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Entscheidung 8 ObA 11/19d×

Entscheidung 8 ObA 11/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA11/19d

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ing. Karl Melichar (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei D***** S*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Rechtsanwält_innen GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Burgstaller & Preyer Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 1.026,18 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2019, GZ 10 Ra 68/18w-43, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ob eine Aneinanderreihung von befristeten Dienstverträgen unter den konkret gegebenen Umständen gerechtfertigt ist oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die keinen Anlass für grundlegende Ausführungen des Obersten Gerichtshofs bietet und die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0028327 [T13]).

Der Abschluss von Kettenverträgen ist nur dann rechtmäßig, wenn die Aneinanderreihung einzelner auf bestimmte Zeit abgeschlossener Arbeitsverträge im Einzelfall durch besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe gerechtfertigt ist (RIS-Justiz RS0028327; RS0021824 ua). Die Beweislast für das Vorliegen solcher Gründe trifft den Arbeitgeber (RIS-Justiz RS0021824 [T4]). Die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist mit einer für den Arbeitnehmer nachteiligen Unsicherheit für seine weitere berufliche Zukunft verbunden und birgt grundsätzlich die Gefahr der Umgehung zwingender Rechtsnormen (RIS-Justiz RS0021824 [T7]).

Bei der Beurteilung, ob eine wiederholte Befristung eines Dienstverhältnisses gerechtfertigt ist, steht den Gerichten ein Ermessensspielraum offen, den die angefochtene Entscheidung nicht überschritten hat.

Die Revision widerspricht sich selbst, wenn sie einerseits den in erster Instanz von der Klägerin eingenommenen Standpunkt wiederholt, dass eine sechsmonatige Befristung des Dienstverhältnisses in der Ausbildungsphase sachlich gerechtfertigt gewesen wäre, andererseits – dabei von den Tatsachenfeststellungen abweichend – meint, ohnehin wären auch die ersten drei Monate der Befristung ausreichend gewesen, um die Eignung der Klägerin beurteilen zu können.

Einen konkreten Nachteil der gewählten zweimaligen Befristung vermag die Revision dabei nicht darzulegen. Weder konnte sich die Klägerin durch die Nichtbeendigung nach drei Monaten beschwert erachten, noch hätte sich bei einer von vornherein sechsmonatigen Befristung am Enddatum etwas geändert. Andere gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Vertragsgestaltung im Einzelfall sprechende Umstände (zB Umgehung, unsachliche Risikoverlagerung) werden in der Revision nicht konkret dargestellt.

Textnummer

E124810

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00011.19D.0325.000

Im RIS seit

30.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190325_OGH0002_008OBA00011_19D0000_000