Die vom Kläger beantwortete Revision des Beklagten ist im Sinne der Begründung des Berufungsgerichts zulässig, weil der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall erhebliche Bedeutung isd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.Die vom Kläger beantwortete Revision des Beklagten ist im Sinne der Begründung des Berufungsgerichts zulässig, weil der Auslegung einer Kollektivvertragsbestimmung regelmäßig wegen des größeren Personenkreises der hievon betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Regelfall erhebliche Bedeutung isd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
1. Der erkennende Senat erachtet die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zumindest im Ergebnis für zutreffend (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Der erkennende Senat erachtet die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zumindest im Ergebnis für zutreffend (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der im Zulassungsausspruch in den Raum gestellte und in den Revisionsausführungen behauptete Widerspruch der Entscheidung des Berufungsgerichts zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung über die fehlende Arbeitnehmereigenschaft von psychosozial beeinträchtigten Personen, die in einer geschützten Werkstätte arbeiten, besteht insofern nicht, als den zitierten Entscheidungen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag. Der Beschäftigerbetrieb in jenen Verfahren verfolgte zwar wie die hier Beklagte keinen eigenständigen Erwerbszweck, hinzu kam aber, dass die dortigen Kläger in ihrer Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt überhaupt nicht konkurrenzfähig gewesen wären und deren unbefristete Tätigkeit in erster Linie ihrem eigenen Interesse an einer Beschäftigung diente (9 ObA 105/09w; 8 ObA 48/09f). Dies trifft auf die hier klagende Partei, die grundsätzlich arbeitsfähig ist, jahrelang berufstätig war und deren Defizite im Rahmen der Maßnahme für behebbar erachtet wurden, nicht zu.
Der Kläger war im Rahmen eines befristeten Projekts auf einem Arbeitsplatz mit kommunalen Dienstleistungen beschäftigt, die andernfalls von Saisonarbeitnehmern, wenn auch unter anderen Bedingungen, erbracht worden wären. Andererseits konnte ihm als ausgebildetem CNC-Fräser und CNC-Programmierer eine Tätigkeit als Grünraumpfleger keine beruflichen Zusatzqualifikationen vermitteln, vielmehr war der vornehmliche Zweck dieser von psychosozialer Betreuung begleiteten Beschäftigung, ihn nach langer Arbeitslosigkeit wieder an eine reguläre Arbeit zu gewöhnen.
Ob bei dieser Beschäftigung letztlich doch der Fürsorgecharakter überwogen hat oder, wie das Berufungsgericht bejaht hat, ein reguläres Arbeitsverhältnis anzunehmen ist, kann aber dahingestellt bleiben.
Den Parteien stand es auch im ersteren Fall frei, die Anwendung eines bestimmten Kollektivvertrags auf das Beschäftigungsverhältnis zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist dem von beiden Streitteilen unterfertigten „Dienstzettel“ (Beilage ./2) unmissverständlich und ohne Einschränkung oder Vorbehalt zu entnehmen; es ist auch nicht festgestellt worden, dass dem Kläger ein vom Vertragstext abweichender Wille der Beklagten („nur für die Entlohnung“) erkennbar war.
2. Von dieser Vereinbarung ausgehend sind auf den Entlohnungsanspruch des Klägers die Bestimmungen des § 28 iVm § 2 BAGS-KV anzuwenden. Danach sind Transitmitarbeiter, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden, und wenn diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundessozialamt gefördert sind und das Arbeitsverhältnis mit bzw nach dem 1. 1. 2007 begonnen hat, während ihres Einsatzes nach der Regelung des § 28 BAGS-KV zu entlohnen.2. Von dieser Vereinbarung ausgehend sind auf den Entlohnungsanspruch des Klägers die Bestimmungen des Paragraph 28, in Verbindung mit Paragraph 2, BAGS-KV anzuwenden. Danach sind Transitmitarbeiter, die im Rahmen von Sozialökonomischen Betrieben und/oder Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten, verpflichtend psychosozial begleitet und betreut werden, und wenn diese Maßnahmen vom Arbeitsmarktservice, den Ländern und/oder dem Bundessozialamt gefördert sind und das Arbeitsverhältnis mit bzw nach dem 1. 1. 2007 begonnen hat, während ihres Einsatzes nach der Regelung des Paragraph 28, BAGS-KV zu entlohnen.
3. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Anwendungsbereich des § 28 BAGS-KV nur auf Transitmitarbeiterinnen im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung bezieht, sodass es ihrer Ansicht nach darauf ankäme, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Arbeitskräfteüberlassung iSd § 1 AÜG zu qualifizieren war.3. Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte den Anwendungsbereich des Paragraph 28, BAGS-KV nur auf Transitmitarbeiterinnen im Rahmen der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung bezieht, sodass es ihrer Ansicht nach darauf ankäme, ob die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit als Arbeitskräfteüberlassung iSd Paragraph eins, AÜG zu qualifizieren war.
Die Revision lässt dabei außer Acht, dass sich § 28 BAGS-KV nicht auf das AÜG bezieht, sondern genau auf den Sonderfall der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung „im Sinn der Gegenausnahme des § 2 BAGS-KV“, also Personen, die in bestimmten gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten.Die Revision lässt dabei außer Acht, dass sich Paragraph 28, BAGS-KV nicht auf das AÜG bezieht, sondern genau auf den Sonderfall der gemeinnützigen Arbeitskräfteüberlassung „im Sinn der Gegenausnahme des Paragraph 2, BAGS-KV“, also Personen, die in bestimmten gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten mit der Zielsetzung der (Re-)Integration arbeiten.
Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beschäftigungen unter den Ausnahmetatbestand des § 1 Abs 4 Z 1 AÜG fallen, weil der Kläger seinen Anspruch nicht auf § 10 Abs 1 AÜG stützt. Auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, das sich mit dieser Unterscheidung bereits ausführlich auseinandergesetzt hat, geht der Revisionswerber im Übrigen nicht weiter ein.Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Beschäftigungen unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, AÜG fallen, weil der Kläger seinen Anspruch nicht auf Paragraph 10, Absatz eins, AÜG stützt. Auf die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, das sich mit dieser Unterscheidung bereits ausführlich auseinandergesetzt hat, geht der Revisionswerber im Übrigen nicht weiter ein.
Inwiefern es ein unzulässiges „Aushebeln“ des AÜG bedeuten sollte, wenn (Kollektiv-)Vertragsparteien für Beschäftigungsverhältnisse, deren Merkmale in weiten Bereichen Ähnlichkeit mit einer Arbeitskräfteüberlassung aufweisen, auch eine ähnliche Entgeltregelung vereinbaren, ist nicht verständlich.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf §§ 2 ASGG, 41 ZPO.4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens stützt sich auf Paragraphen 2, ASGG, 41 ZPO.