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Entscheidung 8 ObA 110/20i×

Entscheidung 8 ObA 110/20i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA110/20i

Entscheidungsdatum

23.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Harald Stelzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei S***** N*****, vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. G***** P*****, vertreten durch Prutsch & Partner Rechtsanwälte in Graz, wegen 5.379,17 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. September 2020, GZ 6 Ra 55/20k-19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Beurteilung der Konkludenz von Willenserklärungen im Einzelfall wirft keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf (RIS-Justiz RS0043253 [T1; T2; T6; T15; T17]; RS0014420 [T16]). Eine Einzelfallentscheidung ist nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine gravierende Fehlbeurteilung unterlaufen ist, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Davon kann aber im vorliegenden Fall auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts keine Rede sein.

Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des Paragraph 863, ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt (RS0014150).

Soweit die Revision hervorhebt, der Klägerin sei klar gewesen, dass die angekündigte Schließung der Ordination des Beklagten ihre Kündigung bedeuten würde, hat dies mit der Frage der Einhaltung der kollektivvertraglich gebotenen Form des Kündigungsausspruchs nichts zu tun. Diese war nach den Feststellungen bei der Besprechung vielmehr überhaupt kein Thema. Dem Beklagten wäre nach seiner Ankündigung noch fast ein Monat zur Verfügung gestanden, um die Kündigung zum 31. 12. 2019 fristgerecht schriftlich zu erklären, womit die Klägerin nach den Feststellungen auch gerechnet hat. Aus welchem Verhalten der Klägerin der Beklagte auf ihr konkludentes Einverständnis zu einem nie verlangten Verzicht auf die Schriftform schließen hätte können, vermag die Revision nicht darzulegen.

2. Zum Streitpunkt der Gegenforderung bringt der Revisionswerber nur vor, die Klägerin habe in den Vorjahren mehr als die ihr gesetzlich zustehenden Urlaubstage konsumiert und sei verpflichtet das dafür erhaltene Entgelt zurückzahlen. Auf die ausführliche Begründung, mit der das Berufungsgericht diesen Anspruch als nicht berechtigt beurteilt hat, geht die Revision nicht ein. In einer zulässigen Rechtsrüge muss aber zumindest dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll. Eine lediglich pauschale Bestreitung erfüllt nicht die an eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge gestellten Anforderungen (RS0043654 [T12; T15]).

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO dritter Satz).

Textnummer

E130188

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00110.20I.1123.000

Im RIS seit

05.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Dokumentnummer

JJT_20201123_OGH0002_008OBA00110_20I0000_000