Entscheidung 8 ObA 12/03b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
20.03.2003
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Mag. Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Roman G*****, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in Salzburg, wider die beklagte Partei B ***** AG, ***** vertreten durch Steinwender, Mahringer, Leitgeb, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen EUR 4.480,57 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 5. November 2002, GZ 11 Ra 173/02v-15, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision dient zur Kenntnis. Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte nahm ihre ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 6. 3. 2003 zurück. Diese Zurückziehung ist zulässig (Kodek in Rechberger² § 513 ZPO Rz 1). Die Zurückziehung ist mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168) zur Kenntnis zu nehmen.Die Beklagte nahm ihre ordentliche Revision mit Schriftsatz vom 6. 3. 2003 zurück. Diese Zurückziehung ist zulässig (Kodek in Rechberger² Paragraph 513, ZPO Rz 1). Die Zurückziehung ist mit deklarativer Wirkung (SZ 43/168) zur Kenntnis zu nehmen.
Anmerkung
E68898
8ObA12.03b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00012.03B.0320.000
Dokumentnummer
JJT_20030320_OGH0002_008OBA00012_03B0000_000