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Entscheidung 8 ObA 133/01v×

Entscheidung 8 ObA 133/01v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA133/01v

Entscheidungsdatum

15.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martin P*****, vertreten durch Mag. Dipl. Ing. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** Club, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 204.812,21 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2001, GZ 7 Ra 313/00a-21, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. März 2000, GZ 19 Cga 180/98y-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.665,-- (darin S 1.777,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebensowenig vor wie der "vorsichtsweise" geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers sehr wohl überprüft, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes und der erhobenen Einwendungen halten und dies bejaht und die Beweiswürdigungsrüge der Berufung - sogar sehr ausführlich - behandelt. In Wahrheit versucht der Rechtsmittelwerber mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nur unzulässiger Weise im Revisionsverfahren die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Die auf Grund von Parteienaussagen gewonnene Feststellung, dass die vom "internen Präsidium" iS des Paragraph 17, der Statuten des beklagten Vereins erlassene Richtlinie vom 13. 2. 1979 über das Recht der Privatnutzung von Dienst-PKW, die bei Verzicht auf die private Nutzung zu einer 10 %-igen Erhöhung des Bruttogehalts führen und die sich in der Folge auch auf die Höhe der Firmenpension auswirken sollte, grundsätzlich nicht auf die ganz wesentlich besser entlohnten leitenden Angestellten - sie verdienten ca das Doppelte von nicht leitenden Angestellten - anzuwenden ist, ist eine vor dem Obersten Gerichtshof unbekämpfbare Tatsachenfeststellung.

Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass - entgegen dem vom Kläger mit Screiben vom 17. 3. 1982 geäußerten Wunsch, die in Punkt römisch vier des Dienstvertrages über die Benützung des Dienstwagens vorgesehene Regelung durch den Hinweis zu ersetzen, dass ihm "die vorwiegende Benützung eines Dienstwagens entsprechend den Richtlinien vom 8. 3. 1979 zuerkannt werde" - die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auch nicht im mit dem Kläger am 9. 12. 1982 abgeschlossenen Sondervertrag (nach Paragraph 18, Absatz 6, der Statuten), mit dem der Kläger zum Verwaltungsdirektor - und damit zum leitenden Angestellten - bestellt wurde, noch in der Folge vereinbart wurde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Zeugenaussagen anführt und daraus entnehmen möchte, dass der Dienstvertrag anders, als vom Erstgericht festgestellt, auszulegen sei, verlässt er damit die Tatsachenfeststellungen und bekämpft unzulässigerweise die Beweiswürdigung. Aus dem Sondervertrag selbst, der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüfbar wäre, geht aber - ebenso wie aus der Entstehungsgeschichte dieses Vertrages

  • Strichaufzählung
    nichts Gegenteiliges hervor. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, äußerte der Kläger zum Vertragsentwurf, der einem Mustervertrag für leitende Angestellte der beklagten Partei folgte, einige Änderungswünsche, die aber mit einer - hier nicht relevanten - Ausnahme nicht in den von den Streitteilen schließlich unterschriebenen Vertragstext aufgenommen wurden, so dass ausschließlich dessen Inhalt zu überprüfen ist. Der Kläger wusste, dass sein Sondervertrag nur vom Vorstand der beklagten Partei auf Vorschlag des Präsidiums der beklagten Partei abgeschlossen werden konnte und dass sein unmittelbarer Vorgesetzter weder zum Vertragsabschluss mit ihm noch zu irgendwelchen Änderungszusagen berechtigt war. Er war daher auch nicht zu einer die beklagte Partei bindenden authentischen Interpretation dieses Vertrages berechtigt. Der Vertragstext selbst, der - wie bereits erwähnt - einem Mustervertrag für leitende Angestellte folgt, ist aber im Sinne der Vorinstanzen dahin zu interpretieren, dass Punkt römisch vier des Dienstvertrages die Benutzung eines Dienstwagens abschließend regelt
  • Strichaufzählung
    dort ist von einer 10 %-igen Gehaltserhöhung bei Nichtbenutzung für Privatfahrten anders als in der erwähnten Richtlinie für nicht leitende Angestellte - nicht die Rede, sondern sind vielmehr Regelungen über die zu ersetzenden Betriebs- und Reparaturkosten und die Genehmigung größerer Privatfahrten enthalten -, so dass aus dem abschließenden Satz "Im Übrigen gelten bezügliche Bestimmungen der Geschäfts-(dienst-)Ordnung und bezügliche Vorstands-(präsidial-)Beschlüsse" nicht der Schluss zu ziehen ist, dass damit für den Kläger die oben genannte Richtlinie für nicht leitende Angestellte weiter gelten oder neuerlich in Geltung gesetzt werden sollte. Dass der Kläger in der Folge versucht hat, durch verklausulierte Formulierungen sein vermeintliches Recht, sich gegebenenfalls auf die genannte Richtlinie berufen zu können, aufrecht zu erhalten, ändert daran nichts, dass mit Abschluss seines
  • Strichaufzählung
    eine wesentlich bessere Entlohnung enthaltenden - Sondervertrages die weitere Geltung der Richtlinie für ihn weggefallen ist. Er konnte daher mit dem - einen Monat vor Vertragsende - erklärten Verzicht auf sein Dienstfahrzeug nicht noch zu einer 10 %-igen Gehaltserhöhung kommen und damit faktisch seine Firmenpension von 80 % auf 88 % seines Aktivgehaltes anheben.

Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E63851 08B01331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00133.01V.1115.000

Dokumentnummer

JJT_20011115_OGH0002_008OBA00133_01V0000_000