Die Revision ist im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils, also der Abweisung des Klagebegehrens berechtigt; allerdings kann Punkt 1 des Spruches entfallen, weil über die Gegenforderung infolge des Nicht-zu-Recht-Bestehens der Klagsforderung nicht abzusprechen war.
Wie der Oberste Gerichtshof erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 26. 1. 2000, 9 ObA 329/99v ausgeführt hat, ist ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, grundsätzlich verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwider zu handeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und/oder der Heilungslauf verzögert werden könnte. Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen. Missachtet aber ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungslauf zu verzögern, so liegt darin eine Vertrauensverwirkung im Sinn des dritten Tatbestandes des § 27 Abs 1 AngG vor (Arb 10.614; WBl 1991, 26). Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen (RdW 1987, 268; WBl 1991, 26; WBl 1993, 224). Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern (ZAS 1989/5; WBl 1993, 224; ecolex 1993, 770).Wie der Oberste Gerichtshof erst kürzlich in seiner Entscheidung vom 26. 1. 2000, 9 ObA 329/99v ausgeführt hat, ist ein Arbeitnehmer, der sich im Krankenstand befindet, grundsätzlich verpflichtet, den auf die Wiederherstellung seiner Gesundheit abzielenden Anordnungen des Arztes nach Tunlichkeit nachzukommen und ihnen jedenfalls nicht so schwerwiegend zuwider zu handeln, dass der Krankheitsverlauf negativ beeinflusst und/oder der Heilungslauf verzögert werden könnte. Verhältnismäßig geringfügiges Zuwiderhandeln, wie es immer wieder vorkommen mag, wird bei der Beurteilung nicht ins Gewicht fallen. Missachtet aber ein infolge Krankheit arbeitsunfähiger Arbeitnehmer die Anordnungen seines Arztes betont und in erheblichem Maße und ist dieses Verhalten geeignet, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen oder den Heilungslauf zu verzögern, so liegt darin eine Vertrauensverwirkung im Sinn des dritten Tatbestandes des Paragraph 27, Absatz eins, AngG vor (Arb 10.614; WBl 1991, 26). Auch wenn ausdrückliche Anordnungen des Arztes über das Verhalten im Krankenstand fehlen, darf der Arbeitnehmer die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen (RdW 1987, 268; WBl 1991, 26; WBl 1993, 224). Ob das Verhalten des Arbeitnehmers tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstandes führte, ist ohne Bedeutung; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern (ZAS 1989/5; WBl 1993, 224; ecolex 1993, 770).
Diese Grundsätze über das Verhalten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn hier, da es sich um eine Arbeiterin handelt, der Entlassungstatbestand des § 82 lit f zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtenvernachlässigung) zum Tragen kommt (Kuderna, Entlassungsrecht2 111 f).Diese Grundsätze über das Verhalten des Arbeitnehmers im Krankheitsfall sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden, auch wenn hier, da es sich um eine Arbeiterin handelt, der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, zweiter Fall GewO (beharrliche Pflichtenvernachlässigung) zum Tragen kommt (Kuderna, Entlassungsrecht2 111 f).
Der Klägerin waren keine Ausgehzeiten bewilligt worden. Dennoch hat sie bereits am zweiten Tag ihres einwöchigen Krankenstandes wegen eines grippalen Infekts, entgegen dem ausdrücklichen - erkennbar im Interesse ihrer möglichst baldigen Gesundung erfolgten - ärztlichen Verbot, auszugehen, eine nicht der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfes dienende Fahrt vom zweiten Bezirk, in dem sie wohnte, nach Klosterneuburg unternommen, um das Sonderangebot eines Ausverkaufs zu nützen. Dass ein solcher Ausflug am zweiten Tag eines grippalen Infekts grundsätzlich geeignet ist, den Genesungsprozess zu verzögern, ergibt sich nicht nur aus dem ausdrücklichen Ausgehverbot, sondern auch aus der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Klägerin hat auch gar nicht vorgebracht, dass dieser Ausgang nicht geeignet gewesen wäre, den Heilungsprozess zu verzögern, sondern sich darauf beschränkt, den Einkaufsausflug überhaupt zu leugnen.
Dieses Verhalten der Klägerin, entgegen dem ausdrücklichen ärztlichem Ausgehverbot eine nicht der Deckung eines lebensnotwendigen Bedarfes dienende Einkaufsfahrt zu unternehmen, muss als gröbliche und beharrliche Verletzung ihrer Verpflichtung gegenüber ihrer Dienstgeberin gewertet werden, sich so zu verhalten, dass der Genesungsprozess nicht unnötig verzögert und ihre Arbeitsfähigkeit möglichst bald wieder hergestellt wird. Die Entlassung der Klägerin erfolgte daher zu Recht.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.