Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die in der nur mit "Leerformeln" erledigten Beweisrüge gelegen sein soll, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich ausreichend und nachvollziehbar mit der Beweisrüge der beklagten Partei befasst; eine nochmalige Aufrollung der Beweisfrage über die zu Unrecht behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens scheidet daher aus.Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die in der nur mit "Leerformeln" erledigten Beweisrüge gelegen sein soll, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Das Berufungsgericht hat sich ausreichend und nachvollziehbar mit der Beweisrüge der beklagten Partei befasst; eine nochmalige Aufrollung der Beweisfrage über die zu Unrecht behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens scheidet daher aus.
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass es unter Zugrundelegung der vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbaren Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin per 31. 1. 1997 gekommen ist, sodass der Klägerin der der Höhe nach unstrittige Betrag, insbesondere die zwölfmonatige Abfertigung zusteht, zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass es unter Zugrundelegung der vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbaren Tatsachenfeststellungen im vorliegenden Fall zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin per 31. 1. 1997 gekommen ist, sodass der Klägerin der der Höhe nach unstrittige Betrag, insbesondere die zwölfmonatige Abfertigung zusteht, zutreffend ist, genügt es auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
In Erwiderung der Revisionsausführungen ist folgendes festzuhalten:
Festgestellt ist, dass der Nebenintervenient, der langjähriger Prokurist der beklagten Partei und unmittelbarer Vorgesetzter der bereits Jahrzehnte im Betrieb der beklagten Partei arbeitenden Klägerin war, im Einverständnis mit der Klägerin, die in der Folge im Unternehmen des Schwiegersohnes des Nebenintervenienten arbeiten sollte, mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei am 7. 1. 1997 ua mündlich vereinbart hat, dass das Dienstverhältnis der Klägerin mit 31. 1. 1997 aufgelöst und die beklagte Partei der Klägerin die Abfertigung aufgrund der zurückgelegten Dienstzeit bezahlen werde. Allein aus der Formulierung in der vom Nebenintervenienten angefertigten Aktennotiz, dass vereinbart worden sei, dass das Dienstverhältnis mit der Klägerin am 31. 1. 1997 einvernehmlich aufgelöst werde, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass damals noch nicht definitiv eine einvernehmliche Auflösung vereinbart worden sei, weil diese Formulierung - dem Sprachgebrauch entsprechend - nur darauf hinweist, dass das Dienstverhältnis nicht sofort, sondern erst zu Monatsende einvernehmlich enden sollte.
Eine Auseinandersetzung mit der von der beklagten Partei behaupteten Schlechtgläubigkeit der Klägerin dahingehend, dass diese gewusst habe, dass der Nebenintervenient, auch wenn er Prokurist der beklagten Partei gewesen sei, nicht zur Auflösung des Dienstverhältnisses berechtigt gewesen sei, erübrigt sich schon deshalb, weil der Nebenintervenient die Auflösung des Dienstverhältnisses der Klägerin mit ihrem Einverständnis mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei vereinbart hat, er daher als Vertreter der Klägerin und nicht der beklagten Partei gehandelt hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.