Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß § 508a Abs 1 ZPO iVm § 1 ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Wie schon in zweiter Instanz wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Vorbringens über eine Verletzung der die Beklagte treffenden Aufklärungspflicht. Insoweit macht er einen schon von der zweiten Instanz verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist nicht zulässig. Der Oberste Gerichtshof ist gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, ASGG an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulässigkeit der Revision nicht gebunden. Es ist daher aufzugreifen, dass die im Zulassungsausspruch des Berufungsgerichtes umschriebene Rechtsfrage die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt. Wie schon in zweiter Instanz wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seiner Vorbringens über eine Verletzung der die Beklagte treffenden Aufklärungspflicht. Insoweit macht er einen schon von der zweiten Instanz verneinten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend. Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Überdies wendet sich der Revisionswerber gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, nach der es sich bei der Zusage der Beklagten in Beilage ./B um keine Garantieerklärung handle. Damit zeigt er aber keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage auf. Die Auslegung einer Erklärung ist nämlich immer eine Frage des Einzelfalls, die - sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz aufgezeigt wird - die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht erfüllt. Mit dem Hinweis, dass eine andere als die von der zweiten Instanz vertretene Auslegung ebenfalls möglich ist, wird aber eine unvertretbare Fehlbeurteilung nicht aufgezeigt (8 ObA 101/02i uva).Überdies wendet sich der Revisionswerber gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, nach der es sich bei der Zusage der Beklagten in Beilage ./B um keine Garantieerklärung handle. Damit zeigt er aber keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage auf. Die Auslegung einer Erklärung ist nämlich immer eine Frage des Einzelfalls, die - sofern nicht eine krasse Fehlbeurteilung der zweiten Instanz aufgezeigt wird - die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht erfüllt. Mit dem Hinweis, dass eine andere als die von der zweiten Instanz vertretene Auslegung ebenfalls möglich ist, wird aber eine unvertretbare Fehlbeurteilung nicht aufgezeigt (8 ObA 101/02i uva).
Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz kann hier nicht im Entferntesten die Rede sein. Da die in Rede stehende Erklärung anlässlich der Übernahme des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte - und damit lange Zeit vor der Übertragung der Pensionsansprüche auf die Pensionskasse - erfolgte, erscheint vielmehr das Auslegungsergebnis der zweiten Instanz, dass damit die Übernahme der Pensionsregelung zugesagt werden sollte, weit überzeugender als die Auffassung des Klägers, die Beklagte habe mit dieser Erklärung schon damals eine Garantieerklärung im Zusammenhang einer erst Jahre später vereinbarten Übertragung der Pensionsansprüche abgeben wollen.
Die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführten Rechtsfragen waren überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger hat sich nie auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und auch nie die Zulässigkeit der Übertragung als solche thematisiert. Vielmehr war Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob ihm die Beklagte aus dem Rechtsgrund der Garantie die durch die Übertragung der Pensionsansprüche auf die Pensionskasse entstehenden Ausfälle zu ersetzen hat. Die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung angeführten Rechtsfragen sind daher von vornherein ungeeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Auf die dazu erstatteten Ausführungen des Revisionswerbers ist ebenso wenig einzugehen, wie auf sein umfangreiches Revisionsvorbringen, mit dem er - ohne jede Deckung im erstinstanzlichen Verfahren - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Übertragung von Pensionsansprüchen auf eine Pensionskasse auflistet. Da somit keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.Die vom Berufungsgericht in der Begründung seines Zulassungsausspruchs angeführten Rechtsfragen waren überhaupt nicht Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger hat sich nie auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen und auch nie die Zulässigkeit der Übertragung als solche thematisiert. Vielmehr war Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage, ob ihm die Beklagte aus dem Rechtsgrund der Garantie die durch die Übertragung der Pensionsansprüche auf die Pensionskasse entstehenden Ausfälle zu ersetzen hat. Die vom Berufungsgericht in der Zulassungsbegründung angeführten Rechtsfragen sind daher von vornherein ungeeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. Auf die dazu erstatteten Ausführungen des Revisionswerbers ist ebenso wenig einzugehen, wie auf sein umfangreiches Revisionsvorbringen, mit dem er - ohne jede Deckung im erstinstanzlichen Verfahren - Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Übertragung von Pensionsansprüchen auf eine Pensionskasse auflistet. Da somit keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Rechtsfrage aufgezeigt wird, war das Rechtsmittel zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Die Beklagte und die Nebenintervenientin haben auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.