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Entscheidung 8 ObA 10/04k×

Entscheidung 8 ObA 10/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA10/04k

Entscheidungsdatum

26.02.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Krüger und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Helene W*****, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch CMS Strommer Reich-Rohrwig Karasek Hainz, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 25.977,87 brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 21.991,99 brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Oktober 2003, GZ 9 Ra 34/03s-19, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Beurteilung, ob der vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung detailliert und unbekämpfbar festgestellte Inhalt der Tätigkeit der Klägerin als Sachbearbeiterin eine Einstufung in Verwendungsgruppe römisch vier oder römisch fünf des Kollektivvertrages für die Angestellten der Agrarmarkt Austria rechtfertigt, kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu: Die Klägerin war mit der Bearbeitung von Anträgen auf Gewährung von Magermilchbeihilfe beschäftigt. Ab dem Jahr 2000 konnte sie diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, weil die Förderung der Magerhilfbeihilfe Ende des Jahres 1999 eingestellt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass andere Angestellte der beklagten Partei eine der Klägerin im Wesentlichen vergleichbare Tätigkeit ausüben, bestehen nicht.

Im Übrigen ist hier keine grundsätzliche, zwischen den Parteien strittige Frage der Auslegung der kollektivvertraglichen Einstufungskriterien zu beantworten, sondern die ausschließlich von den festgestellten Umständen des Einzelfalls abhängige Frage, ob die der Klägerin konkret übertragenen Aufgaben von ihr "nach allgemeinen Richtlinien und Weisungen im Rahmen des ihr erteilten Auftrages selbständig und einwandfrei erledigt wurden" (Verwendungsgruppe römisch vier des Kollektivvertrages).

Die Bejahung dieser Frage stellt sich im Zusammenhalt mit der Feststellung, die Klägerin habe ihre Tätigkeit nach Einschulung völlig selbständig ausgeführt, ohne bezüglich Inhalt oder Ablauf ihrer Tätigkeit Einzelanweisungen zu erhalten, jedenfalls als vertretbare Auffassung des Berufungsgerichtes dar, die sich im Rahmen der vom Obersten Gerichtshof entwickelten Auslegungsgrundsätze für Kollektivverträge (RIS-Justiz RS0010088; RS0008807; RS0010089) hält.

Textnummer

E72592

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00010.04K.0226.000

Im RIS seit

27.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012

Dokumentnummer

JJT_20040226_OGH0002_008OBA00010_04K0000_000