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Entscheidung 8 ObA 101/06w×

Entscheidung 8 ObA 101/06w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA101/06w

Entscheidungsdatum

18.12.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Thomas Keppert und Alfred Klair als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Evelyn T*****, Sachbearbeiterin, ***** , vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei V*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen EUR 63.545,07 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Oktober 2006, GZ 7 Ra 76/06k-66, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Dass ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer, der gegen die auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes so schwerwiegend verstößt, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst bzw der Heilungsverlauf verzögert wird, einen Entlassungsgrund verwirklicht, wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt. Wie auf der Grundlage dieser Rechtslage der vorliegende Sachverhalt zu beurteilen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, der keine erhebliche Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt.

Eine unvertretbare Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen. Mit einem Gutteil ihrer Ausführung bekämpft sie in Wahrheit in unzulässiger Weise die von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen. Dies gilt vor allem für die - von den Vorinstanzen bejahte - Frage, ob ihre körperliche Betätigung den Heilungsverlauf verzögert hat. Ob die Klägerin diese Feststellung bereits in zweiter Instanz (hinreichend) bekämpft hat, kann offen bleiben, weil die zweite Instanz die in Rede stehende Feststellung überprüft und als richtig übernommen hat. Der Oberste Gerichtshof ist daher an diese Feststellung gebunden. Dass körperliche Tätigkeiten eines Arbeitnehmers im Krankenstand - auch wenn sie den Heilungsverlauf verzögert haben - nur dann einen Entlassungsgrund verwirklichen können, wenn es sich um „stundenlange Tätigkeiten und längere Verrichtungen" handelt, trifft nicht zu. Konkrete Feststellungen, wie lange die von der Klägerin verrichtete Behandlungstätigkeit gedauert hat, sind daher nicht erforderlich. Es trifft auch nicht zu, dass das Berufungsgericht der Klägerin nur eine einmalige Behandlungstätigkeit vorgeworfen hat. Vielmehr hat das Berufungsgericht auf zwei weitere Vorfälle in der jüngeren Vergangenheit und auf eine daraus erkennbare Tendenz im Verhalten der Klägerin hingewiesen. Auch die Berufung auf zahlreiche andere (Einzelfall-)entscheidungen des Obersten Gerichtshofs ändert daher nichts daran, dass das Berufungsgericht den hier zu beurteilenden Einzelfall in einer jedenfalls nicht unvertretbaren Weise gelöst hat, sodass die außerordentliche Revision nicht zulässig ist.

Anmerkung

E82858 8ObA101.06w

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5781/10/2007 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:008OBA00101.06W.1218.000

Dokumentnummer

JJT_20061218_OGH0002_008OBA00101_06W0000_000

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