Entscheidungsgründe:
Auf die Dienstverhältnisse der betroffenen Arbeitnehmer ist der Kollektivvertrag "Dienstordnung A (DO.A) für Verwaltungsangestellten, Pflegepersonal und zahntechnische Angestellte bei den Pensionsversicherungsträgern Österreichs" anzuwenden.
Seit 1987 wurde den Mitarbeitern, die für die Programme der Pensionsabteilung der organisationseinheitlichen EDV-Entwicklung zuständig sind, aufgrund einer mündlichen Vereinbarung zwischen dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden und dem damaligen Abteilungsleiter zusätzlich zur Entlohnung für geleistete Rufbereitschaft Ersatzfreizeit im Ausmaß von einer Stunde pro Wochentag, zwei Stunden pro Samstag und drei Stunden pro Sonntag/Feiertag gewährt. Den Mitarbeitern, die sich erkundigten, wie lange diese Regelung gelten sollte, wurde mitgeteilt, solange es möglich sei. Es wurde jedoch nicht jeder Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um eine good-will-Regelung handle, die jederzeit widerrufbar sei. Die Regelung wurde außerhalb der Abteilung nicht bekannt und fand keinen Niederschlag in der Lohnverrechnung. Die Gutzeiten wurden nämlich von einem Angestellten mit einem "Z" in die Gleitzeitlisten eingetragen, wobei der Zeitzähler nicht betätigt wurde. Ein anderer Angestellter trug hierauf für das Umschreiben der Gleitzeitlisten Sorge. Damit schienen diese Zeiten der Ersatzfreizeit in den Listen als Arbeitszeiten auf. Diese Vorgangsweise war abteilungsintern. In der ersten Hälfte des Jahres 1996 kam es zu einem Gespräch zwischen dem (neuen) Abteilungsleiter, dem Rechenzentrum und dem Betriebsratsvorsitzenden über die Notwendigkeit der Rufbereitschaft. Im August 1996 wurde den Mitarbeitern mitgeteilt, daß die damalige Vereinbarung hinfällig sei und nurmehr Bezahlung nach der DO.A folgen solle.
Mit der vorliegenden Klage stellte der Angestelltenbetriebsrat wider die beklagte Pensionsversicherungsanstalt das aus dem Spruch ersichtliche Begehren mit der Begründung, sie hätten einen Rechtsanspruch aufgrund langjähriger vorbehaltloser Übung. Außerdem hätten die Mitarbeiter darauf vertraut, daß die Abgeltung der Rufbereitschaft durch Ersatzfreiheit auch in Zukunft im bisherigen Ausmaß und unter den bisherigen Voraussetzungen gewährt werde.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und wendete im wesentlichen ein, daß die Mitarbeiter immer wieder darauf hingewiesen worden seien, daß es sich hiebei lediglich um eine "good-will-Regelung" handle und diese jederzeit widerrufbar sei. Im übrigen sei diese Regelung allein zwischen dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden und dem damaligen Abteilungsleiter getroffen worden, ohne daß die für Personalangelegenheiten zuständigen leitenden Angestellten oder Funktionäre der beklagten Partei davon Kenntnis erlangt hätten; überdies fehle die Zustimmung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren nicht statt, formulierte es aber insofern um, als es aussprach, daß die beklagte Partei nicht verpflichtet sei, den Angestellten der Abteilung OE-EDV-Entwicklung für die Leistung von Rufbereitschaft auch zukünftig Ersatzfreizeit im genannten Zeitraum zu gewähren, sowie es werde festgestellt, daß die beklagte Partei berechtigt sei, den Angestellten in der Abteilung OE-EDV-Entwicklung einseitig Rufbereitschaft anzuordnen.
Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 54a DO.A für Rufbereitschaft eine gesonderte Abgeltung gebühre. Aus der nur zwischen dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden und dem damaligen Abteilungsleiter getroffenen Regelung, daß für solche Zeiten zusätzlich Ersatzfreizeit im aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß zustehe, könne kein Rechtsanspruch abgeleitet werden, weil der Abteilungsleiter weder befugt gewesen sei, Dienstverträge selbständig zu ändern, noch von der beklagten Partei ausdrücklich oder schlüssig eine Vollmacht hiezu erhalten habe. Die Anstaltsleitung habe auch nie ein Verhalten gesetzt, welches mit Überlegung aller Umstände als Vollmachtserteilung oder Duldung des vollmachtslosen Handelns gedeutet hätte werden können. Eine einen Rechtsanspruch begründende betriebliche Übung liege daher nicht vor. Darüber hinaus bestimme § 1 Abs 8 DO.A, daß Vereinbarungen mit einzelnen Angestellten, die von der DO.A abweichen, zu ihrer Rechtswirksamkeit im Sinn des § 3 Abs 1 ArbVG der vorherigen Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß § 460 Abs 1 ASVG bedürften, die nie erfolgt sei. Aus dem Wortlaut des § 54a Abs 2 DO.A, der die Befugnis des Dienstgebers zur Anordnung von Rufbereitschaft voraussetze, ergebe sich, daß die Rufbereitschaft vom Dienstgeber einseitig angeordnet werden könne.Rechtlich ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß Paragraph 54 a, DO.A für Rufbereitschaft eine gesonderte Abgeltung gebühre. Aus der nur zwischen dem damaligen Betriebsratsvorsitzenden und dem damaligen Abteilungsleiter getroffenen Regelung, daß für solche Zeiten zusätzlich Ersatzfreizeit im aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß zustehe, könne kein Rechtsanspruch abgeleitet werden, weil der Abteilungsleiter weder befugt gewesen sei, Dienstverträge selbständig zu ändern, noch von der beklagten Partei ausdrücklich oder schlüssig eine Vollmacht hiezu erhalten habe. Die Anstaltsleitung habe auch nie ein Verhalten gesetzt, welches mit Überlegung aller Umstände als Vollmachtserteilung oder Duldung des vollmachtslosen Handelns gedeutet hätte werden können. Eine einen Rechtsanspruch begründende betriebliche Übung liege daher nicht vor. Darüber hinaus bestimme Paragraph eins, Absatz 8, DO.A, daß Vereinbarungen mit einzelnen Angestellten, die von der DO.A abweichen, zu ihrer Rechtswirksamkeit im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG der vorherigen Zustimmung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gemäß Paragraph 460, Absatz eins, ASVG bedürften, die nie erfolgt sei. Aus dem Wortlaut des Paragraph 54 a, Absatz 2, DO.A, der die Befugnis des Dienstgebers zur Anordnung von Rufbereitschaft voraussetze, ergebe sich, daß die Rufbereitschaft vom Dienstgeber einseitig angeordnet werden könne.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und gab der Berufung nicht Folge. Die strittige Frage, ob § 1 Abs 8 DO.A eine Abschlußnorm und nicht eine Inhaltsnorm darstelle und somit nicht zum normativen Teil des Kollektivvertrages gehöre (so Arb 10.241; ablehnend Holzer, ZAS 1984, 106 ff und Binder, DRdA 1995, 297 ff), könne dahingestellt bleiben, weil die Vereinbarung im Jahr 1987 auf Arbeitgeberseite nicht von der hiezu zuständigen Geschäftsleitung getroffen worden sei. Auf eine betriebliche Übung könnten sich die Arbeitnehmer nur dann berufen, wenn sie hätten beweisen können, daß diese Übung der Geschäftsleitung zur Kenntnis gelangt wäre. Gerade diese Kenntnisnahme der Geschäftsleitung von der bloß abteilungsintern gehandhabten Praxis der Freizeitgewährung für Rufbereitschaft sei aber vermieden worden.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und gab der Berufung nicht Folge. Die strittige Frage, ob Paragraph eins, Absatz 8, DO.A eine Abschlußnorm und nicht eine Inhaltsnorm darstelle und somit nicht zum normativen Teil des Kollektivvertrages gehöre (so Arb 10.241; ablehnend Holzer, ZAS 1984, 106 ff und Binder, DRdA 1995, 297 ff), könne dahingestellt bleiben, weil die Vereinbarung im Jahr 1987 auf Arbeitgeberseite nicht von der hiezu zuständigen Geschäftsleitung getroffen worden sei. Auf eine betriebliche Übung könnten sich die Arbeitnehmer nur dann berufen, wenn sie hätten beweisen können, daß diese Übung der Geschäftsleitung zur Kenntnis gelangt wäre. Gerade diese Kenntnisnahme der Geschäftsleitung von der bloß abteilungsintern gehandhabten Praxis der Freizeitgewährung für Rufbereitschaft sei aber vermieden worden.
Gegen das Berufungsurteil wendet sich die weitwendige Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.