[17] 1. Soweit sich die Beklagte dadurch vom Berufungsgericht überrascht zeigt, dass es die Frage erörterte, ob das Doktoratsstudium des Klägers für die Bemessung des Vorbildungsausgleichs überhaupt herangezogen werden könne, geht ihre Revision ins Leere. Die Auslegung insbesondere des § 15 VBG sowie die Frage, ob anlässlich der Überstellung des Klägers auf eine in ph 1 eingestufte Stelle mit den Voraussetzungen nach Z 22a der Anlage 1 zum BDG 1979 (darunter die Erlangung eines Doktorgrades) ein neuerlicher Vorbildungsausgleich stattzufinden habe, waren von Anfang an Gegenstand des konträren Parteivorbringens und vom Berufungsgericht rechtlich nach allen Richtungen zu prüfen (vgl RS0041585 [T3]; RS0043352). Dass dieses – wie zu zeigen sein wird: richtigerweise – zu einem anderen Auslegungsergebnis als Beklagte und Erstgericht gekommen ist, kann keine relevante Überraschung bewirken (vgl RS0037300 [insb T15, T30]). Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. 1. Soweit sich die Beklagte dadurch vom Berufungsgericht überrascht zeigt, dass es die Frage erörterte, ob das Doktoratsstudium des Klägers für die Bemessung des Vorbildungsausgleichs überhaupt herangezogen werden könne, geht ihre Revision ins Leere. Die Auslegung insbesondere des Paragraph 15, VBG sowie die Frage, ob anlässlich der Überstellung des Klägers auf eine in ph 1 eingestufte Stelle mit den Voraussetzungen nach Ziffer 22 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 (darunter die Erlangung eines Doktorgrades) ein neuerlicher Vorbildungsausgleich stattzufinden habe, waren von Anfang an Gegenstand des konträren Parteivorbringens und vom Berufungsgericht rechtlich nach allen Richtungen zu prüfen vergleiche RS0041585 [T3]; RS0043352). Dass dieses – wie zu zeigen sein wird: richtigerweise – zu einem anderen Auslegungsergebnis als Beklagte und Erstgericht gekommen ist, kann keine relevante Überraschung bewirken vergleiche RS0037300 [insb T15, T30]). Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor.
[18] 2. Inhaltlich stellt sich im vorliegenden Fall die Frage der Auslegung der seit der Bundesbesoldungsreform 2015 geltenden Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter und den Vorbildungsausgleich.
[19] 2.1.1. Besoldungsdienstalter und Vorbildungsausgleich (§§ 12, 12a GehG; §§ 15, 26 VBG) wurden erstmals mit BGBl I 2015/32 eingeführt, dem ein parlamentarischer Abänderungsantrag zugrunde lag. § 15 VBG in dieser Fassung lautete: 2.1.1. Besoldungsdienstalter und Vorbildungsausgleich (Paragraphen 12, 12 a, GehG; Paragraphen 15, 26, VBG) wurden erstmals mit BGBl I 2015/32 eingeführt, dem ein parlamentarischer Abänderungsantrag zugrunde lag. Paragraph 15, VBG in dieser Fassung lautete:
§ 15. (1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.Paragraph 15, (1) Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe. Das Besoldungsdienstalter einer oder eines Vertragsbediensteten ändert sich anlässlich einer Überstellung nicht. Bei der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei der erstmaligen Einreihung in eine Entlohnungsgruppe ist jedoch nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, wenn die oder der Vertragsbedienstete die Studien, die zur Erfüllung der mit einem solchen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben üblicherweise benötigt werden, nicht vor Beginn des Dienstverhältnisses abgeschlossen hat.
(2) Akademische Entlohnungsgruppen sind
1. im Master-Bereich
a) [...]
d) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
e) [...]
2. im Bachelor-Bereich
a) [...]
c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.
(3) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und(3) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder
2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,
erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß der in einem Dienstverhältnis zum Bund verbrachten Zeiten, während denen zugleich das Studium betrieben wurde. Der Vorbildungsausgleich beträgt jedoch höchstens fünf Jahre im Master-Bereich und höchstens drei Jahre im Bachelor-Bereich. [...]
[...]
(6) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 3 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 3 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.(6) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Absatz 3, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 3, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
[20] 2.1.2. Die Begründung des Abänderungsantrags (es bestehe ein dringendes Reformbedürfnis der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag) wurde im äußerst knappen Bericht des Verfassungsausschusses wie folgt wiedergegeben (AB 457 BlgNR 25. GP 2): 2.1.2. Die Begründung des Abänderungsantrags (es bestehe ein dringendes Reformbedürfnis der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag) wurde im äußerst knappen Bericht des Verfassungsausschusses wie folgt wiedergegeben Ausschussbericht 457, BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 2):
[…]
Im vorliegenden Abänderungsantrag wird […] das für die Bundesbediensteten maßgebliche Besoldungssystem einer grundsätzlichen Reparatur unterzogen und soll die unionsrechtliche Diskriminierungsfreiheit gewährleisten. Schwerpunkt ist dabei eine Neuregelung des gesamten Anrechnungsregimes. Das betrifft jene Zeiträume, die auf die besoldungswirksame Dienstzeit anzurechnen sind. Zum einen sollen daher die Zeiten für absolvierte Ausbildungen anrechnungsneutral werden und zum anderen insbesondere jene Zeiten, die keinerlei Widmung aufweisen („sonstige Zeiten“) und damit unter einem altersdiskriminierenden Gesichtspunkt einer sachlichen Rechtfertigung völlig entbehren, für die Anrechnung unbeachtlich sein. […]
Im Mittelpunkt des Paketes steht die Aufhebung der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag im GehG und im VBG. An deren Stelle tritt ein grundlegend erneuertes und vereinfachtes Einstufungs- und Vorrückungsregime. Der maßgebliche Faktor für die Einstufung ist nunmehr das „Besoldungsdienstalter“, geregelt in § 12 GehG und in § 26 VBG.Im Mittelpunkt des Paketes steht die Aufhebung der Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag im GehG und im VBG. An deren Stelle tritt ein grundlegend erneuertes und vereinfachtes Einstufungs- und Vorrückungsregime. Der maßgebliche Faktor für die Einstufung ist nunmehr das „Besoldungsdienstalter“, geregelt in Paragraph 12, GehG und in Paragraph 26, VBG.
Das neue Einstufungsregime hat zur Folge, dass auch die Gehaltsansätze angepasst werden müssen. Die für die verschiedenen Dienstbereiche erforderlichen Ausbildungen werden nunmehr unmittelbar über die Gehaltsansätze abgegolten und nicht mehr auf die Dienstzeit angerechnet.
[...]
[21] 2.2.1. Mit der wenige Monate danach ergangenen umfangreichen Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/65, wurden auch die hier relevanten Bestimmungen geändert, und zwar wurden insbesondere in § 15 VBG – abgesehen von einer Erweiterung der in Abs 2 genannten akademischen Entlohnungsgruppen im Bachelor-Bereich – die Abs 3 bis 6 ersetzt: 2.2.1. Mit der wenige Monate danach ergangenen umfangreichen Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl I 2015/65, wurden auch die hier relevanten Bestimmungen geändert, und zwar wurden insbesondere in Paragraph 15, VBG – abgesehen von einer Erweiterung der in Absatz 2, genannten akademischen Entlohnungsgruppen im Bachelor-Bereich – die Absatz 3 bis 6 ersetzt:
[…]
(3) Anlässlich einer weiteren Überstellung ist derselbe Vorbildungsausgleich nicht mehrfach beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen.
(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und(4) Schließt die oder der Vertragsbedienstete das Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 im aufrechten Dienstverhältnis ab und
1. wird sie oder er anschließend von einer nicht akademischen Entlohnungsgruppe in eine akademische überstellt oder
2. befindet sie oder er sich im Zeitpunkt des Abschlusses bereits in einer akademischen Entlohnungsgruppe,
erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Z 2 das Master-Studium gemäß Z 1.12 der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit der Dauer der bisher in allen Dienstverhältnissen zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten begrenzt.erfolgt ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren im Master-Bereich und drei Jahren im Bachelor-Bereich. Schließt jedoch eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Master-Bereichs gemäß Ziffer 2, das Master-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, der Anlage 1 zum BDG 1979 ab oder schließt eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter des Bachelor-Bereichs ein solches Studium ab und wird anschließend in den Master-Bereich überstellt, so beträgt der Vorbildungsausgleich nur zwei Jahre, wenn zuvor auch ein Bachelor-Studium nach Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen wurde. Dieser Vorbildungsausgleich reduziert sich auf nur ein Jahr, wenn das zuvor abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240-ECTS-Anrechnungspunkte umfasst. In all diesen Fällen ist das Ausmaß des Vorbildungsausgleichs mit der Dauer der bisher in allen Dienstverhältnissen zum Bund verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten begrenzt.
[…]
(6) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Abs. 5 nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Abs. 7 zu erfolgen hat.(6) Wird die oder der Vertragsbedienstete in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, so ändern sich ihr oder sein Besoldungsdienstalter und ihr oder sein Vorrückungstermin nur insoweit, als die Voraussetzungen für einen Vorbildungsausgleich nach Absatz 5, nach der Überstellung nicht mehr gegeben sind oder eine Verbesserung nach Absatz 7, zu erfolgen hat.
(7) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Abs. 4 ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Abs. 4 in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.(7) Wurde bei einer oder einem Vertragsbediensteten nach Absatz 4, ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird sie oder er später in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe überstellt, ist ihr oder sein Besoldungsdienstalter um die zuvor nach Absatz 4, in Abzug gebrachten Zeiten zu verbessern.
[22] 2.2.2. In der Regierungsvorlage wurde dies wie folgt begründet (ErläutRV 585 BlgNR 25. GP 6 ff): 2.2.2. In der Regierungsvorlage wurde dies wie folgt begründet (ErläutRV 585 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 6, ff):
[…]
Zu § 12 GehG und § 15 VBG:Zu Paragraph 12, GehG und Paragraph 15, VBG:
Die Systematik der neuen Gehaltsansätze macht die Einführung eines neuen Rechtsinstitutes notwendig, das Ähnlichkeiten zum früheren Überstellungsabzug aufweist: den Vorbildungsausgleich. Der Vorbildungsausgleich unterscheidet sich jedoch in mehrfacher Hinsicht vom Überstellungsabzug. Zum einen gelangt er nur bei echten Überstellungen zur Anwendung (bzw. beim vertraglichen Dienstverhältnis auch bei der Ernennung ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in eine höherwertige Verwendungsgruppe). Ein pauschaler Abzug bei erstmaliger Aufnahme bzw. Ernennung ist – anders als etwa beim früheren Überstellungsabzug für die Verwendungsgruppe A und die Entlohnungsgruppe a – nicht vorgesehen. […] Als Grundsatz gilt: Wenn die im Gehaltsschema „eingepreiste“ Ausbildung zur Gänze vor Eintritt ins Dienstverhältnis absolviert wurde, sind keinerlei Abzüge beim Besoldungsdienstalter vorzunehmen. Ein Vorbildungsausgleich kommt daher nur dann (und nur solange) in Frage, wenn die Ausbildung erst nach Eintritt ins Dienstverhältnis abgeschlossen wird oder eine solche überhaupt nicht oder nur zum Teil absolviert wurde.
Der zweite große Unterschied zum Überstellungsabzug besteht in der Beständigkeit des Vorbildungsausgleichs: Während der Überstellungsabzug bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtags einmalig in Abzug zu bringen war, bleibt der Vorbildungsausgleich dauerhaft bestehen und ist – solange die Voraussetzungen dafür gegeben sind – laufend beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, also bei der Ermittlung jedes einzelnen Monatsbezugs bzw. Monatsentgelts. […]
Die Notwendigkeit eines Vorbildungsausgleichs resultiert aus der Vereinfachung der Vordienstzeiten-Anrechnung, da die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul- und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt werden. Dementsprechend wird in den neuen Gehaltstabellen bei der Stufe 1 jeder Verwendungsgruppe davon ausgegangen, dass die Bedienstete oder der Bedienstete die notwendige Ausbildung vor Dienstantritt abgeschlossen hat. […] Ohne Ausgleich hätte dies zur Folge, dass z.B. jemand, der in der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 10 ein Studium abschließt und anschließend in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt wird, so behandelt wird, als hätte er sein Studium bereits vor Dienstantritt abgeschlossen und seine gesamte Diensterfahrung bereits auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 1 erworben. Er bekäme damit indirekt die Studienzeiten im Dienstverhältnis abgegolten, was auch nach früherer Rechtslage aufgrund des Doppelanrechnungsverbotes nicht möglich war. Das wäre eine deutliche Besserstellung im Vergleich zur früheren Rechtslage, die nicht gerechtfertigt erscheint. Daher ist bei entsprechenden Fällen einer Überstellung künftig ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen. Abgezogen werden dabei fünf Jahre bei einer Überstellung in den Master-Bereich bzw. drei Jahre bei einer Überstellung in den Bachelor-Bereich – höchstens jedoch die Dauer der bisherigen Bundesdienstzeit. Dieser Abzug wird nach § 8 Abs. 2 unmittelbar für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe wirksam.Die Notwendigkeit eines Vorbildungsausgleichs resultiert aus der Vereinfachung der Vordienstzeiten-Anrechnung, da die nicht mehr gesondert anrechenbaren Zeiten wie Schul- und Studienzeiten pauschal in den Gehaltsansätzen berücksichtigt werden. Dementsprechend wird in den neuen Gehaltstabellen bei der Stufe 1 jeder Verwendungsgruppe davon ausgegangen, dass die Bedienstete oder der Bedienstete die notwendige Ausbildung vor Dienstantritt abgeschlossen hat. […] Ohne Ausgleich hätte dies zur Folge, dass z.B. jemand, der in der Verwendungsgruppe A 2 in der Gehaltsstufe 10 ein Studium abschließt und anschließend in die Verwendungsgruppe A 1 überstellt wird, so behandelt wird, als hätte er sein Studium bereits vor Dienstantritt abgeschlossen und seine gesamte Diensterfahrung bereits auf einem Arbeitsplatz der Wertigkeit A 1 erworben. Er bekäme damit indirekt die Studienzeiten im Dienstverhältnis abgegolten, was auch nach früherer Rechtslage aufgrund des Doppelanrechnungsverbotes nicht möglich war. Das wäre eine deutliche Besserstellung im Vergleich zur früheren Rechtslage, die nicht gerechtfertigt erscheint. Daher ist bei entsprechenden Fällen einer Überstellung künftig ein Vorbildungsausgleich beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen. Abgezogen werden dabei fünf Jahre bei einer Überstellung in den Master-Bereich bzw. drei Jahre bei einer Überstellung in den Bachelor-Bereich – höchstens jedoch die Dauer der bisherigen Bundesdienstzeit. Dieser Abzug wird nach Paragraph 8, Absatz 2, unmittelbar für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe wirksam.
[...]
Bei der Art des Vorbildungsausgleichs gibt es dabei im Wesentlichen zwei Tatbestände, die auch zusammen auftreten können bzw. unabhängig voneinander anfallen oder entfallen können:
- Der Vorbildungsausgleich bei nachträglichem Studienabschluss (§ 12a Abs. 4 GehG und § 15 Abs. 3 VBG): Dieser ist dann in Abzug zu bringen, wenn der Bedienstete im Dienstverhältnis ein Studium abschließt und entweder bereits einer akademischen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe angehört oder nach Studienabschluss in eine solche überstellt wird. Der Ausgleich beträgt fünf Jahre im Master-Bereich bzw. drei Jahre im Bachelor-Bereich, höchstens jedoch die Dauer aller bisherigen Bundesdienstzeiten. Bei einer Überstellung vom Bachelor-Bereich in den Bachelor-Bereich erfolgt kein zusätzlicher Vorbildungsausgleich, ebenso wenig bei einer Überstellung vom Master-Bereich in den Master-Bereich. […]- Der Vorbildungsausgleich bei nachträglichem Studienabschluss (Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG und Paragraph 15, Absatz 3, VBG): Dieser ist dann in Abzug zu bringen, wenn der Bedienstete im Dienstverhältnis ein Studium abschließt und entweder bereits einer akademischen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe angehört oder nach Studienabschluss in eine solche überstellt wird. Der Ausgleich beträgt fünf Jahre im Master-Bereich bzw. drei Jahre im Bachelor-Bereich, höchstens jedoch die Dauer aller bisherigen Bundesdienstzeiten. Bei einer Überstellung vom Bachelor-Bereich in den Bachelor-Bereich erfolgt kein zusätzlicher Vorbildungsausgleich, ebenso wenig bei einer Überstellung vom Master-Bereich in den Master-Bereich. […]
- Der Vorbildungsausgleich bei fehlender Hochschulbildung (§ 12a Abs. 5 GehG und § 15 Abs. 4 VBG): Dieser beträgt drei Jahre und ist beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, solange kein entsprechendes Studium abgeschlossen wurde. Im Master-Bereich erhöht er sich um weitere zwei Jahre, wenn bislang nur das Bachelor-Studium abgeschlossen wurde.- Der Vorbildungsausgleich bei fehlender Hochschulbildung (Paragraph 12 a, Absatz 5, GehG und Paragraph 15, Absatz 4, VBG): Dieser beträgt drei Jahre und ist beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, solange kein entsprechendes Studium abgeschlossen wurde. Im Master-Bereich erhöht er sich um weitere zwei Jahre, wenn bislang nur das Bachelor-Studium abgeschlossen wurde.
[...]
Wurde bei einem Bediensteten ein Vorbildungsausgleich in Abzug gebracht und wird dieser später in eine nicht akademische Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe überstellt, entfällt dieser Vorbildungsausgleich ab Wirksamwerden der Überstellung, d.h. das Besoldungsdienstalter verbessert sich entsprechend.
[…]
[23] 2.3.1. Die für die sich beim Kläger stellenden Fragen einschlägigen Bestimmungen jeweils in der am 1. 10. 2018 geltenden Fassung lauten wie folgt:
[24] 2.3.1.1. VBG idF BGBl I 2018/60 (§ 15) bzw BGBl I 2016/64 (§ 48e): 2.3.1.1. VBG in der Fassung BGBl I 2018/60 (Paragraph 15,) bzw BGBl I 2016/64 (Paragraph 48 e,):
§ 15. (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlichParagraph 15, (1) Die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag pauschal abgegolten. Hat eine Vertragsbedienstete oder ein Vertragsbediensteter diese Studienzeiten nicht oder nicht vollständig absolviert, so ist als Ausgleich für diese fehlenden Zeiten einer Vorbildung ein entsprechender Zeitraum beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen (fester Vorbildungsausgleich). Soweit die bereits pauschal abgegoltenen Studienzeiten der oder des Vertragsbediensteten hinsichtlich ihrer zeitlichen Lage mit den für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten zusammenfallen, sind diese beim Besoldungsdienstalter in Abzug zu bringen, um eine doppelte Abgeltung ein und desselben Zeitraums zu vermeiden (individueller Vorbildungsausgleich). Der feste und der individuelle Vorbildungsausgleich bilden gemeinsam den Vorbildungsausgleich. Ein Vorbildungsausgleich ist anlässlich
1. der Begründung des Dienstverhältnisses,
2. der Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie
3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 („Master-Studium“) oder Z 1.12a („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,3. des Abschlusses eines Studiums, mit dem das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, („Master-Studium“) oder Ziffer eins Punkt 12 a, („Bachelor-Studium“) der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt wird, wenn die oder der Vertragsbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört,
nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.nach Maßgabe der Absatz 2 bis 5 zu bemessen. Überstellung ist die Einreihung einer oder eines Vertragsbediensteten in eine andere Entlohnungsgruppe.
(2) Ein Vorbildungsausgleich ist nur dann zu bemessen, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört. Ein bereits bemessener Vorbildungsausgleich entfällt mit der Überstellung in eine nicht akademische Entlohnungsgruppe. Akademische Entlohnungsgruppen sind
1. im Master-Bereich
[...]
d) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppen ph 1 und ph 2,
[...]
2. im Bachelor-Bereich
[...]
c) bei den Vertragshochschullehrpersonen die Entlohnungsgruppe ph 3.
(3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Abs. 1 Z 1 bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Abs. 5, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. […](3) Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich eines Ereignisses nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 jedes Mal vollständig neu zu bemessen. Die Bemessung erfolgt durch Ermittlung des individuellen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 4 und des festen Vorbildungsausgleichs nach Absatz 5,, wobei deren Gesamtausmaß den Vorbildungsausgleich bildet. Der Vorbildungsausgleich ist im Master-Bereich mit insgesamt höchstens fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt. […]
(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Abs. 1 Z 3) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Abs. 1 Z 3 bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. […] Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt(4) Vom individuellen Vorbildungsausgleich umfasst sind alle angerechneten Vordienstzeiten sowie alle für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten der oder des Vertragsbediensteten, die zwischen dem im Jahr der Studienzulassung liegenden 1. Oktober bei Studienbeginn in einem Wintersemester oder dem 1. März bei Studienbeginn in einem Sommersemester und dem Tag der Beurteilung der letzten Prüfung, Lehrveranstaltung oder wissenschaftlichen Arbeit des Studiums liegen. Die Ermittlung erfolgt für das abgeschlossene Bachelor-Studium und für das abgeschlossene Master-Studium (Absatz eins, Ziffer 3,) jeweils gesondert. Studien, die im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung der Beamtin oder des Beamten nicht von Bedeutung sind, sowie weitere nach dem erstmaligen Abschluss des Bachelor-Studiums oder des Master-Studiums abgeschlossene vergleichbare Studien nach Absatz eins, Ziffer 3, bleiben dabei außer Betracht. Das Gesamtausmaß der für jedes Studium ermittelten in Abzug zu bringenden Zeiten bildet insgesamt den individuellen Vorbildungsausgleich. […] Der individuelle Vorbildungsausgleich ist begrenzt
1. für das Bachelor-Studium im Bachelor-Bereich mit drei Jahren,
2. für das Bachelor-Studium im Master-Bereich mit
a) vier Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
b) drei Jahren, wenn das abgeschlossene Bachelor-Studium weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst,
3. für das Master-Studium im Master-Bereich mit
a) fünf Jahren, wenn ein Diplomstudium oder ein vergleichbares anerkanntes ausländisches Studium abgeschlossen wurde,
b) zwei Jahren, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit weniger als 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden,
c) einem Jahr, wenn ein Master-Studium und zuvor ein Bachelor-Studium mit zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten abgeschlossen wurden.
(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer oder einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat.(5) Ein fester Vorbildungsausgleich ist bei einer oder einem Vertragsbediensteten einer akademischen Entlohnungsgruppe in Abzug zu bringen, wenn sie oder er kein Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen hat.
[…]
Abschnitt IIbAbschnitt römisch zwei b
Sonderbestimmungen für Vertragshochschullehrpersonen
Anwendungsbereich
§ 48e. (1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den §§ 200b, 204 bis 206, 248a Abs. 2 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entsprichtParagraph 48 e, (1) Die Gruppe der Vertragshochschullehrpersonen umfasst die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Die in den Paragraphen 200 b, 204 bis 206, 248 a Absatz 2, BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Hochschullehrpersonen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen ph 1, ph 2 und ph 3. Hiebei entspricht
der Verwendungsgruppe PH 1 die Entlohnungsgruppe ph 1,
der Verwendungsgruppe PH 2 die Entlohnungsgruppe ph 2,
der Verwendungsgruppe PH 3 die Entlohnungsgruppe ph 3.
(2) Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Abs. 1 anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 verwendet werden.(2) Dieser Abschnitt ist auf jene Vertragsbediensteten im Sinne des Absatz eins, anzuwenden, die ausschließlich an Pädagogischen Hochschulen im Sinne des Hochschulgesetzes 2005 oder an privaten Pädagogischen Hochschulen, Studiengängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 4, Hochschulgesetz 2005 verwendet werden.
[...]
(9) Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (§ 20 Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.(9) Einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe ph 1 hat ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren (Paragraph 20, Hochschulgesetz 2005) voranzugehen.
[...]
[25] 2.3.1.2. Hochschulgesetz 2005 in der Fassung BGBl I 2017/129:
Ausschreibung
§ 20. (1) Die […] Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (§ 18) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.Paragraph 20, (1) Die […] Planstellen für Hochschullehr- und Vertragshochschullehrpersonen (Paragraph 18,) sind auf der beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport eingerichteten Website „Karriere Öffentlicher Dienst“ auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2) Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,
2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes verbundenen Anforderungen erwartet werden,
[...]
[26] 2.3.1.3. Anlage 1 zum BDG in der Fassung BGBl I 2012/120:
Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse
Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (§ 4 Abs. 1 bis 1b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:Die Beamten haben neben den allgemeinen Ernennungserfordernissen (Paragraph 4, Absatz eins bis eins b) folgende besondere Ernennungserfordernisse und folgende Definitivstellungserfordernisse zu erfüllen:
1. VERWENDUNGSGRUPPE A 1
(Höherer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
1.1. Eine in den Z 1.2 bis 1.11.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 1.12 bis 1.19 vorgeschriebenen Erfordernisse.1.1. Eine in den Ziffer eins Punkt 2 bis eins Punkt 11 Punkt 4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer eins Punkt 12 bis eins Punkt 19 vorgeschriebenen Erfordernisse.
[...]
Hochschulbildung
1.12. Eine der Verwendung auf dem Arbeitsplatz entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist nachzuweisen durch:
a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 odera) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder
b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschul-Studiengesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Ziffer eins Punkt 12, Litera a, oder b vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß Paragraph 6, des Fachhochschul-Studiengesetzes erfüllt.
[...]
22a. VERWENDUNGSGRUPPE PH 1
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.
(1) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung und eine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi).
(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG,a) Erwerb eines facheinschlägigen Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG,
b) eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß § 200d, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,b) eine mindestens vierjährige Verwendung als Hochschullehrperson und Bewährung bei der Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 200 d,, wobei auf diese Verwendung eine einschlägige Verwendung als Universitätslehrer anzurechnen ist,
c) einschlägige wissenschaftliche Tätigkeit; diese ist durch Publikationen in international anerkannten wissenschaftlichen Fachzeitschriften oder durch gemäß einem Gutachten eines Wissenschaftlichen Beirates gleichzuhaltende Publikationen nachzuweisen.
22b. VERWENDUNGSGRUPPE PH 2
Ernennungserfordernisse:
Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Abs. 1 oder 2.Eine Verwendung als Hochschullehrperson und die Erfüllung der vorgeschriebenen Erfordernisse gemäß Absatz eins, oder 2.
(1) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG oder ein akademischer Grad gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitätsausbildung durch den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 bzw. Paragraph 66, Absatz eins, UniStG oder ein akademischer Grad gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz aufgrund des Abschlusses eines der Verwendung entsprechenden Fachhochschul-Masterstudienganges oder Fachhochschul-Diplomstudienganges,
b) eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
c) durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
(2) Die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:
a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß § 65 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß § 6 Abs. 2 Fachhochschul-Studiengesetz,a) Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Universitäts-, Hochschul- oder Fachhochschulausbildung durch den Erwerb eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, eines akademischen Grades Bachelor of Education gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Hochschulgesetz 2005 oder eines Bakkalaureatsgrades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Fachhochschul-Studiengesetz,
b) der erfolgreiche Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges im Bereich Hochschuldidaktik im Umfang von mindestens 60 ECTS,
c) eine mindestens vierjährige verwendungseinschlägige Lehr- oder Berufspraxis und
d) durch Publikationen in Fachmedien nachzuweisende einschlägige (fach)wissenschaftliche bzw. (fach)didaktische, praktische oder künstlerische Tätigkeit.
[…]
[27] 2.3.2. Die Änderungen insbesondere der §§ 12 f GehG und der §§ 15, 26 VBG durch die (erste) Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I 2018/60 (oben ErwGr 2.3.1.1.), wurden in der Regierungsvorlage wie folgt begründet (ErläutRV 196 BlgNR 26. GP 7 f): 2.3.2. Die Änderungen insbesondere der Paragraphen 12, f GehG und der Paragraphen 15, 26, VBG durch die (erste) Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl I 2018/60 (oben ErwGr 2.3.1.1.), wurden in der Regierungsvorlage wie folgt begründet (ErläutRV 196 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 7, f):
[…]
Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Komplexität der Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich einen einheitlichen Vollzug deutlich erschwert. Durch die Neuformulierung der Bestimmungen soll unter anderem deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, in welchen Situationen künftig ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist (Abs. 1 Z 1 bis 3) und wie dabei vorzugehen ist. Dabei werden bewusst kasuistisch die möglichen Fallkonstellationen abschließend angeführt und geregelt, was in der Praxis den Vollzug durch ein einfaches Prüfschema ermöglichen soll (z. B. ein Formblatt in einem Tabellenkalkulationsprogramm). […] Zu beachten ist, dass ein allfällig abzuziehender Vorbildungsausgleich bereits in der Rechengröße „Besoldungsdienstalter“ zu berücksichtigen ist. Die Rechengröße „Besoldungsdienstalter“ ist als positive Zahl zu verstehen. Für den Fall, dass ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist, beginnt das Besoldungsdienstalter erst dann zu laufen, sobald die für die Vorrückung wirksame Zeit sowie die allenfalls anrechenbaren Vordienstzeiten das Ausmaß des jeweiligen Vorbildungsausgleichs übersteigen. Dies hat einen dementsprechend späteren Vorrückungstermin zur Folge.Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die Komplexität der Bestimmungen über den Vorbildungsausgleich einen einheitlichen Vollzug deutlich erschwert. Durch die Neuformulierung der Bestimmungen soll unter anderem deutlicher zum Ausdruck gebracht werden, in welchen Situationen künftig ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist (Absatz eins, Ziffer eins bis 3) und wie dabei vorzugehen ist. Dabei werden bewusst kasuistisch die möglichen Fallkonstellationen abschließend angeführt und geregelt, was in der Praxis den Vollzug durch ein einfaches Prüfschema ermöglichen soll (z. B. ein Formblatt in einem Tabellenkalkulationsprogramm). […] Zu beachten ist, dass ein allfällig abzuziehender Vorbildungsausgleich bereits in der Rechengröße „Besoldungsdienstalter“ zu berücksichtigen ist. Die Rechengröße „Besoldungsdienstalter“ ist als positive Zahl zu verstehen. Für den Fall, dass ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist, beginnt das Besoldungsdienstalter erst dann zu laufen, sobald die für die Vorrückung wirksame Zeit sowie die allenfalls anrechenbaren Vordienstzeiten das Ausmaß des jeweiligen Vorbildungsausgleichs übersteigen. Dies hat einen dementsprechend späteren Vorrückungstermin zur Folge.
Insbesondere beim Vollzug des Abs. 4 idF der Dienstrechts-Novelle 2016 hat sich gezeigt, dass es vereinzelt zu sachlich nicht wünschenswerten Ergebnissen beim Abzug eines Vorbildungsausgleichs im Falle eines nachträglich abgeschlossenen Studiums kommen kann: […] Das Problem wird dahingehend gelöst, dass künftig grundsätzlich jene Vordienstzeiten und für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten zwischen Beginn und Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a vom Vorbildungsausgleich umfasst sind. Damit soll einerseits weiterhin sichergestellt werden, dass es zu keiner doppelten Abgeltung von (pauschal eingepreisten) Studienzeiten und zeitgleich zurückgelegten Vordienstzeiten kommt (in Anlehnung an das Doppelanrechnungsverbot beim früheren Vorrückungsstichtag, wo diese Zeiten auch nur einmal berücksichtigt worden wären).Insbesondere beim Vollzug des Absatz 4, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2016 hat sich gezeigt, dass es vereinzelt zu sachlich nicht wünschenswerten Ergebnissen beim Abzug eines Vorbildungsausgleichs im Falle eines nachträglich abgeschlossenen Studiums kommen kann: […] Das Problem wird dahingehend gelöst, dass künftig grundsätzlich jene Vordienstzeiten und für die Vorrückung wirksamen Dienstzeiten zwischen Beginn und Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, vom Vorbildungsausgleich umfasst sind. Damit soll einerseits weiterhin sichergestellt werden, dass es zu keiner doppelten Abgeltung von (pauschal eingepreisten) Studienzeiten und zeitgleich zurückgelegten Vordienstzeiten kommt (in Anlehnung an das Doppelanrechnungsverbot beim früheren Vorrückungsstichtag, wo diese Zeiten auch nur einmal berücksichtigt worden wären).
[...]
Ein bisher bereits bemessener Vorbildungsausgleich ist nur auf Antrag des Bediensteten neu zu bemessen, solange kein Sachverhalt nach Abs. 1 Z 1 bis 3 eintritt, […]Ein bisher bereits bemessener Vorbildungsausgleich ist nur auf Antrag des Bediensteten neu zu bemessen, solange kein Sachverhalt nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 eintritt, […]
[28] 3. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellten sich die hier relevanten Fragen des Vorbildungsausgleichs soweit überblickbar noch nicht.
[29] 3.1. Zu Ra 2018/12/0061 hatte ein Exekutivbeamter nach Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis parallel zu seiner Amtstätigkeit Rechtswissenschaften studiert und dieses Diplomstudium mit dem Magistertitel beendet; bei seiner Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe war sein Besoldungsdienstalter um fünf Jahre Vorbildungsausgleich reduziert worden. Seinem Argument, dass er weder ein Master- noch ein Bachelorstudium, sondern ein vom Wortlaut des § 12a Abs 4 GehG nicht umfasstes Diplomstudium mit weniger als fünf Jahren Mindeststudiendauer abgeschlossen habe, erteilte der Verwaltungsgerichtshof eine Absage: Die (nunmehrige) Verwendungsgruppe Al des allgemeinen Verwaltungsdienstes sei dem Master-Bereich zuzuordnen. Zudem finde sich auch in universitätsrechtlichen Vorschriften die Zuordnung des Diplomstudiums zum Master-Bereich. Da der dortige Revisionswerber vor seiner Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe ein Studium im Sinne von Z 1.12 lit a der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen habe, sei zutreffend gemäß § 12a Abs 4 Z 1 GehG (dort in der Fassung
der Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl I 2016/64) ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren vorzunehmen gewesen (Rz 14 f). 3.1. Zu Ra 2018/12/0061 hatte ein Exekutivbeamter nach Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis parallel zu seiner Amtstätigkeit Rechtswissenschaften studiert und dieses Diplomstudium mit dem Magistertitel beendet; bei seiner Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe war sein Besoldungsdienstalter um fünf Jahre Vorbildungsausgleich reduziert worden. Seinem Argument, dass er weder ein Master- noch ein Bachelorstudium, sondern ein vom Wortlaut des Paragraph 12 a, Absatz 4, GehG nicht umfasstes Diplomstudium mit weniger als fünf Jahren Mindeststudiendauer abgeschlossen habe, erteilte der Verwaltungsgerichtshof eine Absage: Die (nunmehrige) Verwendungsgruppe Al des allgemeinen Verwaltungsdienstes sei dem Master-Bereich zuzuordnen. Zudem finde sich auch in universitätsrechtlichen Vorschriften die Zuordnung des Diplomstudiums zum Master-Bereich. Da der dortige Revisionswerber vor seiner Überstellung in eine akademische Verwendungsgruppe ein Studium im Sinne von Ziffer eins Punkt 12, Litera a, der Anlage 1 zum BDG 1979 abgeschlossen habe, sei zutreffend gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins, GehG (dort in der Fassung, der Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl I 2016/64) ein Vorbildungsausgleich im Ausmaß von fünf Jahren vorzunehmen gewesen (Rz 14 f).
[30] 3.2. Das Schwergewicht anderer, Vorbildungsausgleich ansprechender Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs betraf – hier nicht unmittelbar relevante – Fragen der Anrechnung von Vordienstzeiten, der Überleitung oder der anwendbaren Gesetzesfassung (zB Ra 2023/12/0046, Ro 2023/12/0069, Ro 2023/12/0051, Ra 2018/12/0062, Ra 2020/12/0068, Ro 2015/12/0025, Ra 2023/12/0041).
[31] 3.3. Aufschlüsse für die sich hier stellenden Fragen sind aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs somit nicht zu gewinnen.
[32] 4. Die arbeitsrechtliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs war bislang zweimal mit dem Vorbildungsausgleich befasst, wobei es in beiden Fällen zur Zurückweisung von Revisionen der jeweils klagenden Vertragsbediensteten kam:
[33] 4.1. Zu 9 ObA 97/19h (= RS0132821) wurde die vom dortigen Kläger bezweifelte Verfassungskonformität des § 15 Abs 4 VBG (in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2018) bejaht, wobei zur Begründung ausführlich aus den Materialien zu den Dienstrechts-Novellen 2015 (oben ErwGr 2.2.2.), 2016 und 2018 (oben ErwGr 2.3.2. sowie zu BGBl I 2018/102) zitiert und daraus gefolgert wurde, dass der Gesetzgeber im Ergebnis eine Doppelanrechnung von Ausbildungszeiten verhindern wolle, was keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke; dass der Gesetzgeber die „Doppelbelastung von Beruf und Studium“ nicht durch besondere Anrechnungsregeln finanziell abgelten wolle, sei keine unsachliche, außerhalb dessen Gestaltungsspielraums fallende Regelung. 4.1. Zu 9 ObA 97/19h (= RS0132821) wurde die vom dortigen Kläger bezweifelte Verfassungskonformität des Paragraph 15, Absatz 4, VBG (in der Fassung vor der Dienstrechts-Novelle 2018) bejaht, wobei zur Begründung ausführlich aus den Materialien zu den Dienstrechts-Novellen 2015 (oben ErwGr 2.2.2.), 2016 und 2018 (oben ErwGr 2.3.2. sowie zu BGBl I 2018/102) zitiert und daraus gefolgert wurde, dass der Gesetzgeber im Ergebnis eine Doppelanrechnung von Ausbildungszeiten verhindern wolle, was keine verfassungsrechtlichen Bedenken erwecke; dass der Gesetzgeber die „Doppelbelastung von Beruf und Studium“ nicht durch besondere Anrechnungsregeln finanziell abgelten wolle, sei keine unsachliche, außerhalb dessen Gestaltungsspielraums fallende Regelung.
[34] 4.2. Auch zu 9 ObA 15/24g wurde vom dortigen Kläger die Verfassungsgemäßheit von § 15 Abs 4 Satz 1 VBG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 (oben ErwGr 2.3.1.1.) im Lichte der Änderungen durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl I 2022/137, bezweifelt. Der 9. Senat verwies dagegen auf die Erwägungen seiner früheren Entscheidung (oben ErwGr 4.1.) und führte aus, dass im Fall längerer Studiendauer der Betrachtungszeitraum bei der in seinem Fall anwendbaren Regelung zwar umfangreicher gefasst gewesen sei als bei der Nachfolgeregelung. Da aber dessen ungeachtet nur Zeiten erfasst würden, die mit Studienzeiten zusammenfielen und damit eine Doppelanrechnung verhindert werde, werde keine nach dem Zweck des Vorbildungsausgleichs unsachliche Differenzierung vorgenommen. Ziel der Dienstrechts-Novelle 2018 sei es gewesen, sachlich nicht wünschenswerte Ergebnisse beim Abzug des Vorbildungsausgleichs wie etwa Anrechnungen auf Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes auszuschließen. Dass der Gesetzgeber bei der Anrechnung auf die Überschneidung zwischen angerechneten Vordienstzeiten/für die Vorrückung wirksame Dienstzeiten und Studium abgestellt und dabei nicht ausschließlich die ersten Jahre des Studiums, sondern die gesamte Studiendauer berücksichtigt habe, halte sich im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums. Dass die Dienstrechts-Novelle 2022 weitere Einschränkungen für die Anrechnung vorsehe, mache die vorangehende Regelung nicht unsachlich (Rz 10 f). 4.2. Auch zu 9 ObA 15/24g wurde vom dortigen Kläger die Verfassungsgemäßheit von Paragraph 15, Absatz 4, Satz 1 VBG in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018 (oben ErwGr 2.3.1.1.) im Lichte der Änderungen durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl I 2022/137, bezweifelt. Der 9. Senat verwies dagegen auf die Erwägungen seiner früheren Entscheidung (oben ErwGr 4.1.) und führte aus, dass im Fall längerer Studiendauer der Betrachtungszeitraum bei der in seinem Fall anwendbaren Regelung zwar umfangreicher gefasst gewesen sei als bei der Nachfolgeregelung. Da aber dessen ungeachtet nur Zeiten erfasst würden, die mit Studienzeiten zusammenfielen und damit eine Doppelanrechnung verhindert werde, werde keine nach dem Zweck des Vorbildungsausgleichs unsachliche Differenzierung vorgenommen. Ziel der Dienstrechts-Novelle 2018 sei es gewesen, sachlich nicht wünschenswerte Ergebnisse beim Abzug des Vorbildungsausgleichs wie etwa Anrechnungen auf Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes auszuschließen. Dass der Gesetzgeber bei der Anrechnung auf die Überschneidung zwischen angerechneten Vordienstzeiten/für die Vorrückung wirksame Dienstzeiten und Studium abgestellt und dabei nicht ausschließlich die ersten Jahre des Studiums, sondern die gesamte Studiendauer berücksichtigt habe, halte sich im Rahmen des ihm eingeräumten Gestaltungsspielraums. Dass die Dienstrechts-Novelle 2022 weitere Einschränkungen für die Anrechnung vorsehe, mache die vorangehende Regelung nicht unsachlich (Rz 10 f).
[35] 4.3. Aufschlüsse für die sich hier stellenden Fragen sind somit auch aus der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht zu gewinnen.
[36] 5. Auch im Schrifttum finden sich keine Hinweise auf eine tiefergehende Beschäftigung mit den sich hier stellenden Fragen.
[37] 5.1. Fellner/Nogratnig (BDG, § 15 VBG [1. 4. 2025]) geben ohne eigenen Kommentar parlamentarische Materialien zu den Dienstrechts-Novellen 2015 und 2018 (oben ErwGr 2.2.2. und 2.3.2.) sowie das Rundschreiben des BKA vom 12. 8. 2016 über die Anrechnung von Vordienstzeiten, GZ BKA-921.000/0027-III/5/2016, wieder. 5.1. Fellner/Nogratnig (BDG, Paragraph 15, VBG [1. 4. 2025]) geben ohne eigenen Kommentar parlamentarische Materialien zu den Dienstrechts-Novellen 2015 und 2018 (oben ErwGr 2.2.2. und 2.3.2.) sowie das Rundschreiben des BKA vom 12. 8. 2016 über die Anrechnung von Vordienstzeiten, GZ BKA-921.000/0027-III/5/2016, wieder.
[38] 5.2. Steininger (VBG 1948 § 15 [1. 3. 2025]) gibt in seinen Erläuterungen Auszüge aus den parlamentarischen Materialien zu den Dienstrechts-Novellen 2018 (oben ErwGr 2.3.2.) und 2022 sowie in Anm 4. ein Prüfschema zum Vorbildungsausgleich wieder, das in einem Rundschreiben des BMöDS vom 13. 12. 2018 „Dienstrechts-Novelle 2018: Überarbeitung des Vorbildungsausgleichs“, GZ BMöDS-921.000/0110-III/A/1/2018 vorgeschlagen worden war; er fasst die Rechtslage zum Vorbildungsausgleich wie folgt zusammen: 5.2. Steininger (VBG 1948 Paragraph 15, [1. 3. 2025]) gibt in seinen Erläuterungen Auszüge aus den parlamentarischen Materialien zu den Dienstrechts-Novellen 2018 (oben ErwGr 2.3.2.) und 2022 sowie in Anmerkung 4,, ein Prüfschema zum Vorbildungsausgleich wieder, das in einem Rundschreiben des BMöDS vom 13. 12. 2018 „Dienstrechts-Novelle 2018: Überarbeitung des Vorbildungsausgleichs“, GZ BMöDS-921.000/0110-III/A/1/2018 vorgeschlagen worden war; er fasst die Rechtslage zum Vorbildungsausgleich wie folgt zusammen:
1. […]
Wie in Abs 1 ausdrücklich festgehalten, sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten bereits pauschal abgegolten. Um im Hinblick darauf unsachliche Ergebnisse in jenen Fällen, in denen eine für eine akademische Entlohnungsgruppe vorgesehene Studienzeit nicht oder nur zum Teil absolviert wurde oder die absolvierte Studienzeit (zum Teil) mit einer angerechneten Vordienstzeit oder der anrechenbaren Dienstzeit im Dienstverhältnis zusammenfällt, zu vermeiden, soll das jeweilige Besoldungsdienstalter um einen Vorbildungsausgleich reduziert werden. Der Vorbildungsausgleich hat somit nur Bedeutung, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe (Definition s Abs 2) angehört.Wie in Absatz eins, ausdrücklich festgehalten, sind mit dem jeweils für die erste Entlohnungsstufe vorgesehenen Betrag die vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Studien- und Ausbildungszeiten bereits pauschal abgegolten. Um im Hinblick darauf unsachliche Ergebnisse in jenen Fällen, in denen eine für eine akademische Entlohnungsgruppe vorgesehene Studienzeit nicht oder nur zum Teil absolviert wurde oder die absolvierte Studienzeit (zum Teil) mit einer angerechneten Vordienstzeit oder der anrechenbaren Dienstzeit im Dienstverhältnis zusammenfällt, zu vermeiden, soll das jeweilige Besoldungsdienstalter um einen Vorbildungsausgleich reduziert werden. Der Vorbildungsausgleich hat somit nur Bedeutung, wenn die oder der Vertragsbedienstete einer akademischen Entlohnungsgruppe (Definition s Absatz 2,) angehört.
2. Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses, aber auch bei einer späteren Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei Abschluss eines Studiums iSd Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979, wenn die oder der Bedienstete bei Studienabschluss einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört, zu bemessen. Der Vorbildungsausgleich gliedert sich in den festen Vorbildungsausgleich, der abzuziehen ist, wenn die oder der Bedienstete des akademischen Bereichs kein Studium abgeschlossen oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium aufweist, und in den individuellen Vorbildungsausgleich, der eine doppelte Abgeltung durch Zusammenfallen von Studienzeiten mit anrechenbaren Vordienstzeiten oder mit Zeiten des aufrechten Dienstverhältnisses vermeiden soll. Fester und individueller Vorbildungsausgleich zusammen bilden den Vorbildungsausgleich. Dieser ist im Masterbereich mit insgesamt fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt.2. Der Vorbildungsausgleich ist anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses, aber auch bei einer späteren Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie bei Abschluss eines Studiums iSd Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, BDG 1979, wenn die oder der Bedienstete bei Studienabschluss einer akademischen Entlohnungsgruppe angehört, zu bemessen. Der Vorbildungsausgleich gliedert sich in den festen Vorbildungsausgleich, der abzuziehen ist, wenn die oder der Bedienstete des akademischen Bereichs kein Studium abgeschlossen oder im Master-Bereich ausschließlich das Bachelor-Studium aufweist, und in den individuellen Vorbildungsausgleich, der eine doppelte Abgeltung durch Zusammenfallen von Studienzeiten mit anrechenbaren Vordienstzeiten oder mit Zeiten des aufrechten Dienstverhältnisses vermeiden soll. Fester und individueller Vorbildungsausgleich zusammen bilden den Vorbildungsausgleich. Dieser ist im Masterbereich mit insgesamt fünf Jahren und im Bachelor-Bereich mit insgesamt höchstens drei Jahren begrenzt.
[…]
[39] 5.3. Mayr (in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR, § 15 VBG [2024]) beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe von Passagen der ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2015 (oben ErwGr 2.2.2.). 5.3. Mayr (in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR, Paragraph 15, VBG [2024]) beschränkt sich auf die wörtliche Wiedergabe von Passagen der ErläutRV zur Dienstrechts-Novelle 2015 (oben ErwGr 2.2.2.).
[40] 5.4. Ziehensack (VBG Praxiskommentar, § 15 [2019]) stellt in Rz 1 bis 6 alte und (nach der Dienstrechts-Novelle 2018) neue Rechtslage gegenüber und führt dazu aus (Hervorhebungen im Original): 5.4. Ziehensack (VBG Praxiskommentar, Paragraph 15, [2019]) stellt in Rz 1 bis 6 alte und (nach der Dienstrechts-Novelle 2018) neue Rechtslage gegenüber und führt dazu aus (Hervorhebungen im Original):
3 § 15 alt VBG regelte die Auswirkungen der Vorrückung auf Entlohnungsstufe und Besoldungsdienstalter des überstellten Vertragsbediensteten. Für die Ermittlung des in der – wegen der Überstellung – neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts wurde von § 15 Abs 1 2. Satz alt VBG als Grundsatz angeordnet, dass keine Änderung des Besoldungsdienstalters eintritt. Ausnahmen hiervon bestehen jedoch bei Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie die erstmalige Einreihung in eine Entlohnungsgruppe.3 Paragraph 15, alt VBG regelte die Auswirkungen der Vorrückung auf Entlohnungsstufe und Besoldungsdienstalter des überstellten Vertragsbediensteten. Für die Ermittlung des in der – wegen der Überstellung – neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts wurde von Paragraph 15, Absatz eins, 2. Satz alt VBG als Grundsatz angeordnet, dass keine Änderung des Besoldungsdienstalters eintritt. Ausnahmen hiervon bestehen jedoch bei Überstellung in eine akademische Entlohnungsgruppe sowie die erstmalige Einreihung in eine Entlohnungsgruppe.
4 Demgegenüber stellt der sog „Überstellungsabzug“ bzw in nunmehriger Diktion „Vorbildungsausgleich“ die Regel für den Fall dar, dass ein Vertragsbediensteter aus einer niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere (= höchste) Entlohnungsgruppe der Akademiker (definiert in Abs 2 leg cit) überstellt wird. [...]4 Demgegenüber stellt der sog „Überstellungsabzug“ bzw in nunmehriger Diktion „Vorbildungsausgleich“ die Regel für den Fall dar, dass ein Vertragsbediensteter aus einer niedrigeren Entlohnungsgruppe in die höhere (= höchste) Entlohnungsgruppe der Akademiker (definiert in Absatz 2, leg cit) überstellt wird. [...]
5 Der Vorbildungsausgleich bewirkt insbesondere bei jenen Vertragsbediensteten den notwendigen Ausgleich, welche auf Grund von Aufstiegsprüfungen in Verwendungen eingesetzt werden, welche üblicherweise auch eine bestimmte formelle Ausbildung bedingen. Bei diesen sog „abs. Laudon“ (Absolventen der Verwaltungsakademie, welche ihren Hauptsitz im Schloss Laudon in Mauerbach hatte/hat) wäre sonst theoretisch die Möglichkeit gegeben, dass sie, ohne die Mühen des Studiums (und damit verbunden der Gehaltseinbußen) auf sich nehmen zu müssen, das gleiche oder ein besseres Besoldungsdienstalter und damit eine insgesamt wesentlich verbesserte Besoldung erlangen.
6 Nunmehr wurde der „Überstellungsabzug“ umbenannt in „Vorbildungsausgleich“. […] Als Grundregel gilt, dass der Überstellungsabzug eine so lange Zeitspanne beträgt, wie gleichzeitig (akademisches) Studium und Berufstätigkeit beim Bund betrieben worden sind. Als Höchstgrenzen sieht der Gesetzgeber dabei 5 Jahre für das Master- und 3 Jahre für das Bachelor-Studium vor.
[…]
6. Ergebnis:
[41] 6.1. In einer Gesamtschau der historischen Entwicklung der Gesetzesversionen und der jeweiligen Materialien erschließen sich dem Fachsenat keinerlei Hinweise, dass die Ansicht der Beklagten, im Fall des Klägers und seiner Überstellung in die Besoldungsgruppe ph 1 sei ein (weiterer) Vorbildungsausgleich vorzunehmen gewesen, zutreffend sein könnte.
[42] Vielmehr ist die Rechtslage dahin zu verstehen, dass ein Vorbildungsausgleich ausschließlich dann zur Anwendung kommen soll, wenn in bestimmten vom Gesetz normierten Situationen gleichsam die Schwelle zwischen nichtakademischer und akademischer Verwendungsgruppe überschritten wird, weil der Vertragsbedienstete ein akademisches Studium abgeschlossen hat, nämlich anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses (§ 15 Abs 1 Z 1 VBG), bei Überstellung aus einer nichtakademischen in eine akademische Verwendungsgruppe (Z 2 leg cit) oder bei bereits bestehender Einreihung in eine akademische Verwendungsgruppe, wenn es in dieser zu einer Verbesserung der Einstufung wegen Abschlusses eines Bachelor- oder Master-Studiums gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 kommt (Z 3 leg cit). Vielmehr ist die Rechtslage dahin zu verstehen, dass ein Vorbildungsausgleich ausschließlich dann zur Anwendung kommen soll, wenn in bestimmten vom Gesetz normierten Situationen gleichsam die Schwelle zwischen nichtakademischer und akademischer Verwendungsgruppe überschritten wird, weil der Vertragsbedienstete ein akademisches Studium abgeschlossen hat, nämlich anlässlich der Begründung des Dienstverhältnisses (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, VBG), bei Überstellung aus einer nichtakademischen in eine akademische Verwendungsgruppe (Ziffer 2, leg cit) oder bei bereits bestehender Einreihung in eine akademische Verwendungsgruppe, wenn es in dieser zu einer Verbesserung der Einstufung wegen Abschlusses eines Bachelor- oder Master-Studiums gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 kommt (Ziffer 3, leg cit).
[43] 6.2. Dem Gesetzgeber geht es dabei explizit darum, das Kriterium der Hochschulbildung je nach Ausbildungs- und Karriereverlauf diskriminierungsfrei so zu gestalten, dass die typischen Studienabschlüsse, die zu einer akademischen Verwendung führen, durch die „Einpreisung“ in die Gehaltseinstiegsstufen abgegolten werden, und zu vermeiden, dass durch ein nach Beginn des Dienstverhältnisses und hierzu parallel oder während für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten betriebenes Studium laufend ein höheres Besoldungsdienstalter erworben wird (individueller Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs 4 VBG), oder dass eine Verwendung in einer akademischen Verwendungsgruppe dazu führt, dass ein Gehalt mit grundsätzlich „eingepreistem“ Studium auch ohne ein solches oder mit „geringerwertigem“ Studium bezogen wird (fester Vorbildungsausgleich nach § 15 Abs 5 VBG). Generell vom Vorbildungsausgleich umfasst sind somit Vordienstzeiten und für die Vorrückung wirksame Dienstzeiten zwischen Beginn und Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Z 1.12 oder Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979. 6.2. Dem Gesetzgeber geht es dabei explizit darum, das Kriterium der Hochschulbildung je nach Ausbildungs- und Karriereverlauf diskriminierungsfrei so zu gestalten, dass die typischen Studienabschlüsse, die zu einer akademischen Verwendung führen, durch die „Einpreisung“ in die Gehaltseinstiegsstufen abgegolten werden, und zu vermeiden, dass durch ein nach Beginn des Dienstverhältnisses und hierzu parallel oder während für das Besoldungsdienstalter berücksichtigten Zeiten betriebenes Studium laufend ein höheres Besoldungsdienstalter erworben wird (individueller Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, Absatz 4, VBG), oder dass eine Verwendung in einer akademischen Verwendungsgruppe dazu führt, dass ein Gehalt mit grundsätzlich „eingepreistem“ Studium auch ohne ein solches oder mit „geringerwertigem“ Studium bezogen wird (fester Vorbildungsausgleich nach Paragraph 15, Absatz 5, VBG). Generell vom Vorbildungsausgleich umfasst sind somit Vordienstzeiten und für die Vorrückung wirksame Dienstzeiten zwischen Beginn und Abschluss eines Hochschulstudiums gemäß Ziffer eins Punkt 12, oder Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979.
[44] 6.3. Zum Ausdruck kommen diese Grundgedanken auch durch den in allen Gesetzesversionen vorgesehenen „contrarius actus“: Im Falle (und nur im Falle), dass ein Vertragsbediensteter, bei dem ein Vorbildungsausgleich vorgenommen wurde, in eine nichtakademische Verwendung zurückkehrt (nicht aber etwa bei Bewegungen des Vertragsbediensteten innerhalb des Master- oder Bachelor-Bereichs), kommt es zu einer entsprechenden Erhöhung des Besoldungsdienstalters durch Rücknahme des Vorbildungsausgleichs (vgl hier § 15 Abs 2 Satz 2 VBG – oben ErwGr 2.1.1.). 6.3. Zum Ausdruck kommen diese Grundgedanken auch durch den in allen Gesetzesversionen vorgesehenen „contrarius actus“: Im Falle (und nur im Falle), dass ein Vertragsbediensteter, bei dem ein Vorbildungsausgleich vorgenommen wurde, in eine nichtakademische Verwendung zurückkehrt (nicht aber etwa bei Bewegungen des Vertragsbediensteten innerhalb des Master- oder Bachelor-Bereichs), kommt es zu einer entsprechenden Erhöhung des Besoldungsdienstalters durch Rücknahme des Vorbildungsausgleichs vergleiche hier Paragraph 15, Absatz 2, Satz 2 VBG – oben ErwGr 2.1.1.).
[45] 6.4. Besonders deutlich wird dies einerseits in den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ausdruck gebracht (oben ErwGr 2.2.2.), wonach bei Überstellungen weder vom Bachelor-Bereich in den Bachelor-Bereich noch vom Master-Bereich in den Master-Bereich ein Vorbildungsausgleich stattfindet; die Verwendungsgruppen ph 1 und ph 2 sind aber beide dem Master-Bereich zugeordnet (§ 15 Abs 2 Z 1 lit d VBG). 6.4. Besonders deutlich wird dies einerseits in den Materialien zur Dienstrechts-Novelle 2015 zum Ausdruck gebracht (oben ErwGr 2.2.2.), wonach bei Überstellungen weder vom Bachelor-Bereich in den Bachelor-Bereich noch vom Master-Bereich in den Master-Bereich ein Vorbildungsausgleich stattfindet; die Verwendungsgruppen ph 1 und ph 2 sind aber beide dem Master-Bereich zugeordnet (Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, VBG).
[46] Andererseits wird in den Materialien zur hier relevanten Dienstrechts-Novelle 2018 (oben ErwGr 2.3.2.) unmissverständlich festgehalten, dass zu den Situationen, in denen ein Vorbildungsausgleich zu bemessen und wie dabei vorzugehen ist, im Gesetz „bewusst kasuistisch die möglichen Fallkonstellationen abschließend angeführt und geregelt“ werden (um in der Praxis den Vollzug durch ein einfaches Prüfschema zu ermöglichen).
[47] § 15 Abs 4 VBG stellt als Zeiten des für den Kläger relevanten individuellen Vorbildungsausgleichs ausdrücklich ausschließlich auf Studien(-zeiten) ab, welche im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 und Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung des Vertragsbediensteten von Bedeutung sind, also auf den Abschluss des Bachelor- oder des Master-Studiums. Andere Studien(-abschlüsse) – wie das Doktorat(-sstudium) – oder generell Erfordernisse für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PH 1 nach Anlage 1 Z 22a BDG 1979 (oben ErwGr 2.3.1.3.) werden hingegen weder in § 15 Abs 4 VBG noch in den reichhaltigen Materialien (oder den einschlägigen Ministerialerlässen) erwähnt. Paragraph 15, Absatz 4, VBG stellt als Zeiten des für den Kläger relevanten individuellen Vorbildungsausgleichs ausdrücklich ausschließlich auf Studien(-zeiten) ab, welche im Hinblick auf das Erfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 und Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 für die Verwendung des Vertragsbediensteten von Bedeutung sind, also auf den Abschluss des Bachelor- oder des Master-Studiums. Andere Studien(-abschlüsse) – wie das Doktorat(-sstudium) – oder generell Erfordernisse für die Ernennung in die Verwendungsgruppe PH 1 nach Anlage 1 Ziffer 22 a, BDG 1979 (oben ErwGr 2.3.1.3.) werden hingegen weder in Paragraph 15, Absatz 4, VBG noch in den reichhaltigen Materialien (oder den einschlägigen Ministerialerlässen) erwähnt.
[48] 6.5. Die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe PH 1 nach Anlage 1 Z 22a BDG 1979 betreffen dagegen nicht die dem Gesetzgeber vorschwebende grundsätzliche Gleichbehandlung von in akademischen Verwendungsgruppen verwendeten Vertragsbediensteten, sondern legen Kriterien fest, nach denen die wissenschaftliche und didaktische Qualifikation von in dieser Verwendungsgruppe einzureihenden Hochschulprofessoren zu beurteilen ist. 6.5. Die Ernennungsvoraussetzungen für die Verwendungsgruppe PH 1 nach Anlage 1 Ziffer 22 a, BDG 1979 betreffen dagegen nicht die dem Gesetzgeber vorschwebende grundsätzliche Gleichbehandlung von in akademischen Verwendungsgruppen verwendeten Vertragsbediensteten, sondern legen Kriterien fest, nach denen die wissenschaftliche und didaktische Qualifikation von in dieser Verwendungsgruppe einzureihenden Hochschulprofessoren zu beurteilen ist.
[49] Die genannte Bestimmung sieht zwei gleichwertige Alternativen vor, wovon die eine (Abs 1 leg cit) keinen bestimmten, über die schon aus den allgemeinen, über „Hochschulbildung“ im Sinne von Anlage 1 Z 1.12 BDG 1979 hinausgehenden akademischen Abschluss voraussetzt, sondern „nur“ den zusätzlichen Erwerb einer facheinschlägigen Lehrbefugnis (venia docendi). In der anderen, für den Kläger relevanten, Variante (Anlage 1 Z 22a Abs 2 BDG 1979) wird die venia durch eine Kombination von Doktorat, Lehrerfahrung in Verwendung als Hochschul- oder Universitätslehrer und dem gesonderten Nachweis wissenschaftlicher Tätigkeit substituiert. Die genannte Bestimmung sieht zwei gleichwertige Alternativen vor, wovon die eine (Absatz eins, leg cit) keinen bestimmten, über die schon aus den allgemeinen, über „Hochschulbildung“ im Sinne von Anlage 1 Ziffer eins Punkt 12, BDG 1979 hinausgehenden akademischen Abschluss voraussetzt, sondern „nur“ den zusätzlichen Erwerb einer facheinschlägigen Lehrbefugnis (venia docendi). In der anderen, für den Kläger relevanten, Variante (Anlage 1 Ziffer 22 a, Absatz 2, BDG 1979) wird die venia durch eine Kombination von Doktorat, Lehrerfahrung in Verwendung als Hochschul- oder Universitätslehrer und dem gesonderten Nachweis wissenschaftlicher Tätigkeit substituiert.
[50] Daraus erhellt, dass es dem Gesetzgeber hier nicht auf konkrete Studienzeiten ankommt, um ein Mindestmaß an vorgängiger „Hochschulbildung“ zu umschreiben, das er im Gehaltsverlauf als von vornherein eingepreist und als von einer Doppelanrechnung von „Ausbildungszeiten“ ausgeschlossen verstanden wissen will. Dies kommt auch im – schon vom Berufungsgericht hervorgehobenen – Umstand zum Ausdruck, dass das Erfordernis der Lehrerfahrung nach Abs 2 lit b leg cit als eigenständige Ernennungsvoraussetzung gefasst ist. Anlage 1 Z 22a BDG 1979 dient insgesamt erkennbar der Festlegung einer wissenschaftlichen Qualifikation, die sich der Quantifizierung und zeitlichen Vergleichbarkeit entzieht. Daraus erhellt, dass es dem Gesetzgeber hier nicht auf konkrete Studienzeiten ankommt, um ein Mindestmaß an vorgängiger „Hochschulbildung“ zu umschreiben, das er im Gehaltsverlauf als von vornherein eingepreist und als von einer Doppelanrechnung von „Ausbildungszeiten“ ausgeschlossen verstanden wissen will. Dies kommt auch im – schon vom Berufungsgericht hervorgehobenen – Umstand zum Ausdruck, dass das Erfordernis der Lehrerfahrung nach Absatz 2, Litera b, leg cit als eigenständige Ernennungsvoraussetzung gefasst ist. Anlage 1 Ziffer 22 a, BDG 1979 dient insgesamt erkennbar der Festlegung einer wissenschaftlichen Qualifikation, die sich der Quantifizierung und zeitlichen Vergleichbarkeit entzieht.
[51] 6.6. Damit im Einklang stehen im Übrigen auch universitätsrechtliche Vorschriften, wonach Diplom- und Master-Studium zu Art 11 lit e der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. 9. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren) zugeordnet werden (§ 51 Abs 2 Z 3 und 5 UG 2002), wogegen nach § 51 Abs 2 Z 4 UG 2002 die Qualifikation des Bachelor-Studiums als Qualifikationsniveau im Sinne von Art 11 lit d der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren) eingeordnet ist. Davon wiederum unterscheidet § 51 Abs 2 Z 12, 12a und 12b UG 2002 Doktorats-, künstlerische Doktorats- und Kombinierte Master- und Doktoratsstudien, welche zusammengefasst auf die (Weiterentwicklung der) Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen, und denen das UG gerade keine Entsprechung zur Richtlinie 2005/36/EG zuordnet (vgl VwGH Ra 2018/12/0061 Rz 15). 6.6. Damit im Einklang stehen im Übrigen auch universitätsrechtliche Vorschriften, wonach Diplom- und Master-Studium zu Artikel 11, Litera e, der Richtlinie 2005/36/EG vom 7. 9. 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs von mindestens vier Jahren) zugeordnet werden (Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 3 und 5 UG 2002), wogegen nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4, UG 2002 die Qualifikation des Bachelor-Studiums als Qualifikationsniveau im Sinne von Artikel 11, Litera d, der Richtlinie 2005/36/EG (Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren) eingeordnet ist. Davon wiederum unterscheidet Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 12, 12 a und 12 b UG 2002 Doktorats-, künstlerische Doktorats- und Kombinierte Master- und Doktoratsstudien, welche zusammengefasst auf die (Weiterentwicklung der) Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit sowie die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses auf der Grundlage von Diplom- und Masterstudien dienen, und denen das UG gerade keine Entsprechung zur Richtlinie 2005/36/EG zuordnet vergleiche VwGH Ra 2018/12/0061 Rz 15).
[52] 7.1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts entspricht der dargelegten Rechtslage; der Revision der Beklagten konnte daher kein Erfolg beschieden werden.
[53] 7.2. Im Hinblick auf dieses Ergebnis und den hier zu beurteilenden Sachverhalt muss die Frage nicht beantwortet werden, in welchem Verhältnis zueinander ein vor Überleitung aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015 vorgenommener Überstellungsabzug einerseits (vgl § 169c Abs 1 bis 4 GehG in Verbindung mit § 94a VBG) und ein allfälliger nach diesem Zeitpunkt entstandener, an sich die Neubemessung etwa eines individuellen Vorbildungsausgleichs nahelegender Tatbestand andererseits stehen. 7.2. Im Hinblick auf dieses Ergebnis und den hier zu beurteilenden Sachverhalt muss die Frage nicht beantwortet werden, in welchem Verhältnis zueinander ein vor Überleitung aufgrund der Bundesbesoldungsreform 2015 vorgenommener Überstellungsabzug einerseits vergleiche Paragraph 169 c, Absatz eins bis 4 GehG in Verbindung mit Paragraph 94 a, VBG) und ein allfälliger nach diesem Zeitpunkt entstandener, an sich die Neubemessung etwa eines individuellen Vorbildungsausgleichs nahelegender Tatbestand andererseits stehen.
[54] 8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO. 8. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.