Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:Das Berufungsgericht hat den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, sodaß es gemäß Paragraph 510, Absatz 3, ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Selbst wenn man die vom Berufungsgericht verneinte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens (Nichtvernehmung der Klägerin als Partei), die nicht noch einmal an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden kann, mit der Klägerin "aufgrund vorgreifender unrichtiger rechtlicher Beurteilung" als der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Verfahrensmangel ansehen würde, ist für die Klägerin damit nichts gewonnen.
Die Klägerin hat auf den Einwand der Beklagten in deren Schriftsatz vom 10. 3. 1997, daß seit der Erteilung der Leistungszusage noch nicht die 5-Jahresfrist des § 7 Abs 1 Z 2 BPG abgelaufen und daher die Unverfallbarkeit der Leistungsansprüche noch nicht eingetreten sei, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vom erster Instanz nichts vorgebracht, woraus sich eine vom klaren Wortlaut der schriftlichen Pensionszusage vom 6. 10. 1993 abweichende für sie günstigere Vereinbarung ergeben würde. Selbst in ihrer Berufung und in ihrer Revision stellt sie keine konkreten Behauptungen in dieser Richtung auf, sondern will durch ihre Parteienvernehmung lediglich unter Beweis stellen, daß die schriftliche Pensionszusage ihrer ehemaligen Dienstgeberin, die unstrittig eine direkte Leistungszusage im Sinn der §§ 2 Abs 1 Z 2 und 7 ff BPG darstellt, anders - nämlich im Sinn der Unverfallbarkeit bereits vor Ablauf der gesetzlichen Frist des § 7 Abs 1 Z 2 BPG - zu interpretieren sei. Ihre Parteienvernehmung konnte daher zu Recht unterbleiben.Die Klägerin hat auf den Einwand der Beklagten in deren Schriftsatz vom 10. 3. 1997, daß seit der Erteilung der Leistungszusage noch nicht die 5-Jahresfrist des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BPG abgelaufen und daher die Unverfallbarkeit der Leistungsansprüche noch nicht eingetreten sei, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vom erster Instanz nichts vorgebracht, woraus sich eine vom klaren Wortlaut der schriftlichen Pensionszusage vom 6. 10. 1993 abweichende für sie günstigere Vereinbarung ergeben würde. Selbst in ihrer Berufung und in ihrer Revision stellt sie keine konkreten Behauptungen in dieser Richtung auf, sondern will durch ihre Parteienvernehmung lediglich unter Beweis stellen, daß die schriftliche Pensionszusage ihrer ehemaligen Dienstgeberin, die unstrittig eine direkte Leistungszusage im Sinn der Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 ff BPG darstellt, anders - nämlich im Sinn der Unverfallbarkeit bereits vor Ablauf der gesetzlichen Frist des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BPG - zu interpretieren sei. Ihre Parteienvernehmung konnte daher zu Recht unterbleiben.
Daß die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend ist, wenn nicht eine von § 7 Abs 1 Z 2 BPG abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bekämpft sie nicht. Ihrer Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.Daß die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend ist, wenn nicht eine von Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BPG abweichende Vereinbarung getroffen wurde, bekämpft sie nicht. Ihrer Revision kann daher kein Erfolg beschieden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.