Die Revision ist zwar aus dem vom Revisionswerber genanntem Grund, nämlich dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis, welches dem Schauspielgesetz unterlag, zurückgelegt worden seien, bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 41 Abs 2 K-LVBG anzurechnen seien, fehle; sie ist aber nicht berechtigt.Die Revision ist zwar aus dem vom Revisionswerber genanntem Grund, nämlich dass höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob Dienstzeiten, die in einem Dienstverhältnis, welches dem Schauspielgesetz unterlag, zurückgelegt worden seien, bei Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 41, Absatz 2, K-LVBG anzurechnen seien, fehle; sie ist aber nicht berechtigt.
Es steht fest, dass das Stadttheater vom Land und der Landeshauptstadt in Form einer sog Theatergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird; es hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (§ 1 des Statuts des Stadttheaters). Zur Führung des Theaterbetriebes ist die Theaterleitung berufen, die aus dem Intendanten und dem Verwaltungsdirektor besteht (§ 3). Gemeinsam haben diese ua Dienstverträge sowie deren Auflösung und Verlängerung festzulegen (§ 4 Abs 2 lit e). Der Intendant vertritt das Theater nach außen; in Angelegenheiten, die der gemeinsamen Beschlussfassung der Theaterleitung (§ 4) oder eines Beschlusses des gemeinsamen Theaterausschusses (§ 10) bedürfen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse (§ 5 Abs 3).Es steht fest, dass das Stadttheater vom Land und der Landeshauptstadt in Form einer sog Theatergemeinschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt wird; es hat keine eigene Rechtspersönlichkeit (Paragraph eins, des Statuts des Stadttheaters). Zur Führung des Theaterbetriebes ist die Theaterleitung berufen, die aus dem Intendanten und dem Verwaltungsdirektor besteht (Paragraph 3,). Gemeinsam haben diese ua Dienstverträge sowie deren Auflösung und Verlängerung festzulegen (Paragraph 4, Absatz 2, Litera e,). Der Intendant vertritt das Theater nach außen; in Angelegenheiten, die der gemeinsamen Beschlussfassung der Theaterleitung (Paragraph 4,) oder eines Beschlusses des gemeinsamen Theaterausschusses (Paragraph 10,) bedürfen, nur im Rahmen entsprechender Beschlüsse (Paragraph 5, Absatz 3,).
Dementsprechend wurden auch die Bühnendienstverträge des Klägers als Chordirektor und Kapellmeister zwischen dem Land und der Landeshauptstadt als Rechtsträger des Theaters, vertreten durch dessen Intendanten abgeschlossen. Diese Vorgangsweise entspricht nicht nur dem Statut, sondern auch der Gesetzeslage.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann mangels eigener Rechtspersönlichkeit von vorneherein nicht Arbeitgeber sein.
Arbeitgeber können nur die einzelnen Gesellschafter - und zwar auch
mehrere, auch juristische Personen - sein, die im eigenen Namen
Arbeitgeberfunktionen ausgeübt haben (9 ObA 180/93 = DRdA 1994, 402
[Kürner] = ecolex 1994, 244; 9 ObA 95/94; 9 ObA 257/98d), oder die
diese durch andere (hier den Intendanten) in ihrem Namen haben ausüben lassen. Folgte man der Ansicht der beklagten Partei, hätte der Kläger (und alle übrigen mittels Bühnendienstvertrag beim Landestheater beschäftigten Personen) - mangels eigener Rechtspersönlichkeit des Theaters und mangels jeglicher (durch die vorgelegten Vorträge ohnedies widerlegten) Behauptung, der Intendant hätte den Kläger im eigenen Namen beschäftigt - überhaupt keinen Arbeitgeber gehabt, was geradezu absurd wäre.
Auch wenn die beklagte Partei und die Landeshauptstadt der Theaterleitung weitgehende Freiheiten auch in Bezug auf den Abschluss von Bühnendienstverträgen einräumten und den Intendanten zum Abschluss solcher Verträge bevollmächtigten, ändert dies nichts daran, dass die beiden Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mangels eigener Rechtspersönlichkeit des Theaters Vertragspartner der mittels Bühnendienstvertrag beschäftigten Personen waren. Ob das damalige Dienstverhältnis des Klägers zur beklagten Partei und der Landeshauptstadt dem Vertragsbedienstetengesetz oder einem sonstigen Dienstrecht (hier Schauspielgesetz) unterlag, ist für die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten zur beklagten Partei völlig irrelevant:
Das K-LVBG sieht wie das VBG des Bundes und die Vertragsbedienstetengesetze anderer Länder als Voraussetzung der Anrechnung nur vor, dass der Dienstnehmer bei einer inländischen Gebietskörperschaft beschäftigt gewesen ist (§ 41 Abs 2 Z 1 K-LVBG), stellt aber nicht darauf ab, welchen Bestimmungen dieses Dienstverhältnis unterlegen ist. Da es nicht differenziert, in welcher Funktion der Dienstnehmer tätig gewesen ist, ist davon auszugehen, dass auch Tätigkeiten, die dem Schauspielgesetz unterliegen, wenn sie nur bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, voll anzurechnen sind.Das K-LVBG sieht wie das VBG des Bundes und die Vertragsbedienstetengesetze anderer Länder als Voraussetzung der Anrechnung nur vor, dass der Dienstnehmer bei einer inländischen Gebietskörperschaft beschäftigt gewesen ist (Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, K-LVBG), stellt aber nicht darauf ab, welchen Bestimmungen dieses Dienstverhältnis unterlegen ist. Da es nicht differenziert, in welcher Funktion der Dienstnehmer tätig gewesen ist, ist davon auszugehen, dass auch Tätigkeiten, die dem Schauspielgesetz unterliegen, wenn sie nur bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegt wurden, voll anzurechnen sind.
Aus der vom Revisionswerber genannten Bestimmung, dass Zeiten in einem Lehrberuf an einer inländischen öffentlichen Schule anzurechnen seien, für Tätigkeiten, die dem Schauspielgesetz unterlägen, aber keine solche Anrechnung vorgesehen sei, ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil der Kläger in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist, und hier keine weiteren Bedingungen für die Anrechnung vorgesehen sind, die Anrechnung im Lehrberuf aber auch dann erfolgen kann, wenn der Lehrer nicht bei einer Gebietskörperschaft im Lehrberuf tätig war, sofern es sich nur um eine inländische öffentliche Schule (wie eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht) gehandelt hat.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind daher zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.