Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Mit ihren Ausführungen zu diesem Berufungsgrund macht die Revisionswerberin in Wahrheit keinen Verstoß gegen § 473a ZPO geltend, weil sie sich nicht gegen die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen und seiner Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen wendet, sondern das Fehlen von ihr erheblich scheinenden Feststellungen rügt. Aber auch diese der Rechtsrüge zu unterstellenden Ausführungen gehen fehl.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Mit ihren Ausführungen zu diesem Berufungsgrund macht die Revisionswerberin in Wahrheit keinen Verstoß gegen Paragraph 473 a, ZPO geltend, weil sie sich nicht gegen die vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht übernommenen und seiner Entscheidung zugrundegelegten Feststellungen wendet, sondern das Fehlen von ihr erheblich scheinenden Feststellungen rügt. Aber auch diese der Rechtsrüge zu unterstellenden Ausführungen gehen fehl.
Die für die die Verzögerung der Entlassung rechtfertigenden Umstände behauptungs- und beweispflichtige beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz lediglich vorgebracht, der Kläger habe sich am 12. 9. 1996 beruflich in Tirol befunden und sei erst am 13. 9. 1996 abends zur beklagten Partei zurückgekehrt, weshalb die Entlassung erst zu diesem Zeitpunkt ausgesprochen worden sei. Soweit die Revisionswerberin daher einräumt, tatsächlich sei der Kläger - wie von den Vorinstanzen festgestellt - am 12. 9. 1996 abends zurückgekehrt, und nunmehr die Feststellung vermißt, der Geschäftsführer der beklagten Partei Hermann K***** habe wegen eines auswärtigen Termins am 12. 9. 1996 nicht mehr auf den Kläger warten können, macht sie unzulässige Neuerungen geltend. Darüberhinaus ist dieses Neuvorbringen unerheblich weil, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, der zuständige Geschäftsführer der beklagten Partei ohne weiteres auch am 12. 9. 1996 im Laufe des Tages über Autotelefon mit dem Kläger hätte Kontakt aufnehmen können, um ihn persönlich zu den ihm angelasteten Vorfällen zu befragen, sodaß es unerheblich ist, ob er am 12. 9. 1998 die Rückkehr des Klägers in die Firma wegen anderer beruflicher Verpflichtungen nicht mehr hatte abwarten können.
Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da im übrigen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist mit dem Berufungsgericht nochmals zu erwidern, daß die verspätete Lieferung am 13. 9. 1996 keinen Entlassungsgrund darstellt. In dem Umstand, daß der Kläger, als er sah, daß er die ihm gegebene Weisung in der vorliegenden Form nicht durchführen konnte, von den zwei möglichen Varianten aus eigenem eine durchaus nicht unzweckmäßige wählte und nicht versuchte, um 7.00 Uhr morgens telefonisch eine neue Weisung einzuholen, kann keine eine Entlassung rechtfertigende Verfehlung erblickt werden.
Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die erst am 13. 9. 1996 wegen des Vorfalls vom 10. 9. 1996 (gröblich ungehöriges Verhalten des Klägers gegenüber Kunden) ausgesprochene Entlassung verfristet war, ist zutreffend, weil der Geschäftsführer der beklagten Partei bereits am Morgen des 12. 9. 1998 voll informiert war und der Sachverhalt klar war. Selbst wenn der Geschäftsführer dem Kläger hätte Gelegenheit geben wollen, sich ihm gegenüber persönlich nochmals zu rechtfertigen, was per Autotelefon möglich gewesen wäre, und man die Meinung des Erstgerichts teilte, daß einem Arbeitgeber nicht zugemutet werden könne, einen Arbeitnehmer, der mit einem wertvollen PKW samt Ladung unterwegs sei, telefonisch zu entlassen, hätte die beklagte Partei dem Kläger jedenfalls nicht mehr am Abend des 12. 9. 1996 für den Folgetag weitere Aufträge erteilen, sondern ihn dienstfrei stellen und ihm erklären müssen, daß sich der Geschäftsführer nach persönlicher Rücksprache mit ihm weitere Schritte vorbehalte (Kuderna, Entlassungsrecht2, 16).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.