[1] § 42 Abs 2 des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes (NÖ SÄG) 1992 lautet: „Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen. Hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert, so muß er auch den Kündigungsgrund angeben.“ Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist nach § 42 Abs 3 NÖ SÄG rechtsunwirksam. Paragraph 42, Absatz 2, des Niederösterreichischen Spitalsärztegesetzes (NÖ SÄG) 1992 lautet: „Der Träger der Krankenanstalt darf das Beschäftigungsverhältnis nur schriftlich kündigen. Hat das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen länger als ein Jahr gedauert, so muß er auch den Kündigungsgrund angeben.“ Eine entgegen diesen Vorschriften ausgesprochene Kündigung ist nach Paragraph 42, Absatz 3, NÖ SÄG rechtsunwirksam.
[2] Der Kläger, der seit 7. 1. 2025 bei der Beklagten beschäftigt war und dessen Dienstverhältnis mit Schreiben vom 18. 7. 2025 ohne Angabe eines Grundes gekündigt wurde, macht geltend, dass die Vorschrift des § 42 Abs 2 NÖ SÄG dahin auszulegen sei, dass bei einer Kündigung im ersten Dienstjahr ein Kündigungsgrund zwar nicht angegeben werden, wohl aber vorliegen müsse. Der Kläger, der seit 7. 1. 2025 bei der Beklagten beschäftigt war und dessen Dienstverhältnis mit Schreiben vom 18. 7. 2025 ohne Angabe eines Grundes gekündigt wurde, macht geltend, dass die Vorschrift des Paragraph 42, Absatz 2, NÖ SÄG dahin auszulegen sei, dass bei einer Kündigung im ersten Dienstjahr ein Kündigungsgrund zwar nicht angegeben werden, wohl aber vorliegen müsse.
[3] Dass auch die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses, das noch nicht länger als ein Jahr gedauert hat, eines Kündigungsgrundes bedürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Würde die Kündigung im ersten Dienstjahr das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erfordern, wäre es im Übrigen nicht einzusehen, weshalb dieser nicht ebenso angegeben werden müsste, wie dies bei länger andauernden Beschäftigungsverhältnissen vorgesehen ist. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb zur vergleichbaren Vorschrift im Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (§ 37 Abs 1 NÖ GVBG) mehrfach ausgesprochen, dass Beschäftigungsverhältnisse im ersten Dienstjahr auch ohne Vorliegen eines Grundes gekündigt werden können (8 ObA 272/97a; 8 ObA 34/21i). Dies wurde damit begründet, dass ein Beschäftigungsverhältnis, das im Zeitpunkt der Kündigung weniger als ein Jahr gedauert hat, noch nicht den besonderen Bestandschutz des NÖ GVBG für sich in Anspruch nehmen kann (9 ObA 3/17g). Dies entspricht auch der herrschenden Ansicht zu § 32 Vertragsbedienstetengesetz (VBG), wonach nur die Kündigung eines länger als ein Jahr andauernden Dienstverhältnisses das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erfordert (Naderhirn in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR § 32 VBG Rz 2; Ziehensack, VBG Praxiskommentar § 32 VBG Rz 59). Dass auch die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses, das noch nicht länger als ein Jahr gedauert hat, eines Kündigungsgrundes bedürfte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Würde die Kündigung im ersten Dienstjahr das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erfordern, wäre es im Übrigen nicht einzusehen, weshalb dieser nicht ebenso angegeben werden müsste, wie dies bei länger andauernden Beschäftigungsverhältnissen vorgesehen ist. Der Oberste Gerichtshof hat deshalb zur vergleichbaren Vorschrift im Niederösterreichischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz (Paragraph 37, Absatz eins, NÖ GVBG) mehrfach ausgesprochen, dass Beschäftigungsverhältnisse im ersten Dienstjahr auch ohne Vorliegen eines Grundes gekündigt werden können (8 ObA 272/97a; 8 ObA 34/21i). Dies wurde damit begründet, dass ein Beschäftigungsverhältnis, das im Zeitpunkt der Kündigung weniger als ein Jahr gedauert hat, noch nicht den besonderen Bestandschutz des NÖ GVBG für sich in Anspruch nehmen kann (9 ObA 3/17g). Dies entspricht auch der herrschenden Ansicht zu Paragraph 32, Vertragsbedienstetengesetz (VBG), wonach nur die Kündigung eines länger als ein Jahr andauernden Dienstverhältnisses das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erfordert (Naderhirn in Reissner/Neumayr, ZellKomm ÖffDR Paragraph 32, VBG Rz 2; Ziehensack, VBG Praxiskommentar Paragraph 32, VBG Rz 59).
[4] Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Vorschrift liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine derart klare Regelung trifft, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht kommt (RS0042656 [T8, T35]). Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Vorschrift liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine derart klare Regelung trifft, dass nur eine Auslegungsmöglichkeit ernstlich in Betracht kommt (RS0042656 [T8, T35]). Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.