Die Revisionen beider Teile sind zulässig (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG), die Revision der Klägerin ist auch berechtigt.Die Revisionen beider Teile sind zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG), die Revision der Klägerin ist auch berechtigt.
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hält die beklagte Partei die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung des Klagebegehrens in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über den 28. 7. 1999 hinaus für unzulässig. Ihres Erachtens handle es sich nicht um einen Fall der Berichtigung eines versehentlich falsch formulierten Urteilsbegehrens, sondern um einen Fall der Unschlüssigkeit, da die Klägerin auf ihrem unrichtigen Begehren beharrt habe, sodass weder Raum für das Eingreifen einer Anleitungs- oder Belehrungspflicht noch für eine Berichtigung bleibe. Letztlich habe das Berufungsgericht der Klägerin daher unter Verletzung des § 405 ZPO etwas zugesprochen, was sie gar nicht begehrt habe.Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hält die beklagte Partei die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung des Klagebegehrens in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über den 28. 7. 1999 hinaus für unzulässig. Ihres Erachtens handle es sich nicht um einen Fall der Berichtigung eines versehentlich falsch formulierten Urteilsbegehrens, sondern um einen Fall der Unschlüssigkeit, da die Klägerin auf ihrem unrichtigen Begehren beharrt habe, sodass weder Raum für das Eingreifen einer Anleitungs- oder Belehrungspflicht noch für eine Berichtigung bleibe. Letztlich habe das Berufungsgericht der Klägerin daher unter Verletzung des Paragraph 405, ZPO etwas zugesprochen, was sie gar nicht begehrt habe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann dann, wenn aus der Klagserzählung zu erkennen ist, dass das Rechtsschutzziel tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, das (unzulässige) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klagebegehren in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden (RIS-Justiz RS0039010). Das Berufungsgericht hatte daher ohne Verletzung des § 405 ZPO dem Klagebegehren von Amts wegen eine dem § 228 ZPO entsprechende Fassung zu geben (9 ObA 157/88).Dem kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann dann, wenn aus der Klagserzählung zu erkennen ist, dass das Rechtsschutzziel tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, das (unzulässige) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klagebegehren in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden (RIS-Justiz RS0039010). Das Berufungsgericht hatte daher ohne Verletzung des Paragraph 405, ZPO dem Klagebegehren von Amts wegen eine dem Paragraph 228, ZPO entsprechende Fassung zu geben (9 ObA 157/88).
Von einem "Beharren" der klagenden Partei auf ihrem ursprünglichen (unzulässigen) Begehren kann keine Rede sein. Wohl hat die beklagte Partei bereits im Anfangsstadium des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung rechtlich nicht möglich sei (Seite 4 des vorbereitenden Schriftsatzes ON 3). Ein eine amtswegige Richtigstellung ausschließendes "Beharren" wäre nur dann zu bejahen, wenn der Einwand zum Gegenstand einer Erörterung wurde und die Klägerin dennoch ihr Klagebegehren nicht ändert (vgl Arb 11.272 und Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, § 235 Rz 15 mwN). Eine solche Erörterung fand jedoch nicht statt, zumal offensichtlich auch das Erstgericht die Ansicht vertrat, die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sei zulässig.Von einem "Beharren" der klagenden Partei auf ihrem ursprünglichen (unzulässigen) Begehren kann keine Rede sein. Wohl hat die beklagte Partei bereits im Anfangsstadium des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung rechtlich nicht möglich sei (Seite 4 des vorbereitenden Schriftsatzes ON 3). Ein eine amtswegige Richtigstellung ausschließendes "Beharren" wäre nur dann zu bejahen, wenn der Einwand zum Gegenstand einer Erörterung wurde und die Klägerin dennoch ihr Klagebegehren nicht ändert vergleiche Arb 11.272 und Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, Paragraph 235, Rz 15 mwN). Eine solche Erörterung fand jedoch nicht statt, zumal offensichtlich auch das Erstgericht die Ansicht vertrat, die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sei zulässig.
Auch das von der beklagten Partei in der Rechtsrüge in Abrede gestellte rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses nach Empfang des Schreibens vom 28. 7. 1999 ist zu bejahen. Auf Grund des Inhalts dieses Schreibens musste die Klägerin davon ausgehen, dass die beklagte Partei damit - vor Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens und daher unzulässigerweise (RIS-Justiz RS0051516) - die Kündigung ihres Dienstverhältnisses ausgesprochen hat. Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung ist zutreffenderweise mit einer auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses gerichteten Klage geltend zu machen (RIS-Justiz RS0039015; zuletzt 9 ObA 5/99x). Zum Zeitpunkt der Übergabe des Kündigungsschreibens war nicht klar, dass die beklagte Partei aus welchen Gründen immer etwa einen Monat später ein zweites Mal eine Kündigung zum 31. 12. 1999 aussprechen würde und diese Kündigung Gegenstand einer Kündigungsanfechtung vor dem Erstgericht werden würde.
Das rechtliche Interesse an der Feststellung fällt auch nicht dadurch weg, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden hätte können (9 ObA 140/94). Mit einer Leistungsklage könnten nur einzelne aus dem Dienstverhältnis entspringende Ansprüche geltend gemacht werden. Das rechtliche Interesse der Klägerin geht aber darüber hinaus und betrifft etwa auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange (ARD 4620/23/95 = Arb 11.247 mwN; vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, § 228 Rz 11 mwN).Das rechtliche Interesse an der Feststellung fällt auch nicht dadurch weg, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden hätte können (9 ObA 140/94). Mit einer Leistungsklage könnten nur einzelne aus dem Dienstverhältnis entspringende Ansprüche geltend gemacht werden. Das rechtliche Interesse der Klägerin geht aber darüber hinaus und betrifft etwa auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange (ARD 4620/23/95 = Arb 11.247 mwN; vergleiche Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, Paragraph 228, Rz 11 mwN).
2. Zur Revision der Klägerin:
Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die mit 26. 8. 1999 datierte und auf 31. 12. 1999 ausgesprochene Kündigung der beklagten Partei habe die Rechtswirkung gezeitigt, dass das Feststellungsinteresse ab dem 31. 12. 1999 (bzw 1. 1. 2000) weggefallen sei. Wohl trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, dass eine Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG eine rechtsgültige Kündigung voraussetzt, die mit der Wirkung angefochten werden kann, dass die zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG durch gerichtliche Rechtsgestaltung rückwirkend für unwirksam erklärt wird (DRdA 1993/47, Andexlinger = Arb 11.067). Im vorliegenden Verfahren, das sich im Rechtsmittelstadium allein auf die Kündigung vom 28. 7. 1999 bezieht und dessen Ausgang von dem des zweiten Verfahrens (über die Anfechtung der Kündigung vom 26. 8. 1999) unabhängig ist, kann aber die Rechtsgültigkeit der späteren Kündigung nicht beurteilt werden. Entscheidend ist allein die Frage, ob die Kündigung vom 28. 7. 1999 wirksam war, was von den Unterinstanzen zutreffend verneint wurde.Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die mit 26. 8. 1999 datierte und auf 31. 12. 1999 ausgesprochene Kündigung der beklagten Partei habe die Rechtswirkung gezeitigt, dass das Feststellungsinteresse ab dem 31. 12. 1999 (bzw 1. 1. 2000) weggefallen sei. Wohl trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, dass eine Kündigungsanfechtung gemäß Paragraph 105, ArbVG eine rechtsgültige Kündigung voraussetzt, die mit der Wirkung angefochten werden kann, dass die zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG durch gerichtliche Rechtsgestaltung rückwirkend für unwirksam erklärt wird (DRdA 1993/47, Andexlinger = Arb 11.067). Im vorliegenden Verfahren, das sich im Rechtsmittelstadium allein auf die Kündigung vom 28. 7. 1999 bezieht und dessen Ausgang von dem des zweiten Verfahrens (über die Anfechtung der Kündigung vom 26. 8. 1999) unabhängig ist, kann aber die Rechtsgültigkeit der späteren Kündigung nicht beurteilt werden. Entscheidend ist allein die Frage, ob die Kündigung vom 28. 7. 1999 wirksam war, was von den Unterinstanzen zutreffend verneint wurde.
In diesem Sonderfall, in dem von der beklagten Partei gegenüber der Klägerin zwei Kündigungen ausgesprochen wurden, ist es aber aus Gründen der Verständlichkeit des Urteilsspruchs geboten, innerhalb der bereits zitierten Rechtsprechung - wonach nur der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann (RIS-Justiz RS0039010) - die inhaltlich von der Klägerin angestrebte Feststellung so zu fassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die erste der beiden Kündigungen nicht beendet wurde.
Da materiell das Ersturteil wieder hergestellt wird, ist auf die damit wieder aktuell gewordene Bekämpfung des Ersturteils im Kostenpunkt durch die Klägerin Bedacht zu nehmen (JBl 1991, 791; RZ 1994/26; SZ 70/89; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 484).
Dem Kostenrekurs der Klägerin kommt Berechtigung zu.
Da die als "Teilurteil" bezeichnete erstinstanzliche Entscheidung tatsächlich eine Endentscheidung ist, ist ein Kostenvorbehalt ausgeschlossen. Während eines Teils des erstinstanzlichen Verfahrens war die gegenständlich Rechtssache mit dem zu 6 Cga 126/099p vor dem Erstgericht anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahren (§ 105 ArbVG) verbunden, in dem es nach § 50 Abs 2 in Verbindung mit § 58 Abs 1 ASGG keinen Kostenersatz in den Unterinstanzen gibt. In diesem Fall sind die der Klägerin für denjenigen Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Verbindung bestand, zu ersetzenden Kosten zunächst auf der Grundlage des gesamten Streitwerts zu berechnen, dann aber auf die einzelnen Streitsachen aufzuteilen (RIS-Justiz RS0035812). Im Hinblick auf den Umstand, dass beide Klagen nach dem RATG mit jeweils S 500.000 bewertet wurden, ist für die Dauer der Verbindung eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt (vgl RIS-Justiz RS0035947). Im übrigen erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin Anspruch auf vollen Kostenersatz auf der Basis eines Streitwertes von S 500.000 entsprechend der Bewertung des Feststellungsbegehrens.Da die als "Teilurteil" bezeichnete erstinstanzliche Entscheidung tatsächlich eine Endentscheidung ist, ist ein Kostenvorbehalt ausgeschlossen. Während eines Teils des erstinstanzlichen Verfahrens war die gegenständlich Rechtssache mit dem zu 6 Cga 126/099p vor dem Erstgericht anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahren (Paragraph 105, ArbVG) verbunden, in dem es nach Paragraph 50, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, ASGG keinen Kostenersatz in den Unterinstanzen gibt. In diesem Fall sind die der Klägerin für denjenigen Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Verbindung bestand, zu ersetzenden Kosten zunächst auf der Grundlage des gesamten Streitwerts zu berechnen, dann aber auf die einzelnen Streitsachen aufzuteilen (RIS-Justiz RS0035812). Im Hinblick auf den Umstand, dass beide Klagen nach dem RATG mit jeweils S 500.000 bewertet wurden, ist für die Dauer der Verbindung eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt vergleiche RIS-Justiz RS0035947). Im übrigen erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin Anspruch auf vollen Kostenersatz auf der Basis eines Streitwertes von S 500.000 entsprechend der Bewertung des Feststellungsbegehrens.
Der im Ergebnis erfolgreiche Kostenrekurs der Klägerin ist auf einer Bemessungsgrundlage von S 78.548,70 nach TP 3A RATG zu honorieren (RIS-Justiz RS0036069/T5).
Pauschalgebühren sind gemäß § 16 GGG iVm TP 1 Anm 8 GGG nicht angefallen. Für ihre Revision hat die Klägerin keine Umsatzsteuer verzeichnet.Pauschalgebühren sind gemäß Paragraph 16, GGG in Verbindung mit TP 1 Anmerkung 8 GGG nicht angefallen. Für ihre Revision hat die Klägerin keine Umsatzsteuer verzeichnet.