergangenen Entscheidung vom 16. 4. 2026, C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten, Rn 65 und Rn 87 mwN, ausdrücklich festhält (vgl dazu schon 4 Ob 46/26g Rz 4; 6 Ob 53/26a Rz 17; 6 Ob 85/26g Rz 8; 1 Ob 82/26d Rz 9; 1 Ob 64/26g Rz 3). 2.2. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liegt bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor. Dieser hat wiederholt dargelegt, dass der Verbraucherschutz und der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf im Spiel- und Wettbereich erlassene nationale Regelungen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können, woran er gerade auch in der von der Revision angesprochenen, unlängst ergangenen Entscheidung vom 16. 4. 2026, C-440/23, European Lotto and Betting und Deutsche Lotto- und Sportwetten, Rn 65 und Rn 87 mwN, ausdrücklich festhält vergleiche dazu schon 4 Ob 46/26g Rz 4; 6 Ob 53/26a Rz 17; 6 Ob 85/26g Rz 8; 1 Ob 82/26d Rz 9; 1 Ob 64/26g Rz 3).
[5] Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf verwiesen, dass der EuGH den Mitgliedstaaten dabei einen weiten Ermessensspielraum zubilligt: Es steht ihnen frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (3 Ob 72/21s Rz 5; vgl EuGH 8. 9. 2010, C-316/07, Stoß, Rn 77 und Rn 81 ff; 11. 6. 2015, C-98/14, Berlington Hungary, Rn 56). Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf verwiesen, dass der EuGH den Mitgliedstaaten dabei einen weiten Ermessensspielraum zubilligt: Es steht ihnen frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet des Glücksspiels festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (3 Ob 72/21s Rz 5; vergleiche EuGH 8. 9. 2010, C-316/07, Stoß, Rn 77 und Rn 81 ff; 11. 6. 2015, C-98/14, Berlington Hungary, Rn 56).
[6] 2.3. Abgesehen davon, dass sich die genannte EuGH-Entscheidung C-440/23 mit der sich hier nicht stellenden Frage befasst, wie ein Gericht bei der Beurteilung vorzugehen habe, ob das Recht eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, dem das entscheidende Gericht angehört, mit dem Unionsrecht vereinbar sei, ist – anders von der Revision behauptet – eine Pflicht eines nationalen Gerichts, den an einem Zivilverfahren nicht beteiligten Staat quasi als Amtspartei zur Rechtfertigung seiner Rechtsordnung aufzufordern, der erwähnten EuGH-Entscheidung nicht zu entnehmen.
[7] 2.4. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Sache des zum Schutz von einem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechten berufenen nationalen Gerichts, die Vereinbarkeit nationalen Verfahrensrechts auf die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes zu prüfen (vgl EuGH 15. 4. 2008, C-268/06, Impact, Rn 46 ff mwN). 2.4. Es ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH Sache des zum Schutz von einem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenen Rechten berufenen nationalen Gerichts, die Vereinbarkeit nationalen Verfahrensrechts auf die Einhaltung des Effektivitätsgrundsatzes zu prüfen vergleiche EuGH 15. 4. 2008, C-268/06, Impact, Rn 46 ff mwN).
[8] Der EuGH hat weiters bereits ausgesprochen, dass auch im Bereich der Glücksspiele gesondert für jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung der legitimen Ziele zu gewährleisten, die vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemacht werden (EuGH 28. 2. 2018, C-3/17, Sporting Odds, Rn 22; 18. 5. 2021, C-920/19, Fluctus & Fluentum, Rn 29). Dem folgend judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass grundsätzlich nicht die pauschale Unanwendbarkeit des österreichischen Konzessionssystems geltend gemacht werden kann (vgl 3 Ob 44/22z Rn 31 mwN). Vielmehr obliegt – in Ermangelung einer diesbezüglichen Harmonisierung durch die Europäische Union – den einzelnen Mitgliedstaaten die Beurteilung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, sowie die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der Spieltätigkeiten im Rahmen des den nationalen Behörden zustehenden Ermessens (vgl C-920/19, Fluctus & Fluentum, Rn 27 f). Der EuGH hat weiters bereits ausgesprochen, dass auch im Bereich der Glücksspiele gesondert für jede mit einer nationalen Rechtsvorschrift auferlegte Beschränkung zu prüfen ist, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung der legitimen Ziele zu gewährleisten, die vom jeweiligen Mitgliedstaat geltend gemacht werden (EuGH 28. 2. 2018, C-3/17, Sporting Odds, Rn 22; 18. 5. 2021, C-920/19, Fluctus & Fluentum, Rn 29). Dem folgend judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass grundsätzlich nicht die pauschale Unanwendbarkeit des österreichischen Konzessionssystems geltend gemacht werden kann vergleiche 3 Ob 44/22z Rn 31 mwN). Vielmehr obliegt – in Ermangelung einer diesbezüglichen Harmonisierung durch die Europäische Union – den einzelnen Mitgliedstaaten die Beurteilung, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, sowie die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der Spieltätigkeiten im Rahmen des den nationalen Behörden zustehenden Ermessens vergleiche C-920/19, Fluctus & Fluentum, Rn 27 f).
[9] 3. Im Übrigen bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). 3. Im Übrigen bedarf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision wegen des Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO keiner Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).