Soweit nunmehr die Kläger vermeinen, dass das Berufungsgericht dennoch auch den Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Dienstgebereigenschaft der Beklagten im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG zu prüfen gehabt hätte, ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach dann, wenn sich einer Partei ausdrücklich nur auf bestimmte selbständige Anspruchsgrundlagen beruft, hier also auf eine behauptete Verpflichtung der Beklagten als Beschäftiger im Sinne des AÜG, das Gericht nicht auch das Vorliegen allfälliger anderer Ansprüche zu prüfen hat, weil eine Beschränkung der Klagsgründe bindend ist (vgl Kodek in Rechberger ZPO2 § 471 Rz 9 mwN). Das Berufungsgericht hat genau diesen Grundsatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass ihm bei der Anwendung dieser Rechtsprechung eine vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, stellen die Kläger gar nicht dar. Im übrigen wurde der bei dem Unfall auf der Baustelle verstorbene Angehörige zwar über Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten, aber nicht bei dieser, sondern bei der Baufirma eingestellt. Auch die Anweisung, dem neuen Mitarbeiter das Erforderliche zu erklären und dass dieser die Abschalung des Lichtschachtes vornehmen sollte, bei der er dann schon kurz nach Arbeitsbeginn verunglückte, ging von der Baufirma aus. Es wurde schon bei den ersten Erhebungen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall diese Baufirma - die allerdings dann in Konkurs ging - als Arbeitgeber bezeichnet (vgl etwa S 16 des angeschlossenen Strafaktes zu 32 U 142/98d des Bezirksgerichtes Mödling).Soweit nunmehr die Kläger vermeinen, dass das Berufungsgericht dennoch auch den Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Dienstgebereigenschaft der Beklagten im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu prüfen gehabt hätte, ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach dann, wenn sich einer Partei ausdrücklich nur auf bestimmte selbständige Anspruchsgrundlagen beruft, hier also auf eine behauptete Verpflichtung der Beklagten als Beschäftiger im Sinne des AÜG, das Gericht nicht auch das Vorliegen allfälliger anderer Ansprüche zu prüfen hat, weil eine Beschränkung der Klagsgründe bindend ist vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 471, Rz 9 mwN). Das Berufungsgericht hat genau diesen Grundsatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass ihm bei der Anwendung dieser Rechtsprechung eine vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, stellen die Kläger gar nicht dar. Im übrigen wurde der bei dem Unfall auf der Baustelle verstorbene Angehörige zwar über Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten, aber nicht bei dieser, sondern bei der Baufirma eingestellt. Auch die Anweisung, dem neuen Mitarbeiter das Erforderliche zu erklären und dass dieser die Abschalung des Lichtschachtes vornehmen sollte, bei der er dann schon kurz nach Arbeitsbeginn verunglückte, ging von der Baufirma aus. Es wurde schon bei den ersten Erhebungen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall diese Baufirma - die allerdings dann in Konkurs ging - als Arbeitgeber bezeichnet vergleiche etwa S 16 des angeschlossenen Strafaktes zu 32 U 142/98d des Bezirksgerichtes Mödling).
Die Ausführungen der Revision, wonach die Bestimmung des § 35 ASVG hinsichtlich der Beschäftiger von Arbeitnehmern von Arbeitskräfteüberlassern mit Sitz im Ausland auch hier anzuwenden sei, weil der Verunglückte von der Baufirma nicht angemeldet worden sei, finden weder im Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren (vgl § 504 ZPO) eine klare Grundlage noch ist ersichtlich, warum eine ausdrücklich für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen festgelegte Regelung (vgl § 35 Abs 2 letzter Satz ASVG iVm § 3 Abs 3 ASVG iVm § 16 AÜG) auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt erstreckt werden sollte, der die wesentlichste Voraussetzung für diese Regelung, dass eben im Inland ein Dienstgeber (Überlasser) fehlt, nicht erfüllt.Die Ausführungen der Revision, wonach die Bestimmung des Paragraph 35, ASVG hinsichtlich der Beschäftiger von Arbeitnehmern von Arbeitskräfteüberlassern mit Sitz im Ausland auch hier anzuwenden sei, weil der Verunglückte von der Baufirma nicht angemeldet worden sei, finden weder im Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 504, ZPO) eine klare Grundlage noch ist ersichtlich, warum eine ausdrücklich für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen festgelegte Regelung vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 16, AÜG) auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt erstreckt werden sollte, der die wesentlichste Voraussetzung für diese Regelung, dass eben im Inland ein Dienstgeber (Überlasser) fehlt, nicht erfüllt.
Insgesamt vermag die Revision der Kläger jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen.Insgesamt vermag die Revision der Kläger jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.