Entscheidung 8 ObA 105/21f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.07.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Elke Wostri (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* G*, vertreten durch Mag. Doris Braun, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. B* R*, 2. I* R*, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, wegen 15.000 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. November 2021, GZ 6 Ra 43/21x-41, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Das Berufungsgericht hat die Abweisung des Klagebegehrens durch das Erstgericht wegen Verfalls der (allfälligen) Ansprüche infolge verspäteter Geltendmachung, sowie davon unabhängig auch wegen Unschlüssigkeit des Klagebegehrens bestätigt.
[2] Die Revision des Klägers konzentriert sich auf die Darlegung seines Rechtsstandpunkts, dass die dreimonatige Verfallsfrist des § 7 Abs 3 AngG auf die eingeklagte Schadenersatzforderung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht anzuwenden sei, aber selbst wenn dies der Fall wäre, er die Klagsforderung rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht habe. [2] Die Revision des Klägers konzentriert sich auf die Darlegung seines Rechtsstandpunkts, dass die dreimonatige Verfallsfrist des Paragraph 7, Absatz 3, AngG auf die eingeklagte Schadenersatzforderung entgegen der Ansicht der Vorinstanzen nicht anzuwenden sei, aber selbst wenn dies der Fall wäre, er die Klagsforderung rechtzeitig außergerichtlich geltend gemacht habe.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die Zulässigkeit der Revision kann mit diesen Ausführungen im vorliegenden Fall aber selbst dann nicht begründet werden, wenn sie für sich genommen das Kriterium einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO erfüllen würden (vgl dazu aber bereits 8 ObA 199/98t), weil die Abweisung des Klagebegehrens auf einer weiteren selbständig tragenden Begründung beruht (RIS-Justiz RS0118709). [3] Die Zulässigkeit der Revision kann mit diesen Ausführungen im vorliegenden Fall aber selbst dann nicht begründet werden, wenn sie für sich genommen das Kriterium einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erfüllen würden vergleiche dazu aber bereits 8 ObA 199/98t), weil die Abweisung des Klagebegehrens auf einer weiteren selbständig tragenden Begründung beruht (RIS-Justiz RS0118709).
[4] Zum Thema der Schlüssigkeit des Schadenersatzbegehrens wiederholt die Revision lediglich das vom Berufungsgericht bereits als ungenügend beurteilte erstinstanzliche Klagsvorbringen, ohne dabei auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung, allem voran auf die fehlende Unterscheidung zwischen Umsatz und Gewinn, inhaltlich einzugehen.
[5] Es gelingt ihr damit nicht, die Zulässigkeit der Revision begründende Bedenken gegen die rechtliche Beurteilung aufzuzeigen, sodass das Klagebegehren schon wegen fehlender Schlüssigkeit abzuweisen ist. Auf die weiteren in der Revision angesprochenen Rechtsfragen kommt es insoweit nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00105.21F.0718.000
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2022
Dokumentnummer
JJT_20220718_OGH0002_008OBA00105_21F0000_000