Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid (Senat gemäß § 11a Abs 3 Z 2 ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* O*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O*, wegen 398.287 EUR, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2025, GZ 10 Ra 38/24t-19, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer 2, ASGG) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* O*, vertreten durch die Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei O*, wegen 398.287 EUR, über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2025, GZ 10 Ra 38/24t-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird als verspätet zurückgewiesen.
Text
Begründung:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen die Zurückweisung der Klage mangels inländischer Gerichtsbarkeit nicht Folge. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es nicht zu. Dieser Beschluss wurde der Klagevertreterin am 26. 2. 2025 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist verspätet.
[3] 1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage (§ 521 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben (§ 2 Abs 1 ASGG iVm § 520 Abs 1 ZPO; RS0107744). [3] 1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt vierzehn Tage (Paragraph 521, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG). Der Revisionsrekurs ist durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Gericht erster Instanz zu erheben (Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 520, Absatz eins, ZPO; RS0107744).
[4] 2. Die Tage des Postlaufs werden nach § 89 Abs 1 GOG in prozessuale Fristen nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Schriftsatz an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt die Anwendung des § 89 GOG aus (RS0041753 [T1, T2]; RS0060177). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RS0041584). Das Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist beim richtigen Gericht einlangt (RS0041608; RS0006979). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsmittel, die im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind (RS0041584 [T22]). [4] 2. Die Tage des Postlaufs werden nach Paragraph 89, Absatz eins, GOG in prozessuale Fristen nicht eingerechnet. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Schriftsatz an das richtige Gericht adressiert ist. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt die Anwendung des Paragraph 89, GOG aus (RS0041753 [T1, T2]; RS0060177). Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit der Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RS0041584). Das Rechtsmittel ist daher nur rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist beim richtigen Gericht einlangt (RS0041608; RS0006979). Diese Grundsätze gelten auch für Rechtsmittel, die im Elektronischen Rechtsverkehr eingebracht worden sind (RS0041584 [T22]).
[5] 3. Der letzte Tag der 14-tägigen Revisionsrekursfrist war der 12. 3. 2025. Der Kläger brachte den Revisionsrekurs an diesem Tag um 18:30 Uhr per Elektronischem Rechtsverkehr beim unzuständigen Rekursgericht ein, das die Weiterleitung des Rechtsmittels an das Erstgericht am nächsten Tag, dem 13. 3. 2025, veranlasste. Der Revisionsrekurs langte erst in weiterer Folge und damit verspätet beim Erstgericht ein.
[6] 4. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00011.25P.0425.000
Dokumentnummer
JJT_20250425_OGH0002_008OBA00011_25P0000_000