Entscheidung 8 ObA 105/04f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und ADir RegRat Winfried Kmenta in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Thomas G*****, vertreten durch Simma Rechtsanwältepartnerschaft in Dornbirn, wider die beklagte Partei Land V*****, vertreten durch Dr. Rainer Santner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Rechtsunwirksamerklärung einer Versetzung und Feststellung über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. August 2004, GZ 15 Ra 68/04v-20, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger, der in seiner außerordentlichen Revision die Zulässigkeit seiner Versetzung nur unter dem Gesichtspunkt bestreitet, die Versetzung sei willkürlich erfolgt und stelle eine unzulässige "Mobbing- bzw Bossinghandlung" dar, zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:
Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen erfolgte die Versetzung des Klägers nicht, um auf ihn "hierarchischen Druck" auszuüben, sondern weil ein Vermittlungsversuch des Landesschulinspektors, zwischen dem Kläger und dem Direktor jener Hauptschule, in welcher der Kläger als Lehrer unterrichtete, scheiterte. Es steht nicht fest, dass der Kläger vom Direktor in seiner Äußerungsmöglichkeit zu schulpädagogischen Fragen ständig eingeschränkt war, dass er in Konferenzen immer wieder unterbrochen wurde oder dass hinter dem Rücken des Klägers mit der Absicht der negativen Beeinflussung von Kollegen gegen den Kläger agitiert wurde. Ferner steht nicht fest, dass der Kläger mit Kündigung bedroht wurde oder dass sämtliche Anregungen des Klägers ohne Begründung oder mit der Begründung, er als Junglehrer verfüge über nicht ausreichend Erfahrung, als ungenügend abgetan wurden. Schließlich ist auch nicht erwiesen, dass Stundenzuteilungen in der Art erfolgten, dass der Kläger oft nur wegen einer einzigen Unterrichtsstunde zur Hauptschule anreisen musste.
Die in der außerordentlichen Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, ob eine Versetzung durch den Dienstgeber, um hierarchischen Druck auf den Dienstnehmer auszuüben, als "mögliche Mobbinghandlung" qualifiziert werden könnte stellt sich daher ebensowenig wie die Frage, ab welcher Dauer und Intensität von Beeinträchtigungen "Mobbinghandlungen" oder "Bossinghandlungen" vorliegen.
Anmerkung
E75856
8ObA105.04f
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00105.04F.1222.000
Dokumentnummer
JJT_20041222_OGH0002_008OBA00105_04F0000_000