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Entscheidung 8 ObA 129/04k×

Entscheidung 8 ObA 129/04k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA129/04k

Entscheidungsdatum

22.12.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und ADir. Reg. Rat Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Waltraud W*****, Operationspflegefachschwester, *****, vertreten durch Dr. Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Herwig Hammerer und Dr. Alois Autherith, Rechtsanwälte in Krems, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Oktober 2004, GZ 10 Ra 146/04w-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der von der Klägerin geltend gemachte Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (Unterlassung der Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens) wurde von der zweiten Instanz verneint. Vom Berufungsgericht verneinte Verfahrensmängel können aber in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 503, Rz 3 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Dieser Grundsatz kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Berufungsentscheidung wegen der Verneinung des geltend gemachten erstinstanzlichen Mangels als mangelhaft bezeichnet wird. Ebenso wenig ist es in dritter Instanz zulässig, die Unrichtigkeit der von den Vorinstanzen getroffenen Tatsachenfeststellungen geltend zu machen. Auch auf die dazu (und zur angeblichen Unrichtigkeit eines eingeholten Gutachtens) vorgebrachten Ausführungen ist daher nicht einzugehen.

Dass das Berufungsgericht die in der Berufung erstmals vorgelegten Beweismittel unter Hinweis auf das Neuerungsverbot nicht beachtet hat, ist nicht zu beanstanden.

Die (kursorisch) geltend gemachten Feststellungsmängel liegen nicht vor. In Wahrheit geht es der Revisionswerberin auch mit den dazu vorgebrachten Ausführungen um die Bekämpfung der ihr nicht genehmen Tatsachenfeststellungen.

Dass die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen auf der Grundlage der tatsächlich getroffenen Feststellungen unrichtig sei, wird in der Revision gar nicht geltend gemacht.

Anmerkung

E76099 8ObA129.04k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00129.04K.1222.000

Dokumentnummer

JJT_20041222_OGH0002_008OBA00129_04K0000_000