Die dagegen von der beklagten Partei erhobene außerordentliche Revision ist zulässig, weil eine inhaltliche Auseinandersetzung des Berufungsgerichtes mit der entscheidungserheblichen Frage der Auslegung der Arbeits- und Bezugsordnung der beklagten Partei gänzlich fehlt. Die Revision ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf das Dienstverhältnis zur Klägerin die Arbeits- und Bezugsordnung in der ab 1. 2. 1979 geltenden Fassung (E 1) Anwendung zu finden hat. Der Prüfung der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die "alten" Betriebsvereinbarungen für die Klägerin weiter gelten (vgl dazu RIS-Justiz RS0101804; insbesondere 8 ObA 52/03k) bedarf es daher nicht. Da der Wortlaut der ab 1. 2. 1979 geltenden Arbeits- und Bezugsordnung zwischen den Parteien nicht strittig ist, schadet es auch nicht, dass die Vorinstanzen deren Inhalt nicht ausdrücklich feststellten.Vorauszuschicken ist, dass die Parteien übereinstimmend davon ausgehen, dass auf das Dienstverhältnis zur Klägerin die Arbeits- und Bezugsordnung in der ab 1. 2. 1979 geltenden Fassung (E 1) Anwendung zu finden hat. Der Prüfung der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob die "alten" Betriebsvereinbarungen für die Klägerin weiter gelten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0101804; insbesondere 8 ObA 52/03k) bedarf es daher nicht. Da der Wortlaut der ab 1. 2. 1979 geltenden Arbeits- und Bezugsordnung zwischen den Parteien nicht strittig ist, schadet es auch nicht, dass die Vorinstanzen deren Inhalt nicht ausdrücklich feststellten.
Im erstinstanzlichen Verfahren ging nicht nur die beklagte Partei, sondern zunächst auch die Klägerin zutreffend davon aus, dass die unter dem Titel "Betriebsvereinbarung" überschriebene Arbeits- und Bezugsordnung einen Schablonenvertrag darstellt, der als Bestandteil der Einzelarbeitsverträge anzusehen ist (siehe konkret zur Arbeitsordnung der beklagten Partei 9 ObA 154/01i).
Die Arbeits- und Bezugsordnung der beklagten Partei in der auf die Klägerin anzuwendenden Fassung ab 1. 2. 1979 ist daher nach den für Verträge geltenden Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen ( 9 ObA 154/01i mwN).Die Arbeits- und Bezugsordnung der beklagten Partei in der auf die Klägerin anzuwendenden Fassung ab 1. 2. 1979 ist daher nach den für Verträge geltenden Regeln der Paragraphen 914, f ABGB auszulegen ( 9 ObA 154/01i mwN).
§ 16 der Arbeitsordnung bestimmt unter dem Titel "Abfertigung" in seinem Abs 1 wörtlich:Paragraph 16, der Arbeitsordnung bestimmt unter dem Titel "Abfertigung" in seinem Absatz eins, wörtlich:
"Abfertigung gebührt gemäß § 23 des Angestelltengesetzes, jedoch in folgendem Ausmaß:"Abfertigung gebührt gemäß Paragraph 23, des Angestelltengesetzes, jedoch in folgendem Ausmaß:
nach dem vollendeten dritten Dienstjahr drei Monatsgehälter,
nach dem vollendeten fünften Dienstjahr vier Monatsgehälter,
nach dem vollendeten achten Dienstjahr sechs Monatsgehälter,
nach dem vollendeten zehnten Dienstjahr acht Monatsgehälter,
nach dem vollendeten 15. Dienstjahr 12 Monatsgehälter,
nach dem vollendeten 20. Dienstjahr 18 Monatsgehälter,
nach dem vollendeten 25. Dienstjahr 24 Monatsgehälter.
Unter Monatsgehältern ist das der vorstehenden Staffelung entsprechende Vielfache des letzten Bruttomonatsgehaltes laut § 1 Abs 2 lit a, b, c und d bzw § 5 Abs 1 der Bezugsordnung zu verstehen.Unter Monatsgehältern ist das der vorstehenden Staffelung entsprechende Vielfache des letzten Bruttomonatsgehaltes laut Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, b, c und d bzw Paragraph 5, Absatz eins, der Bezugsordnung zu verstehen.
§ 1 der Bezugsordnung lautet wie folgt:Paragraph eins, der Bezugsordnung lautet wie folgt:
"1. Aufgrund der Bestimmungen des § 27 der Arbeitsordnung haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die in nachfolgender Bezugsordnung festgelegten Bezüge und Entschädigungen."1. Aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 27, der Arbeitsordnung haben die Arbeitnehmer Anspruch auf die in nachfolgender Bezugsordnung festgelegten Bezüge und Entschädigungen.
2. Bezüge sind:
a) Gehalt,
b) Überstundenpauschale
c) Leitungszulage,
d) Leistungszulage,
e) Kinderzulage,
f) Sonderzahlungen...."
§ 5 der Bezugsordnung regelt das Überstundenpauschale.Paragraph 5, der Bezugsordnung regelt das Überstundenpauschale.
§ 6 bestimmt unter der Überschrift Sonderzahlungen wie folgt:Paragraph 6, bestimmt unter der Überschrift Sonderzahlungen wie folgt:
"1. Alle Arbeitnehmer erhalten jährlich vier Sonderzahlungen in Höhe eines halben Monatsentgeltes.
2. Diese Sonderzahlungen werden alljährlich am 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember in Höhe des jeweiligen halben Monatsentgeltes für die genannten Monate geleistet.
3. In diese Sonderzahlung ist auch die Hälfte allfälliger monatlicher Zulagen (Überstundenpauschale, Leitungszulage, Leistungszulage, Kinderzulage) einzubeziehen.
4. Den während des Kalenderjahres ein- oder austretenden Arbeitnehmern gebührt der aliquote Teil der Sonderzahlungen.
5..."
In § 27 der Arbeitsordnung ist festgelegt, dass die Bezüge der Arbeitnehmer der beklagten Partei durch eine Bezugsordnung geregelt werden. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil der Betriebsvereinbarung.In Paragraph 27, der Arbeitsordnung ist festgelegt, dass die Bezüge der Arbeitnehmer der beklagten Partei durch eine Bezugsordnung geregelt werden. Diese bildet einen integrierenden Bestandteil der Betriebsvereinbarung.
Dass es sich bei der "Zulage Gewerkschaft 12 x jährlich" um einen Gehaltsbestandteil handelt, ist unstrittig und wird auch von der beklagten Partei nicht bezweifelt. Fraglich ist nur, ob die Nichtregelung der Gewerkschaftszulage in der Bezugsordnung zur Auslegung zu führen hat, dass dieser Gehaltsbestandteil nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einfließt. Die Klägerin führt für die von ihr gewünschte Auslegung § 27 der Arbeitsordnung ins Treffen und leitet daraus ab, dass die beklagte Partei sich durch die Nichtaufnahme von Bezügen in der Bezugsordnung nicht ihrer Verpflichtung entledigen könne, für die außerhalb der Bezugsordnung gezahlten Entgelte Sonderzahlungen zu leisten bzw diese Entgelte in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass es der beklagten Partei freigestanden wäre, die "Zulage Gewerkschaft 12 x jährlich" zwar in die Bezugsordnung aufzunehmen, die Gewährung aber ausdrücklich davon abhängig zu machen, dass die Zulage nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzufließen hat und Sonderzahlungen dafür nicht gewährt werden. Das Argument, die beklagte Partei habe sich durch die Nichtaufnahme der Zulage in die Bezugsordnung einer sonst bestehenden Leistungsverpflichtung entzogen, trifft daher nicht zu. Es ist der beklagten Partei darin beizupflichten, dass die klare Formulierung in § 16 der Arbeitsordnung, welche Entgeltbestandteile in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, in Verbindung damit, dass die gewährte Zulage in der Bezugsordnung nicht genannt ist, zur Auslegung zu führen hat, dass die Zulage nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzufließen hat. In der Frage der Sonderzahlungen ist überdies darauf zu verweisen, dass bereits der Titel der gewährten Zulage "12 x jährlich" nahelegt, dass für diese Zulage keine Sonderzahlungen gewährt werden. In diesem Zusammenhang ist überdies auf den bereits vom Erstgericht hervorgehobenen Umstand zu verweisen, dass die Klägerin die Tatsache, dass für die Zulage Sonderzahlungen nicht gewährt wurden, jahrelang nicht beanstandete (vgl zur lang dauernden Handhabung als Kriterium bei der ergänzenden Vertragsauslegung Rummel in Rummel³ ABGB I § 914 Rz 12).Dass es sich bei der "Zulage Gewerkschaft 12 x jährlich" um einen Gehaltsbestandteil handelt, ist unstrittig und wird auch von der beklagten Partei nicht bezweifelt. Fraglich ist nur, ob die Nichtregelung der Gewerkschaftszulage in der Bezugsordnung zur Auslegung zu führen hat, dass dieser Gehaltsbestandteil nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einfließt. Die Klägerin führt für die von ihr gewünschte Auslegung Paragraph 27, der Arbeitsordnung ins Treffen und leitet daraus ab, dass die beklagte Partei sich durch die Nichtaufnahme von Bezügen in der Bezugsordnung nicht ihrer Verpflichtung entledigen könne, für die außerhalb der Bezugsordnung gezahlten Entgelte Sonderzahlungen zu leisten bzw diese Entgelte in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass es der beklagten Partei freigestanden wäre, die "Zulage Gewerkschaft 12 x jährlich" zwar in die Bezugsordnung aufzunehmen, die Gewährung aber ausdrücklich davon abhängig zu machen, dass die Zulage nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzufließen hat und Sonderzahlungen dafür nicht gewährt werden. Das Argument, die beklagte Partei habe sich durch die Nichtaufnahme der Zulage in die Bezugsordnung einer sonst bestehenden Leistungsverpflichtung entzogen, trifft daher nicht zu. Es ist der beklagten Partei darin beizupflichten, dass die klare Formulierung in Paragraph 16, der Arbeitsordnung, welche Entgeltbestandteile in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, in Verbindung damit, dass die gewährte Zulage in der Bezugsordnung nicht genannt ist, zur Auslegung zu führen hat, dass die Zulage nicht in die Abfertigungsbemessungsgrundlage einzufließen hat. In der Frage der Sonderzahlungen ist überdies darauf zu verweisen, dass bereits der Titel der gewährten Zulage "12 x jährlich" nahelegt, dass für diese Zulage keine Sonderzahlungen gewährt werden. In diesem Zusammenhang ist überdies auf den bereits vom Erstgericht hervorgehobenen Umstand zu verweisen, dass die Klägerin die Tatsache, dass für die Zulage Sonderzahlungen nicht gewährt wurden, jahrelang nicht beanstandete vergleiche zur lang dauernden Handhabung als Kriterium bei der ergänzenden Vertragsauslegung Rummel in Rummel³ ABGB römisch eins Paragraph 914, Rz 12).
Aus den dargelegten Gründen war daher der Revision Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Berufungsgerichtes im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.