Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObA 1/22p×

Entscheidung 8 ObA 1/22p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA1/22p

Entscheidungsdatum

22.02.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Robert Hauser (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* Z*, vertreten durch die Mayrhofer & Führer Rechtsanwälte OG in Waidhofen an der Thaya, gegen die beklagte Partei B* D* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Alice Gao, Rechtsanwältin in Wien, wegen 33.454,51 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2021, GZ 10 Ra 94/21y-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: Verletzung der Erörterungs- und Anleitungspflicht nach Paragraphen 182, f ZPO  bezüglich der Voraussetzungen für die Geltendmachung der Anrechnung nach Paragraph 1155, ABGB durch den anwaltlich vertretenen Arbeitgeber), die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, können auch im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 [T30]).

[2] 2. Die Behauptungs- und Beweislast für die Anrechnungsvoraussetzungen nach Paragraph 1155, ABGB trifft den Arbeitgeber (RS0021543; RS0021599).

[3]           Die Beklagte hat in erster Instanz keine Anrechnung eines tatsächlichen oder vorsätzlich unterlassenen anderweitigen Erwerbs des Klägers begehrt. Sie hat vorgebracht, dass er ein zumutbares und adäquates Beschäftigungsangebot eines „Schwesterunternehmens“ der Beklagten unbegründet abgelehnt habe, dies jedoch nur zur Darlegung eines behaupteten rechtsmissbräuchlichen Führens von bloßen Scheinverhandlungen, mit dem er die Beklagte hinhalten und eine wirksame Beendigung des Dienstverhältnisses hinauszögern habe wollen.

[4] Das Berufungsgericht hat das erstmals in zweiter Instanz gestellte Anrechnungsbegehren gemäß Paragraph 1155, ABGB daher zutreffend als dem Neuerungsverbot widersprechend behandelt.

[5] 3. Davon ausgehend stellt sich aber auch die in der Revision als erheblich monierte Rechtsfrage nicht, ob und unter welchen Umständen einen Arbeitnehmer in der Lage des Klägers die „Obliegenheit“ zur Annahme einer angebotenen anderweitigen Beschäftigung trifft vergleiche RS0028604; 9 ObA 90/13w mwN). Mangels eines entsprechenden erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten kommt eine Anrechnung eines versäumten anderweitigen Erwerbs von vornherein nicht in Betracht.

[6]                  Der Inhalt von Parteienaussagen kann fehlendes Prozessvorbringen nicht ersetzen (RS0040318 [T7]).

[7]                  4. Im Übrigen entfernen sich die Revisionsausführungen zur Zumutbarkeit des abgelehnten Arbeitsplatzanbots in unzulässiger Weise von den für den Obersten Gerichtshof bindenden, im Revisionsverfahren nicht mehr anfechtbaren Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere von der Feststellung, dass es an die Bedingung eines Verzichts des Klägers auf rückständige Entgeltansprüche gegen die Beklagte geknüpft war.

[8] 5. Die Auffassung der Revision, das beharrliche Nichtbeachten des betriebsverfassungsrechtlichen Kündigungsschutzes durch die Beklagte und die Nichteinholung einer rechtzeitigen gerichtlichen Genehmigung beruhe auf einer vertretbaren Rechtsansicht im Sinn des Paragraph 49 a, ASGG, ist weder näher begründet noch nachvollziehbar.

Textnummer

E134376

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00001.22P.0222.000

Im RIS seit

12.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220222_OGH0002_008OBA00001_22P0000_000