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Entscheidung 8 ObA 111/06s×

Entscheidung 8 ObA 111/06s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA111/06s

Entscheidungsdatum

31.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helwig Aubauer und KR Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Alexander H*****, vertreten durch Dr. H. Burmann und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Manfred F*****, vertreten durch Dr. J. Pfurtscheller und andere, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 4.204,67, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse EUR 125,65 brutto sA), gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2006, GZ 15 Ra 42/06y-15, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Wahrung der Teilrechtskraft nur dann nicht zur Geltung kommt, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht, davon aber nicht gesprochen werden kann, wenn wenigstens eine quantitative Trennung des unangefochten gebliebenen und des angefochten gebliebenen Entscheidungsteiles möglich ist vergleiche RIS-Justiz RS0041347 mit zahlreichen weiteren Nachweisen zuletzt 1 Ob 62/06h; Fasching in Fasching/Konecny IV/1 Einleitung Rz 137 ff). Das Berufungsgericht ist hier davon ausgegangen, dass der für eine bestimmte Periode vorgenommene unbekämpfte Abspruch über das Entgelt in Teilrechtskraft erwachsen ist und der Beklagte, der dies unangefochten gelassen hat, nicht in der Berufungsbeantwortung geltend machen kann, dass die zu hohe Berechnung bei den rechtskräftig zuerkannten Entgeltansprüchen bei den Entgeltansprüchen für die im Berufungsverfahren gegenständliche andere Zeitperiode zu berücksichtigen wäre. Im Hinblick auf die dargestellte Rechtsprechung vermag die Beklagte insoweit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen. Entgegen den Ausführungen in der außerordentlichen Revision handelt es sich auch nicht um eine bloße Frage der rechtlichen Begründung, sondern wurde schon in der Klage bei der Berechnung des Entgeltes auf die Zeitperioden klar Bezug genommen.

Anmerkung

E83314 8ObA111.06s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Arb 12.668 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00111.06S.0131.000

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009

Dokumentnummer

JJT_20070131_OGH0002_008OBA00111_06S0000_000

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