Die Revision ist zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung hiezu nur aus der Zeit vor der Ausgliederung der beklagten Partei bzw dem Inkrafttreten der AVB vorliegt, und sie ist auch im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils berechtigt.
Die umfangreichen Rechtsausführungen der Vorinstanzen lassen sich auf zwei entscheidungswesentliche Fragen reduzieren. Erstens ist zu prüfen, ob die beklagte Partei nach der Ausgliederung durch das BG zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992, BGBl 825/1992), und der Neuregelung der Dienstverhältnisse aufgrund der mit 1. 1. 1996 in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den österreichen Bundesbahnen (AVB) berechtigt ist, ihre Bediensteten allein nach dem verliehenen Dienstposten zu entlohnen oder ob sie sie nach ihrer Verwendung zu entlohnen hat. Das Berufungsgericht steht mit der beklagten Partei auf dem Standpunkt, dass sie wie bisher ihre Bediensteten nur nach den verliehenen Dienstposten und nicht nach ihrer tatsächlichen und dauernd ausgeübten höherwertigen Tätigkeit entlohnen müsse (Arb 7.539 ua; zuletzt 9 ObA 244/92). Dies gelte selbst dann, wenn sie einen Bediensteten aufgrund einer Ausschreibung mit einer höherwertigen Tätigkeit ausdrücklich betraut habe.Die umfangreichen Rechtsausführungen der Vorinstanzen lassen sich auf zwei entscheidungswesentliche Fragen reduzieren. Erstens ist zu prüfen, ob die beklagte Partei nach der Ausgliederung durch das BG zur Neuordnung der Rechtsverhältnisse der österreichischen Bundesbahnen (Bundesbahngesetz 1992, Bundesgesetzblatt 825 aus 1992,), und der Neuregelung der Dienstverhältnisse aufgrund der mit 1. 1. 1996 in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den österreichen Bundesbahnen (AVB) berechtigt ist, ihre Bediensteten allein nach dem verliehenen Dienstposten zu entlohnen oder ob sie sie nach ihrer Verwendung zu entlohnen hat. Das Berufungsgericht steht mit der beklagten Partei auf dem Standpunkt, dass sie wie bisher ihre Bediensteten nur nach den verliehenen Dienstposten und nicht nach ihrer tatsächlichen und dauernd ausgeübten höherwertigen Tätigkeit entlohnen müsse (Arb 7.539 ua; zuletzt 9 ObA 244/92). Dies gelte selbst dann, wenn sie einen Bediensteten aufgrund einer Ausschreibung mit einer höherwertigen Tätigkeit ausdrücklich betraut habe.
Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden.
Schon vor der Ausgliederung der österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesbahngesetz 1992 entsprach es Lehre und Rechtsprechung, dass das Dienstverhältnis der Bundesbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung und Besoldung der Bediensteten) deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlages nach der ausdrücklichen Anordnung des § 1 Abs 1 Bundesbahn-Besoldungsordnung (BO) grundsätzlich ein privatrechtliches war (DRdA 1991, 246 mwN; Arb 11.883 ua). Den diversen Dienstvorschriften wie Bundesbahnpensionsordnung, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Besoldungsordnung etc komme demnach nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden und die Vertragspartner dann als lex contractus binden (Arb 11.883 ua). Nach herrschender Auffassung bringt der jeweilige Bedienstete seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er dem im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmung Anwendung finden, widerspruchslos zur Kenntnis nehme (Arb 8.580; DRdA 1991, 246; Arb 11.883; zuletzt 9 ObA 126/99s).Schon vor der Ausgliederung der österreichischen Bundesbahnen durch das Bundesbahngesetz 1992 entsprach es Lehre und Rechtsprechung, dass das Dienstverhältnis der Bundesbeamten trotz eines (damals) in verschiedenen Punkten (wie etwa Ernennung, Beförderung und Besoldung der Bediensteten) deutlich hervortretenden öffentlich-rechtlichen Einschlages nach der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph eins, Absatz eins, Bundesbahn-Besoldungsordnung (BO) grundsätzlich ein privatrechtliches war (DRdA 1991, 246 mwN; Arb 11.883 ua). Den diversen Dienstvorschriften wie Bundesbahnpensionsordnung, Dienstordnung, Disziplinarordnung, Besoldungsordnung etc komme demnach nur der Charakter von Vertragsschablonen zu, die mit dem Abschluss der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam werden und die Vertragspartner dann als lex contractus binden (Arb 11.883 ua). Nach herrschender Auffassung bringt der jeweilige Bedienstete seinen Unterwerfungswillen dadurch hinlänglich zum Ausdruck, dass er dem im Verleihungsschreiben enthaltenen ausdrücklichen Hinweis, dass auf das Dienstverhältnis die DO (= Dienstordnung) in ihrer letzten Fassung sowie die sonstigen für die Beamten der österreichischen Bundesbahnen jeweils geltenden Bestimmung Anwendung finden, widerspruchslos zur Kenntnis nehme (Arb 8.580; DRdA 1991, 246; Arb 11.883; zuletzt 9 ObA 126/99s).
Diese Erwägungen treffen auch auf die mit 1. 1. 1996 (§ 66 Abs 1 AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen, grundsätzlich zu (9 ObA 126/99s).Diese Erwägungen treffen auch auf die mit 1. 1. 1996 (Paragraph 66, Absatz eins, AVB) in Kraft getretenen Allgemeinen Vertragsbedingungen bei den österreichischen Bundesbahnen, die nunmehr als Vertragsschablone für die einzelnen Dienstverträge dienen, grundsätzlich zu (9 ObA 126/99s).
Durch die Ausgliederung und Neuregelung der Dienstverhältnisse durch die AVB ist jedoch der öffentlich-rechtliche Einschlag weggefallen. Die Dienstverträge zu den österreichischen Bundesbahnen sind ab nun als rein privatrechtlich zu beurteilen.
§ 22 Abs 2 letzter Satz Bundesbahngesetz 1992 ordnet ausdrücklich an, dass Arbeitsverhältnisse für längstens ab dem 1. 1. 1995 neu eingetretene Bedienstete auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Dementsprechend wurden in der Folge mit 1. 1. 1996 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen erlassen. Mit diesem Tag traten gemäß § 66 AVB die bisherigen Dienst- und Besoldungsordnungen außer Kraft. Nach § 67 Abs 3 AVB gelten für die Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten der AVB nach den Bestimmungen des § 2 BO 1963 angestellt worden sind (Bundesbahn-Beamte) die Bestimmungen der AVB mit gewissen, dort aufgezählten Abweichungen, die vorliegendenfalls aber nicht relevant sind.Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz Bundesbahngesetz 1992 ordnet ausdrücklich an, dass Arbeitsverhältnisse für längstens ab dem 1. 1. 1995 neu eingetretene Bedienstete auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Dementsprechend wurden in der Folge mit 1. 1. 1996 die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Dienstverträge bei den österreichischen Bundesbahnen erlassen. Mit diesem Tag traten gemäß Paragraph 66, AVB die bisherigen Dienst- und Besoldungsordnungen außer Kraft. Nach Paragraph 67, Absatz 3, AVB gelten für die Bediensteten, die vor dem Inkrafttreten der AVB nach den Bestimmungen des Paragraph 2, BO 1963 angestellt worden sind (Bundesbahn-Beamte) die Bestimmungen der AVB mit gewissen, dort aufgezählten Abweichungen, die vorliegendenfalls aber nicht relevant sind.
Diesem Umstand entsprechend wurde der Kläger ab 1. 1. 1996 vom Dienstposten mit der ON 681-1 in die Planstelle 660-0 übergeleitet. Die Entlohnungsbestimmungen der AVB sind daher unter dem Prätext eines rein privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu lesen. Nach § 24 Abs 2 AVB richtet sich die Höhe des Gehaltes nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe (Anlage 2). Die Gehaltsgruppe ergibt sich aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 1 (Gehaltsgruppenzuordnung).Diesem Umstand entsprechend wurde der Kläger ab 1. 1. 1996 vom Dienstposten mit der ON 681-1 in die Planstelle 660-0 übergeleitet. Die Entlohnungsbestimmungen der AVB sind daher unter dem Prätext eines rein privatrechtlichen Dienstverhältnisses zu lesen. Nach Paragraph 24, Absatz 2, AVB richtet sich die Höhe des Gehaltes nach der Gehaltsgruppe und der Gehaltsstufe (Anlage 2). Die Gehaltsgruppe ergibt sich aus der Verwendung. Die Zuordnung der einzelnen Verwendungen zu den Gehaltsgruppen bestimmt die Anlage 1 (Gehaltsgruppenzuordnung).
In die Betrachtung einbezogen wurde vom Berufungsgericht auch noch § 25 Abs 1 AVB. Diese Bestimmung sieht einen Stellenplan vor; dieser ist das Verzeichnis der für den dauernden Personalbedarf des Unternehmens notwendigen Planstellen. Mit jeder Planstelle ist eine bestimmte Verwendung verbunden, die aus Anlage 1 ersichtlich ist. Das Erstgericht hat, vom Berufungsgericht übernommen, festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers nach Betrauung mit der Leitung mit der Gruppe Systemtechnik eine Gruppenleitertätigkeit war, die an sich der Gehaltsgruppe VIII zuzuordnen wäre. Diese Tätigkeit entspräche der Planstelle 814 mit der Bezeichnung ADV-Systemleiter 2. Auch die beklagte Partei bestreitet nicht, dass die Tätigkeit des Klägers nach Betrauung mit der Leitung der Gruppe Systemtechnik der Gehaltsgruppe VIII zuzuordnen wäre. Sie meint aber, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung nur mit einer solchen Gruppenleitertätigkeit zusätzlich betraut worden sei, ihm aber mit der Betrauung mit dieser Stelle nicht auch die Entlohnung nach der Gehaltsgruppe VIII zugesagt worden sei. Die Entlohnung richte sich - lese man die AVB, insbesondere die "widersprüchliche" Regelung des § 24 Abs 2 in ihrem Sachzusammenhang richtig - nicht nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach der "Verwendungsbezeichnung", dass seien die Planstellen in Anlage 1.In die Betrachtung einbezogen wurde vom Berufungsgericht auch noch Paragraph 25, Absatz eins, AVB. Diese Bestimmung sieht einen Stellenplan vor; dieser ist das Verzeichnis der für den dauernden Personalbedarf des Unternehmens notwendigen Planstellen. Mit jeder Planstelle ist eine bestimmte Verwendung verbunden, die aus Anlage 1 ersichtlich ist. Das Erstgericht hat, vom Berufungsgericht übernommen, festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers nach Betrauung mit der Leitung mit der Gruppe Systemtechnik eine Gruppenleitertätigkeit war, die an sich der Gehaltsgruppe römisch acht zuzuordnen wäre. Diese Tätigkeit entspräche der Planstelle 814 mit der Bezeichnung ADV-Systemleiter 2. Auch die beklagte Partei bestreitet nicht, dass die Tätigkeit des Klägers nach Betrauung mit der Leitung der Gruppe Systemtechnik der Gehaltsgruppe römisch acht zuzuordnen wäre. Sie meint aber, dass der Kläger aufgrund seiner Bewerbung nur mit einer solchen Gruppenleitertätigkeit zusätzlich betraut worden sei, ihm aber mit der Betrauung mit dieser Stelle nicht auch die Entlohnung nach der Gehaltsgruppe römisch acht zugesagt worden sei. Die Entlohnung richte sich - lese man die AVB, insbesondere die "widersprüchliche" Regelung des Paragraph 24, Absatz 2, in ihrem Sachzusammenhang richtig - nicht nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nach der "Verwendungsbezeichnung", dass seien die Planstellen in Anlage 1.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Regelung des Entgelts in § 24 Abs 2 AVB keineswegs widersprüchlich. Wie schon erwähnt kann seit der Ausgliederung die Vertragsschablone AVB nur unter rein privatrechtlichen Aspekt betrachtet werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist eindeutig, dass sich die Höhe des Entgelts wie auch sonst aus der Verwendung ergibt; darunter kann nur die tatsächliche Verwendung und nicht die "Ernennung" auf eine bestimmte Planstelle gemeint sein.Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes ist die Regelung des Entgelts in Paragraph 24, Absatz 2, AVB keineswegs widersprüchlich. Wie schon erwähnt kann seit der Ausgliederung die Vertragsschablone AVB nur unter rein privatrechtlichen Aspekt betrachtet werden. Unter diesem Gesichtspunkt ist eindeutig, dass sich die Höhe des Entgelts wie auch sonst aus der Verwendung ergibt; darunter kann nur die tatsächliche Verwendung und nicht die "Ernennung" auf eine bestimmte Planstelle gemeint sein.
Der in § 25 AVB genannte Stellenplan stellt lediglich eine budgetäre Vorausplanung des prognostizierten Personalbedarfs dar, wie sie auch bei jedem sonstigen privatrechtlichen Großunternehmen notwendigerweise erstellt wird. Er ist gegliedert nach den einzelnen Verwendungen und ihrer aus der Gehaltsgruppenzuordnung Anlage 1 bestimmten Wertigkeit, aus der sich wiederum das nach § 24 AVB zu beurteilende Entgelt ergibt. Ob der einzelne Bedienstete formell und seine Tätigkeit entsprechend zutreffend in eine derartige Planstelle eingereiht wurde, ist für seinen Entlohnungsanspruch unerheblich. Sogar die öffentliche Hand hat bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gemäß § 9 VBG die Einstufung und die sich danach richtende Entlohnung aufgrund der - im Übrigen zunächst für Dienstgeber des öffentlichen Rechts entwickelten - Gleichbehandlungspflicht (siehe Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I4 340 sowie Arb 7.653) nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag vorzunehmen (SZ 32/4; Arb 7.209; 7.359; 7.374; 7.397; 7.468; 9.035; 9.089; 9.092; 10.313; zuletzt 9 ObA 66/01y); daran vermag der Dienstpostenplan (jetzt Stellenplan) des Bundesfinanzgesetzes nichts zu ändern (Arb 7.209). Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang sei auf die gewichtigen nach Auffassung des erkennenden Senats zutreffenden Argumente Strassers (in Betriebspension und Gleichbehandlung 17 f) gegen die Nichtanwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits auf die Einstufung nach der für die Dienstverhältnisse mit der beklagten Partei früher maßgeblichen ÖBB-Besoldungsordnung hingewiesen. Umsomehr muss der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne einer an den tatsächlich geleisteten Diensten orientierten Entlohnung dann gelten, wenn es sich um ein Dienstverhältnis zu einem infolge Ausgliederung privaten Unternehmen handelt.Der in Paragraph 25, AVB genannte Stellenplan stellt lediglich eine budgetäre Vorausplanung des prognostizierten Personalbedarfs dar, wie sie auch bei jedem sonstigen privatrechtlichen Großunternehmen notwendigerweise erstellt wird. Er ist gegliedert nach den einzelnen Verwendungen und ihrer aus der Gehaltsgruppenzuordnung Anlage 1 bestimmten Wertigkeit, aus der sich wiederum das nach Paragraph 24, AVB zu beurteilende Entgelt ergibt. Ob der einzelne Bedienstete formell und seine Tätigkeit entsprechend zutreffend in eine derartige Planstelle eingereiht wurde, ist für seinen Entlohnungsanspruch unerheblich. Sogar die öffentliche Hand hat bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen gemäß Paragraph 9, VBG die Einstufung und die sich danach richtende Entlohnung aufgrund der - im Übrigen zunächst für Dienstgeber des öffentlichen Rechts entwickelten - Gleichbehandlungspflicht (siehe Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht I4 340 sowie Arb 7.653) nach den tatsächlich geleisteten Diensten und nicht nach dem Dienstvertrag vorzunehmen (SZ 32/4; Arb 7.209; 7.359; 7.374; 7.397; 7.468; 9.035; 9.089; 9.092; 10.313; zuletzt 9 ObA 66/01y); daran vermag der Dienstpostenplan (jetzt Stellenplan) des Bundesfinanzgesetzes nichts zu ändern (Arb 7.209). Der Bedienstete ist selbst dann seiner Verwendung gemäß einzureihen und zu entlohnen, wenn im Stellenplan kein (freier) Dienstposten dieser Art vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang sei auf die gewichtigen nach Auffassung des erkennenden Senats zutreffenden Argumente Strassers (in Betriebspension und Gleichbehandlung 17 f) gegen die Nichtanwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bereits auf die Einstufung nach der für die Dienstverhältnisse mit der beklagten Partei früher maßgeblichen ÖBB-Besoldungsordnung hingewiesen. Umsomehr muss der Gleichbehandlungsgrundsatz im Sinne einer an den tatsächlich geleisteten Diensten orientierten Entlohnung dann gelten, wenn es sich um ein Dienstverhältnis zu einem infolge Ausgliederung privaten Unternehmen handelt.
Hinzu kommt vorliegendenfalls noch, dass der Kläger nicht nur faktisch dauernd höherwertig verwendet wurde, sondern dass er aufgrund einer Ausschreibung und Bewerbung um eine höherwertige Tätigkeit ausdrücklich und auf Dauer mit dieser betraut wurde. In der Ausschreibung wurde der am besten geeignete Bewerber (unabhängig von der gegenwärtigen Gehaltsgruppenzugehörigkeit) gesucht. Hieraus einen Verzicht des Klägers auf höhere Entlohnung ableiten zu wollen, ist nicht nachvollziehbar.
Niemand würde bezweifeln, dass etwa ein Bankangestellter, der mit der Leitung einer Filiale betraut wird, auch nach dem im Unternehmen hiefür geltenden Richtlinien zu entlohnen und sich nicht nach Belieben des Bankinstituts auf Dauer oder doch für eine gewisse Zeit mit dem früheren Gehalt für eine niederwertigere Tätigkeit zufrieden geben muss.
Die teilweise geübte Praxis der beklagten Partei, die sich auch in dem vom Leiter des Zentralbereiches Informatik erstellten internen Regeln für die Beförderung ("Leitbild") widerspiegelt, Dienstnehmer bei Beförderung des öfteren zumindest auf eine gewisse Zeit nicht ihrer Funktion entsprechend zu entlohnen, ist jedenfalls nunmehr rechtswidrig und nur dadurch zu erklären, dass bei der beklagten Partei noch das öffentlich-rechtliche Denken nachwirkt, nach dem sie ihre Beamten nicht nach der tatsächlichen Verwendung, sondern nur aufgrund des ihnen verliehenen Dienstposten entlohnten (Arb 7.539 ua). Auch die beklagte Partei hat jedenfalls nunmehr ihre Dienstnehmer aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach ihrer tatsächlichen Verwendung zu entlohnen.
Die Entscheidung war daher im Sinn der Stattgebung des Leistungsbegehrens und des ersten Feststellungsbegehrens abzuändern. Die zweite wesentliche Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger von der ihm dauernd übertragenen Funktion eines Gruppenleiters enthoben und ihm eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die einer niedrigeren Gehaltsgruppe entspricht. Das Berufungsgericht vermeinte, der beklagten Partei folgend, dass hierin keine Versetzung liege. Der Begriff der Versetzung nach dem AVB unterscheide sich nämlich vom Versetzungsbegriff des ArbVG; nach 26 AVB sei nur der angeordnete Wechsel der Planstelle eine Versetzung. Der Kläger sei nicht durch Dienstvertrag auf eine Planstelle eines Gruppenleiters in der Gehaltsgruppe VIII versetzt worden; ihm sei nur die Funktion des Gruppenleiters übertragen worden und er werde nunmehr, nach Entzug der Funktion des Gruppenleiters, seiner Planstelle in der Gehaltsgruppe VII entsprechend, verwendet; hiezu bedürfe es keiner Zustimmung des Vertrauenspersonenausschusses. Auch dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.Die Entscheidung war daher im Sinn der Stattgebung des Leistungsbegehrens und des ersten Feststellungsbegehrens abzuändern. Die zweite wesentliche Frage ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kläger von der ihm dauernd übertragenen Funktion eines Gruppenleiters enthoben und ihm eine Tätigkeit zugewiesen werden kann, die einer niedrigeren Gehaltsgruppe entspricht. Das Berufungsgericht vermeinte, der beklagten Partei folgend, dass hierin keine Versetzung liege. Der Begriff der Versetzung nach dem AVB unterscheide sich nämlich vom Versetzungsbegriff des ArbVG; nach 26 AVB sei nur der angeordnete Wechsel der Planstelle eine Versetzung. Der Kläger sei nicht durch Dienstvertrag auf eine Planstelle eines Gruppenleiters in der Gehaltsgruppe römisch acht versetzt worden; ihm sei nur die Funktion des Gruppenleiters übertragen worden und er werde nunmehr, nach Entzug der Funktion des Gruppenleiters, seiner Planstelle in der Gehaltsgruppe römisch sieben entsprechend, verwendet; hiezu bedürfe es keiner Zustimmung des Vertrauenspersonenausschusses. Auch dieser Auslegung kann nicht gefolgt werden.
Nach § 69 Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, BGBl I 66/1997 findet ua das 3. Hauptstück des zweiten Teiles des ArbVG, zu dem auch § 101 ArbVG betreffend die Mitwirkung bei Versetzung gehört, Anwendung. Die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft werden gemäß § 70 BBVG von Personalausschüssen und bei deren Fehlen vom Vertrauenspersonenausschuss ausgeübt.Nach Paragraph 69, Bahn-Betriebsverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, 66 aus 1997, findet ua das 3. Hauptstück des zweiten Teiles des ArbVG, zu dem auch Paragraph 101, ArbVG betreffend die Mitwirkung bei Versetzung gehört, Anwendung. Die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft werden gemäß Paragraph 70, BBVG von Personalausschüssen und bei deren Fehlen vom Vertrauenspersonenausschuss ausgeübt.
§ 101 ArbVG definiert den Begriff "Versetzung" mit einer Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz; hiebei handelt es sich um die Legaldefinition des Begriffes Versetzung; nach Lehre und Rechtsprechung sind Änderungen im Tätigkeitsbereich bei gleichzeitiger örtlicher Veränderung, Änderungen im Tätigkeitsbereich allein oder Änderungen des Dienstortes allein unter den Versetzungsbegriff zu subsumieren, sofern es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt (DRdA 1991, 42 [Harrer] = WBl 1989, 126). Die Entziehung von wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit des Bediensteten bildenden Aufgaben ist, wenn sie dauernd ist, eine Versetzung iSd § 101 ArbVG (Arb 9.838 = DRdA 1980, 390 [Cermak]; Strasser/Jabornegg ArbVG3 § 101 Anm 6; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnig/Schwarz Arbeitsverfassungsrecht III 157 f ua). Dass dieser Tatbestand beim Kläger, der von der Gruppenleitertätigkeit abgezogen und nunmehr wieder hauptsächlich mit Programiertätigkeiten beschäftigt wird und Leitungsbefugnisse nur mehr im Vertretungsfall ausübt, faktisch erfüllt ist, bedarf wohl keiner näheren Begründung; gleiches gilt für den Umstand, dass damit eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, insbesondere was sein Ansehen im Betrieb und seine zukünftigen Aufstiegschancen betrifft, und der Entgeltbedingungen - wäre der Kläger ordnungsgemäß entsprechend seiner bisherigen Verwendung entlohnt worden - verbunden ist. Eine solche verschlechternde Versetzung bedarf nach § 101 3. Satz ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Fehlt diese, kann sich der Arbeitnehmer der Versetzung widersetzen und bei Gericht auf Feststellung klagen, dass er zu der Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist (Arb 8.480; Schwarz aaO 161). Es ist unstrittig, dass die hier zuständige Belegschaftsvertretung, nämlich der Vertrauenspersonenausschuss nicht zugestimmt hat.Paragraph 101, ArbVG definiert den Begriff "Versetzung" mit einer Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz; hiebei handelt es sich um die Legaldefinition des Begriffes Versetzung; nach Lehre und Rechtsprechung sind Änderungen im Tätigkeitsbereich bei gleichzeitiger örtlicher Veränderung, Änderungen im Tätigkeitsbereich allein oder Änderungen des Dienstortes allein unter den Versetzungsbegriff zu subsumieren, sofern es sich nicht um eine geringfügige Änderung handelt (DRdA 1991, 42 [Harrer] = WBl 1989, 126). Die Entziehung von wichtigen, das Schwergewicht der Tätigkeit des Bediensteten bildenden Aufgaben ist, wenn sie dauernd ist, eine Versetzung iSd Paragraph 101, ArbVG (Arb 9.838 = DRdA 1980, 390 [Cermak]; Strasser/Jabornegg ArbVG3 Paragraph 101, Anmerkung 6; Schwarz in Cerny/Haas-Laßnig/Schwarz Arbeitsverfassungsrecht römisch drei 157 f ua). Dass dieser Tatbestand beim Kläger, der von der Gruppenleitertätigkeit abgezogen und nunmehr wieder hauptsächlich mit Programiertätigkeiten beschäftigt wird und Leitungsbefugnisse nur mehr im Vertretungsfall ausübt, faktisch erfüllt ist, bedarf wohl keiner näheren Begründung; gleiches gilt für den Umstand, dass damit eine Verschlechterung der Arbeitsbedingungen, insbesondere was sein Ansehen im Betrieb und seine zukünftigen Aufstiegschancen betrifft, und der Entgeltbedingungen - wäre der Kläger ordnungsgemäß entsprechend seiner bisherigen Verwendung entlohnt worden - verbunden ist. Eine solche verschlechternde Versetzung bedarf nach Paragraph 101, 3. Satz ArbVG zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des Betriebsrates. Fehlt diese, kann sich der Arbeitnehmer der Versetzung widersetzen und bei Gericht auf Feststellung klagen, dass er zu der Arbeit in der neuen Stellung nicht verpflichtet ist (Arb 8.480; Schwarz aaO 161). Es ist unstrittig, dass die hier zuständige Belegschaftsvertretung, nämlich der Vertrauenspersonenausschuss nicht zugestimmt hat.
§ 26 AVB bezeichnet, der älteren obrigkeitlichen Diktion folgend, als Versetzung nur den angeordnete Wechsel einer Planstelle, der zu einer Änderung des Verwendungsbereiches und/oder des Arbeitsplatzes führt. Dies steht mit der zwingenden Bestimmung des § 101 ArbVG in Widerspruch. Darüber hinaus ist infolge der nunmehr angebrachten privatrechtlichen Betrachtung § 26 AVB nur im Sinne der dort genannten Änderung des Verwendungsbereiches (und/oder des Arbeitsplatzes) zu lesen, unabhängig davon, ob damit auch ein Wechsel der Planstelle verbunden ist. Es geht nicht an, vorerst Bedienstete mit höherwertigen Aufgaben zu betrauen, ihnen aber keine entsprechende Planstelle zu verleihen, und sodann die zwingende Mitbestimmung der Personalvertretung mit dem Argument zu umgehen, dass der Entzug mit der betrauten Funktion keine Versetzung im Sinn der AVB wäre, weil damit zwingend ein Wechsel der Planstelle verbunden sein müsse. Dies würde der willkürlichen verschlechternden Versetzung Tür und Tor öffnen.Paragraph 26, AVB bezeichnet, der älteren obrigkeitlichen Diktion folgend, als Versetzung nur den angeordnete Wechsel einer Planstelle, der zu einer Änderung des Verwendungsbereiches und/oder des Arbeitsplatzes führt. Dies steht mit der zwingenden Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG in Widerspruch. Darüber hinaus ist infolge der nunmehr angebrachten privatrechtlichen Betrachtung Paragraph 26, AVB nur im Sinne der dort genannten Änderung des Verwendungsbereiches (und/oder des Arbeitsplatzes) zu lesen, unabhängig davon, ob damit auch ein Wechsel der Planstelle verbunden ist. Es geht nicht an, vorerst Bedienstete mit höherwertigen Aufgaben zu betrauen, ihnen aber keine entsprechende Planstelle zu verleihen, und sodann die zwingende Mitbestimmung der Personalvertretung mit dem Argument zu umgehen, dass der Entzug mit der betrauten Funktion keine Versetzung im Sinn der AVB wäre, weil damit zwingend ein Wechsel der Planstelle verbunden sein müsse. Dies würde der willkürlichen verschlechternden Versetzung Tür und Tor öffnen.
Verschlechternde Überstellungen sind im Übrigen nach § 27 AVB nur aufgrund eigenen Ansuchens oder bei minderwertigen Dienstleistungen möglich. Beides liegt hier unbestritten nicht vor.Verschlechternde Überstellungen sind im Übrigen nach Paragraph 27, AVB nur aufgrund eigenen Ansuchens oder bei minderwertigen Dienstleistungen möglich. Beides liegt hier unbestritten nicht vor.
Die Begründung des Berufungsgerichts, nur bei Versetzung wegen minderwertigen Dienstleistungen sei die Mitwirkung der Personalvertretung (gemäß § 27 Abs 4 Z 2 AVB) nötig, bei einer sonstigen verschlechterten Versetzung sei eine solche Mitwirkung der Personalvertretung nicht vorgesehen, ist schlicht irreführend. Nach den AVB sind sonstige verschlechternde Versetzungen überhaupt nur aufgrund eigenen Ansuchens möglich (§ 27 Ab 4 Z 1 AVB). Selbst wenn man also mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass § 101 ArbVG nicht gelte, weil nach § 69 Abs 2 Bahn-Betriebsverfassungsgesetz bestehende Regelungen zwischen Unternehmungsleitung und Personalvertretung, in denen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, bis zu einer allfälligen Abänderung, die in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen habe, weiter gelten, wäre daher für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen.Die Begründung des Berufungsgerichts, nur bei Versetzung wegen minderwertigen Dienstleistungen sei die Mitwirkung der Personalvertretung (gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 2, AVB) nötig, bei einer sonstigen verschlechterten Versetzung sei eine solche Mitwirkung der Personalvertretung nicht vorgesehen, ist schlicht irreführend. Nach den AVB sind sonstige verschlechternde Versetzungen überhaupt nur aufgrund eigenen Ansuchens möglich (Paragraph 27, Ab 4 Ziffer eins, AVB). Selbst wenn man also mit dem Berufungsgericht davon ausginge, dass Paragraph 101, ArbVG nicht gelte, weil nach Paragraph 69, Absatz 2, Bahn-Betriebsverfassungsgesetz bestehende Regelungen zwischen Unternehmungsleitung und Personalvertretung, in denen Mitwirkungsrechte der Personalvertretung vorgesehen sind, bis zu einer allfälligen Abänderung, die in Form einer Betriebsvereinbarung zu erfolgen habe, weiter gelten, wäre daher für den Standpunkt der beklagten Partei nichts gewonnen.
Der Entzug der Gruppenleiterfunktion ist daher als verschlechternde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz entweder - weil keine minderwertige Dienstleistung vorliegt - gemäß § 27 AVB überhaupt unzulässig oder - geht man mit dem Erstgericht davon aus, dass § 101 ArbVG zwingend anzuwenden ist, - deshalb unzulässig, weil eine Zustimmung der Belegschaftsvertretung (Vertrauenspersonenausschuss) nicht erteilt worden ist.Der Entzug der Gruppenleiterfunktion ist daher als verschlechternde Einreihung auf einen anderen Arbeitsplatz entweder - weil keine minderwertige Dienstleistung vorliegt - gemäß Paragraph 27, AVB überhaupt unzulässig oder - geht man mit dem Erstgericht davon aus, dass Paragraph 101, ArbVG zwingend anzuwenden ist, - deshalb unzulässig, weil eine Zustimmung der Belegschaftsvertretung (Vertrauenspersonenausschuss) nicht erteilt worden ist.
Infolge dessen ist auch das zweite Feststellungsbegehren berechtigt und im Sinn der Klagsstattgebung abzuändern.
Hieraus folgt, dass die erstgerichtliche Entscheidung zur Gänze wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.