Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObA 120/03k×

Entscheidung 8 ObA 120/03k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA120/03k

Entscheidungsdatum

23.01.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien 1.) Teresa J*****, Hausfrau, 2.) mj. Szymon W. J*****, Schüler, 3.) mj. Wiktor P. J*****, und 4.) mj. Hubert P. J*****, sämtliche per Adresse *****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei H***** Beteiligungs- und Immobilien GmbH, *****, wegen EUR 41.710,57 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Oktober 2003, GZ 10 Ra 114/03p-50, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Die klagenden Parteien relevieren im Wesentlichen ausschließlich, dass die Beklagte doch als Arbeitgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen sei. Das Berufungsgericht ist aber gerade davon ausgegangen, dass die Kläger diese Frage in der Berufung nicht relevierten, also insoweit die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes unbekämpft ließen und sich nur darauf stützten, dass die Beklagte auch als Beschäftiger im Rahmen einer verdeckten Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG für eine ordnungsgemäße Meldung des Arbeitsunfalles nach Paragraph 363, ASVG hafte. Ausgehend davon hat das Berufungsgericht auch die Beweisrüge der Kläger unbehandelt gelassen, weil es selbst ausgehend von einer Arbeitskräfteüberlassung, eine Verpflichtung des Beschäftigers zur unmittelbaren Meldung im Sinne des Paragraph 363, ASVG verneinte.

Rechtliche Beurteilung

Soweit nunmehr die Kläger vermeinen, dass das Berufungsgericht dennoch auch den Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige Dienstgebereigenschaft der Beklagten im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG zu prüfen gehabt hätte, ist auf die ständige Judikatur zu verweisen, wonach dann, wenn sich einer Partei ausdrücklich nur auf bestimmte selbständige Anspruchsgrundlagen beruft, hier also auf eine behauptete Verpflichtung der Beklagten als Beschäftiger im Sinne des AÜG, das Gericht nicht auch das Vorliegen allfälliger anderer Ansprüche zu prüfen hat, weil eine Beschränkung der Klagsgründe bindend ist vergleiche Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 471, Rz 9 mwN). Das Berufungsgericht hat genau diesen Grundsatz seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dass ihm bei der Anwendung dieser Rechtsprechung eine vom Obersten Gerichtshof unter dem Aspekt des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, stellen die Kläger gar nicht dar. Im übrigen wurde der bei dem Unfall auf der Baustelle verstorbene Angehörige zwar über Empfehlung eines Mitarbeiters der Beklagten, aber nicht bei dieser, sondern bei der Baufirma eingestellt. Auch die Anweisung, dem neuen Mitarbeiter das Erforderliche zu erklären und dass dieser die Abschalung des Lichtschachtes vornehmen sollte, bei der er dann schon kurz nach Arbeitsbeginn verunglückte, ging von der Baufirma aus. Es wurde schon bei den ersten Erhebungen unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall diese Baufirma - die allerdings dann in Konkurs ging - als Arbeitgeber bezeichnet vergleiche etwa S 16 des angeschlossenen Strafaktes zu 32 U 142/98d des Bezirksgerichtes Mödling).

Die Ausführungen der Revision, wonach die Bestimmung des Paragraph 35, ASVG hinsichtlich der Beschäftiger von Arbeitnehmern von Arbeitskräfteüberlassern mit Sitz im Ausland auch hier anzuwenden sei, weil der Verunglückte von der Baufirma nicht angemeldet worden sei, finden weder im Vorbringen im erstgerichtlichen Verfahren vergleiche Paragraph 504, ZPO) eine klare Grundlage noch ist ersichtlich, warum eine ausdrücklich für grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassungen festgelegte Regelung vergleiche Paragraph 35, Absatz 2, letzter Satz ASVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 3, ASVG in Verbindung mit Paragraph 16, AÜG) auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt erstreckt werden sollte, der die wesentlichste Voraussetzung für diese Regelung, dass eben im Inland ein Dienstgeber (Überlasser) fehlt, nicht erfüllt.

Insgesamt vermag die Revision der Kläger jedenfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darzustellen.

Textnummer

E72240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00120.03K.0123.000

Im RIS seit

22.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2012

Dokumentnummer

JJT_20040123_OGH0002_008OBA00120_03K0000_000