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Entscheidung 8 ObA 123/20a×

Entscheidung 8 ObA 123/20a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA123/20a

Entscheidungsdatum

28.01.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Gabriele Svirak (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch MMag. Dr. Franz Stefan Pechmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 9.095,71 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 2020, GZ 7 Ra 37/20t-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Die außerordentliche Revision der klagenden Partei zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Rechtliche Beurteilung

[2]                  1. Wie der Revisionswerber selbst einräumt, können behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963).

[3]                  2. Das Berufungsgericht darf seinerseits Verfahrensmängel nur auf Rüge hin aufgreifen. Die Nichtberücksichtigung eines ungerügt gebliebenen Verfahrensfehlers – hier eine behauptete Verletzung der Manuduktionspflicht gegenüber der anwaltlich vertretenen Beklagten – durch das Gericht zweiter Instanz kann daher auch keinen Mangel des Berufungsverfahrens bilden (RS0037325 [T3]).

[4] 3. Soweit der Revisionswerber argumentiert, sein Berufungsvorbringen sei zumindest implizit auch dahin zu verstehen gewesen, dass er einen Verstoß gegen Paragraph 182, ZPO rügen habe wollen, ist festzuhalten, dass der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen oder ein Antrag zu verstehen ist, grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0042828 [T16; T18]).

[5]                  Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht entgegen den Revisionsausführungen mit der Frage, ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, von Amts wegen die Übersetzung der vorgelegten fremdsprachigen Whatsapp-Nachricht zu veranlassen, auseinandergesetzt und sie unter Darlegung der prozessualen Vorlagepflicht des Beweisführers verneint.

[6]                  3. Eine gesetzmäßig ausgeführte, nämlich auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen gegründete Rechtsrüge enthält die Revision nicht.

Textnummer

E130701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00123.20A.0128.000

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021

Dokumentnummer

JJT_20210128_OGH0002_008OBA00123_20A0000_000